TE OGH 2011/6/28 9Ob14/11s

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Rechtsanwälte GmbH, *****, wider die beklagten Parteien 1. Dr. W***** J*****, 2. F***** A*****, 3. Dr. M***** P*****, alle vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 44.996,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Jänner 2011, GZ 12 R 62/10s-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin vertrat die Beklagten in einem Schiedsverfahren sowie den Erst- und Drittbeklagten in einem Verfahren zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses (Handelsgericht Wien, AZ 19 Cg 58/06k). Im vorliegenden Honorarprozess verpflichtete das Berufungsgericht in Spruchpunkt I. den Erstbeklagten zur Zahlung von 18.912,60 EUR sA und weiteren 2.904,48 EUR sA, den Zweitbeklagten zur Zahlung von 9.456,30 EUR sA und den Drittbeklagten zur Zahlung von 9.456,30 EUR sA und weiteren 2.904,48 EUR sA an die Klägerin und wies in Spruchpunkt II. das auf die Solidarhaftung der Beklagten (Schiedsverfahren) bzw des Erst- und Drittbeklagten (Handelsgericht Wien, AZ 19 Cg 58/06k) gerichtete Mehrbegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin sieht eine Nichtigkeit des Berufungsurteils darin, dass bezüglich der Vertretungskosten im Verfahren des Handelsgerichts Wien in Spruchpunkt II. die Solidarhaftung des Erst- und Drittbeklagten abgewiesen worden sei, sie aber entgegen der Begründung des Berufungsgerichts nicht zur anteiligen Bezahlung des diesbezüglichen Honorars verpflichtet worden seien.

Diese anteilige Zahlungspflicht des Erst- und des Drittbeklagten ist allerdings schon in Spruchpunkt I. enthalten (jeweils: „und weitere EUR 2.904,48“ sA).

2. Soweit die Klägerin aus der Kostenentscheidung des Berufungsurteils eine Nichtigkeit ableiten will, steht einer Befassung damit der Rechtsmittelausschluss in Kostensachen entgegen, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt (RIS-Justiz RS0044233 [T3]).

3. Die Klägerin richtet sich schließlich gegen die Ablehnung der Solidarhaftung der Beklagten.

Zwar trifft es zu, dass nach der Parteiabsicht, der Verkehrssitte oder der Natur des Geschäfts eine Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber bestehen kann (RIS-Justiz RS0017327; RS0017338; RS0017332) und dies auch für Anwaltskosten gilt, wenn die Solidarhaftung nicht ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen ausgeschlossen wurde (RIS-Justiz RS0017356; RS0024113; Gamerith in Rummel, ABGB³ § 891 Rz 7). Wenn das Berufungsgericht in der nachträglichen Vereinbarung über die anteilige Aufteilung und Abrechnung der Honorare nach den Umständen des Falls eben ein solches konkludentes Abgehen von der Solidarhaftung erblickte, ist darin aber weder eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage noch ein grober Auslegungsfehler zu sehen. Nur solche könnten vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden (vgl RIS-Justiz RS0044358).

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E97830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00014.11S.0628.000

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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