TE OGH 2025/2/13 9Ob11/25w

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Veröffentlicht am 13.02.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Erwachsenenschutzsache des F*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. September 2022, GZ 16 Nc 13/22s-5, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Erwachsenenschutzsache des F*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. September 2022, GZ 16 Nc 13/22s-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Mit Beschluss vom 4. 2. 2022 wurde die Erwachsenenschutzsache gemäß § 111 JN vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien übernommen. Ab 28. 2. 2022 befand sich der Betroffene in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Krems. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug daraufhin die Zuständigkeit zur Führung des Erwachsenenschutzverfahrens gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Krems an der Donau. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. [1] Mit Beschluss vom 4. 2. 2022 wurde die Erwachsenenschutzsache gemäß Paragraph 111, JN vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien übernommen. Ab 28. 2. 2022 befand sich der Betroffene in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Krems. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug daraufhin die Zuständigkeit zur Führung des Erwachsenenschutzverfahrens gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Krems an der Donau. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

[2]            Nach Ablehnung der Übernahme des Aktes durch das Bezirksgericht Krems an der Donau legte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien diesen dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. [2] Nach Ablehnung der Übernahme des Aktes durch das Bezirksgericht Krems an der Donau legte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien diesen dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

[3]              Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Oberlandesgericht Wien – insofern als Erstgericht – die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Krems an der Donau nicht. Eine Untersuchungshaft begründe infolge ihrer Vorläufigkeit keinen dauerhaften Aufenthalt und stelle damit keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar.

[4]              Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Betroffenen, mit dem er die Zuständigkeit des „Bezirksgerichts Simmering“ behauptet.

[5]       Wenn der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist (RS0122666).

Rechtliche Beurteilung

[6]       Der Rekurs ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher zurückzuweisen.

[7]              1. Voranzustellen ist, dass der Betroffene nach der Aktenlage mittlerweile nicht mehr inhaftiert ist. Die Zuständigkeit wurde zwischenzeitig rechtskräftig dem Bezirksgericht Liesing übertragen.

[8]            2. Es ist Sache eines Rechtsmittelwerbers darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das erkennende Gericht unrichtig ist (vgl RS0043605). [8] 2. Es ist Sache eines Rechtsmittelwerbers darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das erkennende Gericht unrichtig ist vergleiche RS0043605).

[9]              3. Neben Ausführungen zu Verfahren bei verschiedenen Gerichten, enthält der Rekurs des Betroffenen aber keine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Erstgerichts. Insbesondere wird die vom Erstgericht mit dem Beschluss abgelehnte Übertragung der Zuständigkeit nach Krems an der Donau auch vom Betroffenen nicht angestrebt.

[10]     4. Der Rekurs ist daher mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.

Textnummer

E143917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00011.25W.0213.000

Im RIS seit

05.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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