TE OGH 2011/7/6 3Ob123/11a

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO; Streitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2011, GZ 46 R 131/11x-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 22. Juli 2010, GZ 11 C 7/09g-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Klägerin ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb periodischer Druckwerke Artikel, insbesondere Interviews, anzukündigen und/oder zu veröffentlichen, wenn dadurch der irreführende und unrichtige Eindruck erweckt wird, dass der Interviewte ausschließlich der veröffentlichenden Tageszeitung ein Interview gewährt hat, insbesondere durch die Bezeichnung „Exklusiv“.

Am 25. Juni 2008 wurde in einer von der klagenden Partei vertriebenen Tageszeitung ein Interview mit dem Trainer einer an der EURO 2008 teilnehmenden Fussballnationalmannschaft veröffentlicht; in der ersten Subschlagzeile findet sich als erstes Wort „Exklusiv“. Der beklagten Partei wurde daraufhin die Exekution nach § 355 EO bewilligt und über die klagende Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Titel eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 EUR verhängt.

Die Vorinstanzen wiesen das Impugnationsbegehren der klagenden Partei im Wesentlichen mit der Begründung ab, die der Exekutionsbewilligung zugrunde liegende Verwendung des Wortes „Exklusiv“ habe gegen den Exekutionstitel verstoßen, weil damit der Eindruck erweckt worden sei, der Interviewte habe im Zusammenhang mit der EURO 2008 ausschließlich der von der klagenden Partei vertriebenen Tageszeitung - und keinem anderen Medium - ein Interview gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten der verpflichteten Partei vom Exekutionstitel erfasst wird, geht nicht über den Einzelfall hinaus und wirft daher - ebenso wie die Auslegung des Exekutionstitels allgemein (RIS-Justiz RS0000595 [T4]) - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0004662).

Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt nicht vor. Da ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung nach § 355 EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen ist (RIS-Justiz RS0001306 [T2]), kommt es entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht auf die Bedeutung des Begriffs „Exklusiv“ im allgemeinen Sprachgebrauch an, sondern auf den Zusammenhang, in dem das Wort im Exekutionstitel verwendet wird: In diesem wird auf den - durch die Verwendung des Wortes vermittelten - Eindruck abgestellt, dass der Interviewte ausschließlich der veröffentlichenden Tageszeitung ein Interview gewährt hat. Unbekämpft wurde aber vom Erstgericht festgestellt, dass der Interviewte im Zusammenhang mit der EURO 2008 nicht nur einem Medium ein Interview gegeben hat.

Da die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E98147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00123.11A.0706.000

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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