TE OGH 2010/5/11 9Ob23/10p

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** P*****, vertreten durch Mag. Ruppert Rausch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.823,24 EUR sA, anlässlich der Vorlage des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Februar 2010, GZ 11 R 225/09b-25, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Oktober 2009, GZ 59 Cg 94/08i-21, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 528 Abs 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Beklagten gegen den vom Erstgericht nach § 38 Abs 2 ASGG gefassten Überweisungsbeschluss wegen des sinngemäß angewendeten Rechtsmittelausschlusses nach § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO zurück. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, dem Rekurs Folge zu geben und die Klage zurückzuweisen.

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Rekursentscheidung vor der Übermittlung des Aktes an das Arbeits- und Sozialgericht Wien durch das Erstgericht erfolgt ist. Der beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig.

Die Frage, ob das Rechtsmittel der Beklagten zulässig ist, kann allerdings noch nicht beurteilt werden. Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (6 Ob 188/06z). Entgegen der Ansicht der Beklagten war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO nicht erforderlich, weil der Entscheidungsgegenstand in einem (30.000 EUR übersteigenden) Geldbetrag besteht. Allerdings hat das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterlassen. Vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs muss dieser Ausspruch vom Rekursgericht in seiner Entscheidung nachgetragen werden.

Für den Fall, dass der Revisionsrekurs für zulässig erklärt werden sollte, wird darauf hingewiesen, dass auf den Anlassfall bereits die Bestimmungen der §§ 521, 521a ZPO idF der ZVN 2009, BGBl I 2009/13, anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 gelegen ist (Art XIV Abs 2 leg cit). Nach diesen Bestimmungen sind Rekurse gegen nach Streitanhängigkeit gefasste Beschlüsse grundsätzlich zweiseitig. Ausgenommen sind nur mehr prozessleitende bzw verfahrensleitende Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist (vgl RIS-Justiz RS0098745; RS0125481).

Prozessleitende Beschlüsse dienen nach der Lehre der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten (vgl Rechberger in Rechberger3 § 425 ZPO Rz 3). Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat demgegenüber verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0125481; 9 ObA 133/09p; 6 Ob 201/09s). Der für die alte Rechtslage geltende Grundsatz, dass das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig sei (RIS-Justiz RS0118695; 8 Ob 45/05h; 6 Ob 188/06z; 4 Ob 108/09z), ist auf die neue Rechtslage nach der ZVN 2009 daher nicht zu übertragen.

Textnummer

E94158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00023.10P.0511.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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