TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 94/11/0342

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. September 1994, Zl. 11-39 Fe 18-93, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F vom 11. November 1991 mangels geistiger und körperlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Gruppen gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 KFG 1967 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte sich bei der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 11. November 1991 auf ein ärztliches Sachverständigengutachten ihres Amtssachverständigen vom 20. Jänner 1994, das auf eine am 3. September 1993 stattgefundene Untersuchung, eine am 10. Jänner 1994 durchgeführte Probefahrt mit dem Beschwerdeführer, auf zwei vom Beschwerdeführer beigebrachte Stellungnahmen (Befunde) von Fachärzten der Neurologie und Psychiatrie vom 17. September und vom 19. November 1993 sowie auf einen im erstinstanzlichen Verfahren erstellten verkehrspsychologischen Befund vom 12. November 1992 Bezug nimmt; das Gutachten vom 20. Jänner 1994 wurde durch ein "Zusatzgutachten" vom 5. Juli 1994 ergänzt, welches speziell auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe F - der Beschwerdeführer ist Holzschlägerungsunternehmer - eingeht. Sowohl im Gutachten als auch im "Zusatzgutachten" kam der Sachverständige zu dem Schluß, der Beschwerdeführer sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenden Gruppen körperlich und geistig nicht geeignet, weil ihm die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit fehle.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die zuletzt genannte Aussage des Sachverständigen. Dieser habe sich mit den von ihm vorgelegten Befunden nicht ausreichend auseinandergesetzt; der verkehrspsychologische Befund vom 12. November 1992, auf den sich der Sachverständige "zur Gänze allein" bezogen habe, sei längst überholt; ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, "die bei ihm eingetretene Verbesserung näher darzulegen". Die Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen sei mangelhaft, weil er zufolge seiner langjährigen Schwerarbeit nicht in der Lage sei, Computer zu bedienen, eine gewisse Nervosität des Getesteten sei immer festzustellen, die verschwitzten Hände seien auf Gefäß- und Durchblutungsstörungen zurückzuführen. Die Probefahrt habe unter von ihm ungewohnten Bedingungen im Stadtverkehr stattgefunden. Das Amtssachverständigengutachten sei auch in sich widersprüchlich.

Vorauszuschicken ist, daß sowohl das amtsärztliche Gutachten vom 20. Jänner 1994 als auch das Zusatzgutachten vom 5. Juli 1994 dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Vertreters zur Kenntnis gebracht wurde und er von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Das - zum Teil aktenwidrige - Vorbringen betreffend Verletzung des Parteiengehörs ist daher nicht begründet.

Vorauszuschicken ist ferner, daß sich - wie eingangs geschildert - der Sachverständige keineswegs nur auf den verkehrspsychologischen Befund vom 12. November 1992 gestützt hat.

Der ärztliche Sachverständige hat beim Beschwerdeführer "einen Zustand nach chronischem Alkoholmißbrauch" festgestellt; die eingeholten Befunde sprächen zwar für eine Abstinenz in den letzten zwei Jahren. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bestehe dessen ungeachtet nach wie vor nicht. Dies werde auch durch die bei der Probefahrt gewonnenen Eindrücke bestätigt. Mit den in der Beschwerde zum Zweck der Erschütterung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgebrachten Argumenten hat sich der Amtssachverständige bereits der Sache nach ebenso auseinandergesetzt wie mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunden. Letztere gehen auf die Problematik der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit überhaupt nicht ein. Die negativen Eindrücke bei der Probefahrt hätten von gravierenden Einschränkungen der Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit und nicht von mangelnder Ortskenntnis und ungewohnten Verkehrsverhältnissen hergerührt; die in einem der vom Beschwerdeführer beigebrachten Befunde erwähnte vegetative Labilität sei nach dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt durch Ängstlichkeit bedingt, was in kritischen Situationen zu Einschränkungen des Reaktionsvermögens führen kann. Der verkehrspsychologische Befund vom 12. November 1992 wurde vom Sachverständigen nur als Vergleichsmaßstab zu den Ergebnissen der Untersuchung vom 3. September 1993 und der Probefahrt vom 10. Jänner 1994 herangezogen. Die verkehrspsychologischen Tests sind darauf ausgelegt, daß den Probanden alters- und übungsbedingt erwachsende Schwierigkeiten im Umgang mit den Testgeräten berücksichtigt und ausgeglichen werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0056, und vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/11/0161). Die Ablegung eines neuerlichen verkehrspsychologischen Tests hat der Beschwerdeführer im übrigen gegenüber dem Amtssachverständigen abgelehnt. Die "verschwitzten Hände" wurden vom Sachverständigen lediglich im Befund erwähnt, im Gutachten im engeren Sinn aber nicht verwertet. Die Behauptung, die amtsärztlichen Gutachten seien in sich widersprüchlich, die nicht näher konkretisiert ist, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet; der Verwaltungsgerichtshof kann von sich aus keine Unschlüssigkeit des Gutachtens und keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110342.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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