TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/22 D18 268585-2/2011

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Spruch

D18 268585-2/2011/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK !

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien alias Russische Föderation alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2011, FZ. 11 01.534 EAST-OST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991, iVm § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Der Beschwerdeführer, XXXX, stellte am 14.02.2011 aus dem Stande der Strafhaft beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Er gab an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren, Angehöriger der ossetischen Volksgruppe und staatenlos zu sein.

 

I.2. Zuvor hatte er bereits am 24.03.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl. 05 04.107-BAL gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Dagegen brachte er Berufung ein, die vom unabhängigen Bundesasylsenat am 27.04.2006 unter der GZ. 268.585/0-XIX/62/06 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde, wodurch der Bescheid am 05.05.2006 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs.

 

Der vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Beschluss vom 24.01.2008 wurde die Behandlung der Beschwerde jedoch abgelehnt.

 

Den damaligen Asylantrag stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX und StA. von Georgien mit Muttersprache Georgisch und begründete ihn damit, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme insbesondere mit den Nachbarn im Dorf Savane gehabt hätte. Er hätte cirka 10 Nachbarn und mit ihnen allen Probleme wegen seiner Nationalität gehabt. Dies hätte cirka im April oder Mai 2002 begonnen, als er in Tiflis war. Sie hätten da in sein Haus eingebrochen und Geld mitgenommen. Weiters hätten sie zu seinem Onkel und seiner Tante gesagt, dass sie aus Savane verschwinden müssten, denn sie seien Osseten. Auf Nachfrage gab er an, dass Savane nicht zu Ossetien gehöre, aber seine Farm in Tedeleti gelegen wäre und somit zu Ossetien gehöre. Sie hätten zwei Häuser, eines in Tedeleti und eines Savane besessen. Sein Onkel und seine Tante hätten meistens in Tedeleti gelebt.

 

Seinen Heimatstaat hätte er am 19.03.2005 verlassen. Im Bereich der EU hätte er keine Verwandte und keiner seiner Angehörigen hätte bisher einen Asylantrag gestellt. Er hätte sich nach Abschluss seiner Schulzeit im Mai 1995 Anfang Juni 1995 einen Reisepass und einen Personalausweis ausstellen lassen; dies sei im Passamt in Kutaisi erfolgt. Die Dokumente seien jedoch mitgenommen worden, als sein Haus durchsucht worden sei (Niederschrift vom 05.09.2005) bzw. die Ausweise befänden sich noch zuhause (Niederschrift vom 12.12.2005). Er hätte sich zudem immer in Georgien aufgehalten, sei dort zur Schule gegangen und spreche kein Ossetisch (Niederschrift vom 12.12.2005).

 

I.3. Bei der aufgrund des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz am 14.02.2011 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung zum gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er sich seit 13.09.2008 in Haft befinde. Er sei kein georgischer Staatsbürger, vielmehr besitze er keine Staatsbürgerschaft. Im Jahre 2005 sei er zuletzt in Georgien gewesen, wo er private Probleme hatte. Im Erstverfahren sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er keine Staatsbürgerschaft hätte. Dies sei im Verfahren untergegangen. Er sei seit seinem ersten Geburtstag nicht mehr in Ossetien gewesen, hätte dort weder menschlichen Anschluss noch irgendjemanden, den er kenne, und auch kein Hab und Gut. Es könne sein, dass er nicht als Ossete, sondern als Georgier angesehen werde, da er in Georgien aufgewachsen wäre. Von dieser Situation habe er seit cirka einem Jahr Kenntnis, als sein Onkel verstorben war. Damals hätte er von seiner Tante einen Brief bekommen, in dem diese ihr Leid und die Probleme mit Georgiern klage. Die Tante selbst wäre ebenfalls Ossetin und ihr wäre von den Georgiern in ihrem Heimatdorf alles weggenommen worden. Zuletzt gab der Beschwerdeführer noch an, dass er am 18.03.2011 aus der Strafhaft entlassen werde und dann keine Papiere und keine Unterkunft hätte.

 

I.4. Am 21.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 AsylG durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.

 

I.5. Am 03.03.2011 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab er im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers der Sprache Russisch an, dass Russisch auch seine Muttersprache sei. Gesundheitlich leide er an einem Magengeschwür, weshalb er in der Haft in Behandlung gewesen sei. Im März 2005 sei er erstmals nach Österreich eingereist, seither habe er nur im Jahr 2007 Österreich verlassen. Er habe in Holland einen Asylantrag stellen wollen, sei jedoch von Holland nach Österreich rücküberstellt worden.

