TE OGH 2011/1/25 1Ob218/10f

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J*****, wegen Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Graz, über den Rekurs des J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Oktober 2010, GZ 3 Nc 4/10g-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Verfahren AZ 1 P 33/10p des Bezirksgerichts Bruck an der Mur erhob der Betroffene einen an das Landesgericht Leoben gerichteten Rekurs, den er mit einer Ablehnung von Richtern dieses Gerichtshofs verband. Mit Beschluss vom 2. August 2010, GZ 2 Nc 21/10m-3, wies das Landesgericht Leoben den Ablehnungsantrag ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene Rekurs an das Oberlandesgericht Graz, mit dem er auch die Ablehnung „sämtlicher Richter des OLG im Zivilrechtsberufungssenat mit Ausnahme von Dr. G*****“ erklärte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den Ablehnungsantrag zurück. Die Ablehnung eines Richters nach § 19 JN könne nur aus persönlichen Gründen gegen eine bestimmte Person erfolgen. Die pauschale Ablehnung der in einer bestimmten Sparte eines Gerichts tätigen Richter ohne Angabe konkreter Befangenheitsgründe sei unzulässig.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Betroffenen wegen Nichtigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Rechtssache (gemeint offensichtlich nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung) an die Unterinstanzen zurückzuverweisen; in eventu „dem Rekurs selbst Folge zu geben“.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz über die Ablehnung von dort tätigen Richtern ist eine erstinstanzliche Entscheidung, über die der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz zu entscheiden hat, sodass die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN, die grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0007183; RS0046010), nicht zur Anwendung gelangt.

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften für jenes Verfahren, in dem die Ablehnung erfolgt. Das gilt auch für die Frage der Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0006000).

Die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Graz erfolgt in einem Sachwalterschaftsverfahren. Für Rekursverfahren in Sachwalterschaftssachen besteht nach § 6 Abs 2 AußStrG relative Vertretungspflicht (1 Ob 112/07p, RIS-Justiz RS0122666; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 6 Rz 3). Damit konnte der Betroffene den Rekurs persönlich erheben. Dieser ist jedoch nicht berechtigt.

In bürgerlichen Rechtssachen kann ein Richter als befangen (§ 19 Z 2 JN) abgelehnt werden, wenn ausreichende Gründe vorliegen, die nach objektiven Merkmalen die Besorgnis rechtfertigen, der abgelehnte Richter lasse sich bei seiner Entscheidungsfindung auch von anderen als rein sachlichen Überlegungen leiten. Daraus ergibt sich, dass nur bestimmte Personen als Richter, nicht aber pauschal ganze Senate oder Gerichte abgelehnt werden können. Im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden (RIS-Justiz RS0045983). Die Ablehnungsgründe müssen in der Person des abgelehnten Richters begründet, also personenbezogen sein. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS-Justiz RS0046005 [T12]).

Weder in seinem Ablehnungsantrag noch in seinem Rekurs bringt der Rechtsmittelwerber Tatsachen vor, denen ein tauglicher Ablehnungsgrund hinsichtlich auch nur eines bestimmten Richters des Oberlandesgerichts Graz zu entnehmen wäre. Seine pauschalen Ausführungen, die in keinen Zusammenhang mit einer nach objektiven Merkmalen begründeten Besorgnis, ein bestimmter Richter/bestimmte Richter würden sich bei der Entscheidungsfindung nicht von rein sachlichen Überlegungen leiten lassen, zu bringen sind, entsprechen nicht den dargelegten Anforderungen an eine Ablehnungserklärung. Weder die Ausführungen zur Frage, ob für ihn ein Sachwalter zu bestellen sein wird, noch sein Hinweis, er neige nicht zu strafbaren Handlungen, haben einen Bezug zur behaupteten Befangenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Graz.

Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Textnummer

E96615

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00218.10F.0125.000

Im RIS seit

25.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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