TE OGH 2011/8/30 2Ob191/10t

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Dr. I***** M*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 476.309,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. August 2010, GZ 2 R 144/10a-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.2. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde formulierte erhebliche Rechtsfrage bezieht sich nur auf § 871 Abs 2 ABGB, somit also auf Teile der Begründung des Erstgerichts, nicht aber auch auf die Begründung des Berufungsgerichts. Dieses kam vielmehr - wie die bisherigen auf Irrtumsrecht gestützten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Erwerb von MEL-Zertifikaten (4 Ob 65/10b; 8 Ob 25/10z; vgl ebenso die Zurückweisungsbeschlüsse zu 4 Ob 190/10k; 5 Ob 222/10y; 6 Ob 18/11g; 10 Ob 10/11k; 8 Ob 151/10d; auch 8 Ob 112/10v) - ganz ohne Ableitung des angenommenen Geschäftsirrtums aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht (§ 871 Abs 2 ABGB) und ohne Auseinandersetzung mit kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, wie jenen des WAG, aus (letzteres konstatierend jüngst Oppitz, Zur irrtumsrechtlichen „MEL“-Judikatur des OGH, ÖBA 2011, 534). Danach ist es aber nicht entscheidungswesentlich, ob diese Vorschriften „geltende Rechtsvorschriften“ iSd § 871 Abs 2 ABGB sind (vgl zu diesem Thema etwa Oppitz aaO 536 f; Pletzer, Zur Irrtumsanfechtung von Vermögensanlagegeschäften, ZFR 2011/7, 25 [31]; P. Bydlinski, Die Irrtumsanfechtung von Spekulations- und Vermögensanlagegeschäften, ÖBA 2010, 646 [647]); Vonkilch, Rechtsfragen der Irrtumsanfechtung von Wertpapierkäufen, ÖJZ 2010/64, 579 [581]).Die in der Zulassungsbeschwerde formulierte erhebliche Rechtsfrage bezieht sich nur auf Paragraph 871, Absatz 2, ABGB, somit also auf Teile der Begründung des Erstgerichts, nicht aber auch auf die Begründung des Berufungsgerichts. Dieses kam vielmehr - wie die bisherigen auf Irrtumsrecht gestützten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Erwerb von MEL-Zertifikaten (4 Ob 65/10b; 8 Ob 25/10z; vergleiche ebenso die Zurückweisungsbeschlüsse zu 4 Ob 190/10k; 5 Ob 222/10y; 6 Ob 18/11g; 10 Ob 10/11k; 8 Ob 151/10d; auch 8 Ob 112/10v) - ganz ohne Ableitung des angenommenen Geschäftsirrtums aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht (Paragraph 871, Absatz 2, ABGB) und ohne Auseinandersetzung mit kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, wie jenen des WAG, aus (letzteres konstatierend jüngst Oppitz, Zur irrtumsrechtlichen „MEL“-Judikatur des OGH, ÖBA 2011, 534). Danach ist es aber nicht entscheidungswesentlich, ob diese Vorschriften „geltende Rechtsvorschriften“ iSd Paragraph 871, Absatz 2, ABGB sind vergleiche zu diesem Thema etwa Oppitz aaO 536 f; Pletzer, Zur Irrtumsanfechtung von Vermögensanlagegeschäften, ZFR 2011/7, 25 [31]; P. Bydlinski, Die Irrtumsanfechtung von Spekulations- und Vermögensanlagegeschäften, ÖBA 2010, 646 [647]); Vonkilch, Rechtsfragen der Irrtumsanfechtung von Wertpapierkäufen, ÖJZ 2010/64, 579 [581]).

Aus den Feststellungen des Erstgerichts geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Kaufentscheidung des Klägers auf den irreführenden Werbeaussagen des ihm vom Berater der beklagten Bank präsentierten und näher erläuterten „fact sheets“ beruhte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe durch ihre Beratung einen wesentlichen Geschäftsirrtum des Klägers veranlasst, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Aus den Feststellungen des Erstgerichts geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Kaufentscheidung des Klägers auf den irreführenden Werbeaussagen des ihm vom Berater der beklagten Bank präsentierten und näher erläuterten „fact sheets“ beruhte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe durch ihre Beratung einen wesentlichen Geschäftsirrtum des Klägers veranlasst, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Textnummer

E98274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00191.10T.0830.000

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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