 

Er sei seit 1996 staatenlos, als er auf die georgische Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Er gehöre der ossetischen Volksgruppe an, spreche jedoch nicht Ossetisch. Er hätte im Erstverfahren angegeben, georgischer Staatsangehöriger zu sein, weil er, als er mit 10 Monaten seine Eltern verloren hätte, von seiner Tante in Georgien großgezogen worden sei, wo er auch seine Schulausbildung gemacht habe. Er stelle nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil er nicht nach Georgien zurückkehren wolle, dort habe er niemanden. Er möchte nach Absitzen seiner Strafe ein normales Leben in Österreich führen und seine in Salzburg lebende Tochter ab und zu besuchen. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei sein Onkel väterlicherseits in Ossetien erschossen worden, das sei vermutlich Anfang 2006 erfolgt. Einzelheiten dazu kenne er nicht, der Sohn des Onkels sei dabei jedoch auch verwundet worden, wie ein Freund aus Georgien ihm berichtet habe.

 

Er habe in Österreich eine siebenjährige Tochter, die in Salzburg wohne. Seit 2008, als er sie zuletzt gesehen habe, bestehe kein Kontakt mehr zu seiner Tochter. Sie lebe in Salzburg bei ihrer Mutter. Er habe mit keiner anderen Person eine Familiengemeinschaft oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Er wolle weder nach Georgien noch nach Ossetien zurückkehren, da er dort keine Zukunft habe und dort nicht leben könne. Er spreche ein wenig Deutsch und könne ein Zertifikat über einen Deutschkurs vorlegen, weiters sei er im Jahr 2008 Mitglied eines Sportclubs gewesen, nach seiner Entlassung wolle er seine sportliche Aktivität fortsetzen.

 

Er bereue, dass er straffällig geworden sei. In Zukunft werde er ein ordentliches Leben führen und wolle dafür eine Aufenthaltsbewilligung bekommen.

 

I.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 05.03.2011, Zl. 11 01.534 EAST-Ost, gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II). Dabei stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, keine Umstände existieren, die einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden und der Beschwerdeführer von österreichischen Gerichten mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden, wobei die Begründung des Asylantrages als unglaubwürdig erachtet worden sei. Im gegenständlichen Asylverfahren seien keine glaubhaften neuen Fluchtgründe vom Beschwerdeführer vorgebracht worden. Im neuerlichen Verfahren könne somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Auch bestehe keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland nicht geändert. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 EMRK.

 

I.7. Gegen den genannten Bescheid wurde für den Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA Mag. Dr. Rosenkranz fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte mit 18.03.2011.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes werde seinem gesamten Umfang nach auf Grund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es liege keine entschiedene Sache vor, weil sich die politische Situation in Georgien seit dem 21.02.2008 für Osseten wesentlich geändert habe. Georgien führte wegen Ossetien Krieg gegen Russland. Dieser Krieg bürdete Georgien große Opfer auf, menschlich, wirtschaftlich, materiell und sozial. Osseten würden in Georgien seither diskriminiert und unmenschlich behandelt. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Tochter in Österreich, zu der er weiterhin in Kontakt bleiben wolle. Für Rückkehrer sei die Lebenssituation in Georgien sehr schlecht, auf Grund des oben erwähnten Krieges. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben und alle rechtlichen Mittel ausnützen. Demgemäß werde der Beschwerdeantrag gestellt

 

1. Es möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.02.2011 stattgegeben wird.

 

2. Es möge die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ersatzlos behoben werden.

 

4.(sic) Es möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden.

 

Weiters wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt.

 

I.8. Im erstinstanzlichen Akt liegen zahlreiche Strafanzeigen der Polizei ein. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 21.03.2011 hat folgende Verurteilungen ergeben:

 

Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 130 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB; bedingte Freiheitsstrafe auf 7 Monate. Diese bedingte Nachsicht wurde in der Folge am XXXX widerrufen, am XXXX wurde gemäß Entschließung des Bundespräsidenten ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen, die bedingte Nachsicht wurde mit XXXX wiederum widerrufen.

 

Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 130 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe 7 Monate. Die bedingte Nachsicht wurde erteilt, dann ebenfalls widerrufen(wie oben).

 

Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 15 Abs. 1, 127, 130 1. Fall und § 83 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe 15 Monate. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom XXXX wurde am XXXX widerrufen.

 

Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 131 1. und 2. Fall StGB; Freiheitsstrafe 20 Monate.

 

Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 83 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe 1 Woche.

 

I.9. Eine Abfrage des Grundversorgungssystems hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv ist und folglich keine Grundversorgung erhält.

 

I.10. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 22.03.2011 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten aufrechten Meldeadresse, XXXX, mit 18.03.2011 abgemeldet wurde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

 

II.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen

Sachverhalt aus:

 

Zur Person und den Fluchtgründen:

 

Die Identität kann mangels Vorlage von Originaldokumenten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stammt aus Georgien.

 

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.

 

Der Beschwerdeführer weist eine ganze Reihe an strafrechtlichen Verurteilungen auf.

 

Das erste Asylverfahren wurde rechtskräftig mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.04.2006, GZ. 268.585/0-XIX/62/06, abgeschlossen. Die Behandlung der vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24.01.2008 abgelehnt. Die Begründung des ersten Antrages wurde von allen Instanzen als unglaubwürdig erachtet.

 

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem neuerlichen Asylverfahren, dass sich ein neuer - asylrelevanter - Sachverhalt ergeben hätte. Im gegenständlichen Asylverfahren brachte er somit keine glaubhaften neuen Fluchtgründe vor.

 

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. So besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden.

 

Zur relevanten Rückkehrsituation nach Georgien:

 

Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen, die auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entsprechen und vom Beschwerdeführer nicht in seiner Beschwerde bekämpft wurden, insbesondere Folgendes für den Fall des Beschwerdeführer als für seine Rückkehr relevant festgehalten:

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.

 

Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.

 

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.

 

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/ Wirtschaft_node.html, Zugriff am 24.01.2011)

 

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

 

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 19.01.2011)

 

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari. Für sozial schwache Familien, die nach einer Bedürfnisprüfung im georgischen "Einheitlichen Datenregister der sozial schutzbedürftigen Familien" eingetragen sind und die in diesem System weniger als 57.001 Punkte haben, gibt es eine Sozialbeihilfe. Diese beträgt bei einer Person 30 Lari, für jedes weitere Familienmitglied sind 24 Lari vorgesehen. Registrierte Vertriebene und Flüchtlinge erhalten 22 bis 28 Lari monatlich.

 

(Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,

http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

 

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt, ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

 

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

 

Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.

 

Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.

 

Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2010 vor.

 

Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.

 

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

 

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2009] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

 

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

 

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

 

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

 

Medizinische Versorgung

 

Reformen auf dem Gesundheitssektor wurden weitergeführt. Diese sollen unter anderem die Effizienz erhöhen, und ein angemessenes Gesundheitswesen für schutzbedürftige Gruppen garantieren. Die Reformen beinhalteten eine weitere Privatisierung von medizinischen Einrichtungen für primäre und sekundäre medizinische Versorgung. 2009 wurde ein Programm für kostenlose medizinische Nothilfe und Krankenversicherung gestartet. Dieses sollte dazu beitragen, die nicht unbeträchtlichen Zuzahlungen zu minimieren. Im November 2009 wurde ein Reformkonzept vorgestellt, und eine Umfrage zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens durchgeführt. Im Mai wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die HIV/Aids beobachten und evaluieren soll. Im September 2009 wurde ein Gesetz zu HIV/Aids verabschiedet. Im Oktober 2009 nahm Georgien an dem neu eingerichteten erweiterten EU Gesundheitsinformationskomitee teil.

 

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

 

Die 16 verschiedenen staatlichen Gesundheitsprogramme, die jeweils bestimmte Bereiche der medizinischen Versorgung umfassen, deckten 2009 18% der Bevölkerung ab. Die erwähnte staatlich subventionierte Krankenversicherung deckte weitere 2,8% ab. Da keine dieser Krankenversicherungen die gesamte medizinische Versorgung umfasst, sind Zuzahlungen üblich. 2009 wurden 70% der Gesundheitsversorgungskosten durch solche Zuzahlungen abgedeckt. Der Großteil der Bevölkerung ist nicht staatlich krankenversichert.

