TE OGH 2010/9/23 5Ob98/10p

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Josef W*****, und 2. Barbara W*****, beide *****, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen Duldung (Streitwert 5.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2010, GZ 17 R 392/09g-40, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 14. September 2009, GZ 3 C 981/07x-35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 614,86 EUR (darin 102,48 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Frage, ob das Prozessvorbringen der Beklagten der Klägerin das in jeder Leistungsklage grundsätzlich enthaltene Feststellungsinteresse nehme, komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

1. Ein als Revisionsgrund geltend gemachter Mangel des Berufungsverfahrens wird nicht substanziell ausgeführt (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass zwischen dem Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, näher beschriebene Arbeiten auf ihrer Liegenschaft zu dulden, und dem „Eventualbegehren“ auf Feststellung, dass die Beklagen zur Duldung eben dieser Arbeiten verpflichtet seien, Identität bestehe. Dies stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung der Sachanträge der Klägerin dar, die nur ausnahmsweise, namentlich bei einem - hier nicht vorliegenden - unvertretbaren Auslegungsergebnis vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0042828 [insb T10 und T25]; RS0044273 [T52]; RS0037440 [T6]).

3. Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0012064). Die Ansicht, dass auch bei einer „vorbeugenden“ Duldungsklage Behauptung und Nachweis eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses im Sinn einer konkreten Gefährdung der Kläger erforderlich sei, hat der Oberste Gerichtshof bereits für vertretbar erachtet (8 Ob 60/04p). Ob diese auch im vorliegenden Fall aufgrund des Prozessvorbringens der Beklagten und dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt vorliegt, erfordert naturgemäß eine Beurteilung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt nicht vor, steht doch - für den Obersten Gerichtshof bindend - fest, dass die Beklagten weder zu irgendeinem Zeitpunkt Mitarbeitern der Klägerin den Zutritt zur Liegenschaft verweigert noch notwendige Arbeiten verhindert haben und die im Jahr 2007 angestandenen Ausästungsarbeiten auch längst durchgeführt sind.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E95189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00098.10P.0923.000

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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