TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 93/11/0245

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §30 Abs2;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Juni 1993, Zl. MA 64-8/500/92, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juni 1993 wurde der im Jahre 1917 geborenen Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihr für die Dauer ihrer geistigen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, im erstinstanzlichen Verfahren sei bereits eine verkehrspsychologische Untersuchung durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit durchgeführt worden. Dieser Befund sei ausschlaggebend dafür gewesen, daß der amtsärztliche Sachverständige und diesem folgend die Erstbehörde vom Mangel der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin ausgegangen seien. Im Berufungsverfahren sei die Beschwerdeführerin am 22. März 1993 in der Psychiatrischen Universitätsklinik untersucht worden. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in der psychologischen Testuntersuchung nicht den Kriterien entsprochen. Die motorische Reaktionssicherheit sei bei komplexer Reizabfolge im Sinne einer allgemeinen Verlangsamung des Reaktionsverhaltens bzw. der Umstellbarkeit reduziert. Im computerunterstützten Pauli-Test sei die Konzentrationsleistung in einem Dauerbelastungsversuch im Hinblick auf das Arbeitstempo (Antrieb) reduziert. Die Aufmerksamkeitsspanne sei reduziert im Sinne einer erhöhten Schwankung. Die erhobenen Befunde, insbesondere der psychologische Test, in dem sich ähnlich dem Gutachten für Kuratoriums für Verkehrssicherheit hinsichtlich Reaktionszeit, Reaktionssicherheit und Konzentrationsleistung Defizite gezeigt hätten, sprächen gegen die Erteilung einer Lenkerberechtigung. Unter Zugrundelegung dieses Befundes sei der amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B nicht geeignet sei.

Der Befund und das Gutachten seien schlüssig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehe zwischen Befund und Gutachten kein Widerspruch, zumal klar unterschieden werde, in welchen Bereichen die Untersuchungsergebnisse ausreichend gewesen seien und wo dies nicht der Fall gewesen sei, nämlich beim psychologischen Testteil. Dieser habe - wie bereits der Test beim Kuratorium für Verkehrssicherheit - das eindeutige Ergebnis gebracht, daß die Beschwerdeführerin wegen der verkehrspsychologischen Leistungsdefizite und der nicht mehr ausreichend gegebenen Kompensationsmöglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B nicht geeignet sei. Der Versuch der Beschwerdeführerin, den verkehrspsychologischen Test als Computerspiel ohne Rückschlußmöglichkeit auf das Verkehrsverhalten darzustellen, sei unsachlich. Ihre Auffassung, die Durchführung computerunterstützter Tests sei gesetzwidrig, entbehre jeder Grundlage.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1437/93-3, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits im Verwaltungsverfahren und in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, es sei rechtswidrig, die Ergebnisse des "Computertests" heranzuziehen. Computertestgeräte seien in ihrem Wesen mit Computerspielen identisch, die der jungen Generation schon von Kindheit an vertraut seien. Ältere Menschen hingegen seien nicht bereit, dem Umgang mit Computertestgeräten unvoreingenommen gegenüberzutreten. Vom Standpunkt der Beschwerdeführerin aus seien jüngere Leute, die sich den Anschein von Fachleuten gäben, in ihren Augen jedoch mit Computern spielten, nicht ernstzunehmende Menschen. Die Beschwerdeführerin sei bei Ablegung des Tests von natürlicher Neugierde getrieben gewesen, habe das äußere Erscheinungsbild des Testgerätes beobachtet und sich nicht auf dessen Bedienung konzentriert. Die Vornahme des Computertests sei rechtswidrig gewesen. Andere Tests, die die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin keineswegs verneint hätten, seien vernachlässigt worden.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die verkehrspsychologischen Tests so ausgelegt sind, daß die Leistungskriterien dergestalt im Zusammenhang mit den Persönlichkeitskriterien berücksichtigt werden, daß ein Unterschreiten von Grenzwerten bei den Leistungskriterien von Senioren durch Erfahrung und tatsächlich vorhandene Bereitschaft zur Ausrichtung des Verhaltens nach den altersbedingt vorhandenen Leistungsdefiziten ausgeglichen werden kann und nicht zur Annahme einer mangelhaften kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit führen muß (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0056, und vom 28. Februar 1995, Zl. 95/11/0042, mwN). Davon ausgehend begegnet das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten, das sich inhaltlich mit dem von der Erstbehörde eingeholten sowie mit den eingeholten verkehrspsychologischen Befunden deckt, keinen Bedenken. Die Beschwerdeführerin hat sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, mit dem bereits genannten untauglichen Argument die Aussagekraft der verkehrspsychologischen Befunde und damit die Richtigkeit des darauf beruhenden ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bekämpfen. Es wäre an ihr gelegen, dem amtsärztlichen Gutachten im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0169 und Zl. 90/11/0173, und vom 7. April 1992, Zl. 91/11/0010). Da dies nicht geschehen ist, durfte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das schlüssige ärztliche Sachverständigengutachten einschließlich der ihm zugrundeliegenden verkehrspsychologischen Befunde stützen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, andere Testergebnisse, die ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen hätten, seien vernachlässigt worden, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil einzelne im Normbereich gelegene Testergebnisse die nicht entsprechenden Ergebnisse in anderen Bereichen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht entkräften können.

Mit ihrem Vorwurf, § 73 Abs. 1 KFG 1967 sei zu Unrecht angewendet worden, weil eine Krankheit nicht festgestellt worden sei, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung unter anderem bei Fehlen der geistigen oder körperlichen Eignung vorsieht. Die im § 30 Abs. 1 zweiter Satz KDV 1967 genannte nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit betrifft die Erteilungsvoraussetzung der körperlichen und geistigen Eignung. Fehlt - wie im Falle der Beschwerdeführerin - dem Besitzer einer Lenkerberechtigung die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, so mangelt es ihm - auch wenn keine Krankheit vorliegt - an der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (siehe die hg. Erkenntnissse vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0050, und vom 4. Februar 1992, Zl. 91/11/0120).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110245.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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