 

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010 / Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,

http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011)

 

Unglücklicherweise müssen die Kosten vom Patienten getragen werden. Die Krankenversicherungen decken keine chronischen Erkrankungen. Pensionisten haben Karten, mit denen sie in Apotheken 10 Prozent Preisnachlass erhalten. Staatliche Programme zur Gesundheitsvorsorge sind nur für bedürftige Menschen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat eine Versicherung für georgische Staatsbürger von 3-63 Jahren eingeführt (5Gel/2,30 Euro pro Monat). Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchung und Elektrokardiogramm zwei Mal im Jahr, sowie dringende medizinische Hilfe ab. Es gibt beschränkten Rabatt auf manche Medikamente, doch die Behandlung dieses konkreten Patienten wird er selbst bezahlen müssen. Es gibt auch ein spezielles Paket für Personen über 60 Jahren. Für 30 GEL (12,20 Euro) im Jahr können diese zweimal jährlich gratis Gesundheitschecks, gratis dringende Behandlungen/Operationen und 50% Rabatt auf ambulante Behandlungen (Ultraschall, Röntgen, Konsultationen) erhalten. Der Großteil der Bevölkerung ist momentan jedoch nicht versichert und muss für die Kosten für die Behandlung in staatlichen und privaten Kliniken selbst aufkommen. Deshalb kann der Mangel an finanziellen Mitteln ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zur notwendigen Behandlung, vor allem für gefährdete Gruppen und Pensionisten, die ein niedriges Einkommen haben, sein.

 

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)

 

Das medizinische Versorgungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze besteht seit Juli 2006. 2008 wurde das Programm Regierungsangaben zufolge bereits von rund 700.000 Personen in Anspruch genommen.

 

(CoE - European Comittee of Social Rights: 2nd report on the implementation of the Revised European Social Charter submitted by the government of Georgia (Articles 11, 12 and 14 for the period 01/10/2005 - 31/12/2007), 29.09.2009)

 

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

 

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

 

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

 

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

 

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

 

II.3. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

 

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

 

Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).

 

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

 

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

 

Das neue Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes, es liege keine entschiedene Sache vor, weil sich die politische Situation in Georgien für Osseten seit dem 21.2.2008 wesentlich geändert habe, Osseten seither diskriminiert und unmenschlich behandelt würden, und der Beschwerdeführer zudem zu seiner Tochter in Kontakt bleiben wolle, ist folglich nicht zulässig.

 

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt also, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

 

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

 

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen in Grundzügen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche er bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht hat, zum anderen vorgebracht, er hätte anlässlich eines Telefonates mit einem Freund in Georgien erfahren, dass sein Onkel Anfang des Jahres 2006 erschossen worden wäre. Auch dessen Sohn wäre dabei verwundet worden. Einzelheiten über die Ermordung bzw. von wem sein Onkel umgebracht worden sei, konnte er nicht angeben. Der Freund hätte aber von einer Rückkehr abgeraten, da im Falle einer Rückkehr das Leben des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Seither hätte der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt mehr zu seinem Freund und könne keine weiteren Informationen bekommen. Zudem gab er nunmehr an, dass er vielleicht doch als Georgier gesehen werde, weil er in Georgien aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Er habe sich jedoch nicht um die Staatsbürgerschaft bemüht und sei deshalb staatenlos.

 

Das Bundesasylamt hat dazu richtig festgehalten, dass bereits im ersten Verfahren - wie auch vom unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig festgehalten - das Vorbringen des Beschwerdeführers als massiv widersprüchlich und unglaubwürdig zu werten war. Dies spinnt sich im nunmehrigen Verfahren durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdiger Steigerung fort.

 

So ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn dieses feststellt, dass der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen ist. Insbesondere will der Beschwerdeführer einmal von seinem Freund via Telefon informiert worden sein (Einvernahme durch das Bundesasylamt), ein anderes Mal ein Schreiben seiner Tante erhalten haben (Ersteinvernahme durch die Sicherheitsbehörde). Dann gibt er wieder an, er hätte in Georgien nichts und niemanden mehr, erwähnt aber dann wieder seinen Cousin und seine Tante, mit bzw. bei denen er ja aufgewachsen sein will. Auch scheint wenig glaubwürdig, wenn er einerseits angibt, Georgier zu sein, dann wieder Ossete bzw. staatenslos, weil er keine Papiere habe. Diesbezüglich hält auch das Bundesasylamt in seinen Feststellungen zu Lage in Georgien bei Rückkehr fest, dass Papiere durch die Behörden ausgestellt werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren selbst angegeben, dass er sich 1995 einen Reisepass und einen Personalausweis vom Passamt hat ausstellen lassen. Von einer Zurücklegung der Staatsbürgerschaft spricht er erst in seinem neuerlichen Verfahren, offensichtlich im Versuch, eine neue Situation zu schaffen. Im ersten Verfahren sei diese Frage "untergegangen", was jedoch im klaren Widerspruch zu den damaligen Aussagen steht.

