TE OGH 2011/2/24 6Ob17/11k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 34.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2010, GZ 2 R 194/10m-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Anspruch nach § 1041 ABGB nur dann eingreift, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht bzw nicht etwa aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0028179). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Bereicherungsanspruch sich gegen denjenigen richtet, dem die Leistung zukommen sollte und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde (RIS-Justiz RS0033737 [T22]).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gestattete die beklagte Partei lediglich dem Vater des Klägers in das Haus einzuziehen; auch der Mietvertrag wurde mit diesem abgeschlossen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger Mieter werden sollte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Verbesserungsmaßnahmen nicht für den Vater, sondern im Hinblick darauf erbracht hat, dass er selbst in Wohngemeinschaft mit seinem Vater in dem Haus leben wird, entstand ein Kondiktionsanspruch iSd § 1435 ABGB (RIS-Justiz RS0033914), der einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen die beklagte Partei ausschließt. Der Kläger hätte daher allfällige Ansprüche gegenüber seinem Vater geltend zu machen. Im Übrigen schließt nach ständiger Rechtsprechung die spezielle Regelung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz für das Bestandobjekt gemachter Aufwendungen (§ 1097 ABGB, § 10 MRG) die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus (RIS-Justiz RS0020480).

Die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

Damit zeigt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung auf, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E96591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00017.11K.0224.000

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten