TE OGH 2011/2/23 3Ob8/11i

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 2010, GZ 47 R 363/10w-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Juni 2010, GZ 68 E 3646/10a-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte nach § 355 EO (RIS-Justiz RS0000595). Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit iSd § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (RIS-Justiz RS0004747 [T1]; in diesem Sinn auch RIS-Justiz RS0001306). Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen (RIS-Justiz RS0004808; RS0113988).

Dies ist hier auch geschehen. Die Betreibende hat die Unrichtigkeit der bekämpften Behauptung über Leserverluste sowie die fehlende Offenlegung von Vergleichsdaten behauptet. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass nicht „hinreichend“ vollständig aufgeklärt worden sei, ist durchaus vertretbar.

Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht über den konkreten Einzelfall hinaus (RIS-Justiz RS0004662) und werfen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0000595 [T4]).

Die verpflichtete Partei zeigt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare Fehlbeurteilung auf.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E96584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00008.11I.0223.000

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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