RS OGH 2007/10/22 1Ob112/07p, 1Ob218/10f, 2Ob52/13f, 9Ob58/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2007
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Norm

AußStrG 2005 §6 Abs2

Rechtssatz

Wenn der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122666

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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