RS OGH 1986/7/9 3Ob41/86, 3Ob1091/93 (3Ob1092/93 -1104/93), 3Ob85/98s, 3Ob280/00y, 3Ob54/01i, 3Ob245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1986
beobachten
merken

Norm

EO §355 II
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII3

Rechtssatz

Anders als im Wettbewerbsprozess, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können, geht die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, über den konkreten Anlassfall nicht hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten