RS OGH 1982/1/12 5Ob772/81, 6Ob817/82, 7Ob595/83, 4Ob610/87, 6Ob725/87, 3Ob587/89, 1Ob566/90, 9ObA21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1982
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt; einseitige Vorbehalte des die Leistung Erbringenden können allerdings einen Entgeltanspruch nicht begründen, wie auch die bloße Tatsache, daß die (dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare) Erwartung eines künftigen Erfolges nicht eintritt, einen Kondiktionsanspruch nicht zu begründen vermag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 772/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 772/81
  • 6 Ob 817/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 6 Ob 817/82
    Auch
  • 7 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 595/83
  • 4 Ob 610/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 610/87
    Auch; nur: Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt. (T1) Veröff: JBl 1988,253
  • 6 Ob 725/87
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 725/87
    nur T1
  • 3 Ob 587/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 3 Ob 587/89
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 566/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 566/90
    nur T1
  • 9 ObA 217/01d
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 217/01d
    Vgl; Beisatz: Außergewöhnliche Zuwendungen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, einer späteren Ehe- schließung, einer letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, sind, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt, iS des § 1435 ABGB rückforderbar. (T2)
  • 6 Ob 44/02t
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 44/02t
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte). (T3)
  • 3 Ob 36/05y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 36/05y
    Vgl auch
  • 6 Ob 17/11k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 17/11k
    Auch
  • 9 Ob 17/18t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 17/18t
    Auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungen. (T4)
  • 7 Ob 208/17i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 208/17i
    Auch
  • 4 Ob 197/18a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 197/18a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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