 

Die Angaben in der Beschwerde, dass sich die Situation für Osseten durch den Krieg derart geändert hätte, dass der Beschwerdeführer als Ossete nicht zurückkehren könne, sind wie bereits festgestellt eine unzulässige Neuerung. Dennoch ist dazu im Vergleich der beiden Verfahren und der Frage der Glaubwürdigkeit des neuerlichen Vorbringens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, er sei Ossete wie seine Tante, gleichzeitig aber einräumt, mit dieser immer in Georgien gewohnt zu haben, dort zur Schule gegangen zu sein und kein Ossetisch (gleichlautend in beiden Verfahren) zu sprechen. Wenn er nun im zweiten Verfahren angibt, von seiner Tante mit Brief erfahren zu haben, er sei Ossete, so ist ihm vorzuhalten, dass er bereits beim ersten Verfahren angegeben hatte, seine Tante wäre Ossetin und sie hätten eine Farm in Ossetien betrieben. Es ergibt sich dadurch folglich kein neuer Sachverhalt.

 

In diesem Zusammenhang ist auch interessant, wenn der Beschwerdeführer in seinem zweiten Verfahren plötzlich angibt, in XXXX eine in Österreich geborene und mittlerweile siebenjährige Tochter zu haben (Geburtsdatum XXXX), obwohl er im ersten Verfahren angab, im Bereich der EU keine Verwandte zu haben und es hätte auch kein Angehöriger einen Asylantrag gestellt. Zudem will er erst am 24.03.2005 nach Österreich eingereist sein und sich zuvor immer in Georgien aufgehalten haben. Neben diesem widersprüchlichen und somit völlig unglaubwürdigen Vorbringen ist festzuhalten, dass mit Datum vom 20.01.2011 die Asylerstreckungsanträge (nach dem im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehegatten und Vater) der angeblichen Tochter des Beschwerdeführers sowie der angeblichen Kindesmutter rechtskräftig vom Asylgerichthof abgewiesen wurden.

 

Vielmehr ist glaubwürdig, wenn vom Vertreter des Beschwerdeführers festgehalten wird, dass der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer in Österreich bleiben wolle und alle rechtlichen Mittel hierfür ausschöpfen werde. Als solches muss auch der gegenständliche Asylantrag gewertet werden, der kurz vor Ende seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe und Entlassung aus der Strafhaft gestellt wurde, wohl um eine Abschiebung zu verhindern.

 

Wie weiter oben ausgeführt, muss eine behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Diese positive Entscheidungsprognose drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren nicht auf. Sowohl die Steigerung als auch die ausdrückliche Falsifizierung bisheriger wesentlicher Verfolgungsbehauptungen wie der Volksgruppenzugehörigkeit mussten zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Antragstellers eingestuft werden. In Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens mit 05.05.2006 stellt das nunmehr getätigte Vorbringen somit gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt für zulässig erachtet wird.

 

Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sind somit wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt, nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

 

Das erste Asylverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte in erster Instanz berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.

 

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht das Gericht weiterhin von der Feststellung aus, dass die neue Verfolgungsbehauptung des Antragstellers aus den bereits im ersten Verfahren dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt. Das neue Vorbringen stellt lediglich einen - zudem widersprüchlichen - Nebenaspekt der größtenteils bereits im ersten Verfahrensgang geschilderten Fluchtgeschichte dar. Alles in allem weist das neue Vorbringen somit wie erwähnt keinen "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den die erforderliche positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.4. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

 

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

 

Im gegenständlichen Fall kam bzw. kommt der beschwerdeführenden Partei kein, nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

 

Seitens des Beschwerdeführers wurde das Bestehen eines Familienlebens behauptet. Er habe eine Tochter, zu der er weiterhin in Kontakt bleiben wolle, so die Ausführungen in seiner Beschwerde. Diesbezüglich ist jedoch anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst ausführlich angibt, die Tochter 2008 zuletzt gesehen zu haben und seither keinerlei Kontakt zur Tochter zu pflegen. Von einem entsprechenden Familienleben kann somit nicht ausgegangen werden.

 

Am Rande ist dennoch festzuhalten, dass er im ersten Verfahren seine angebliche Tochter nicht nur nicht erwähnt, sondern Familienangehörige in Österreich ausdrücklich verneint. Laut Meldeauskunft hat er auch zu keiner Zeit mit dem Kind zusammengewohnt, was er auch nicht behauptet hat. Da schon mangels Kontakt zur (angeblichen) Tochter kein Familienleben festgestellt worden ist, ist dies zwar für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant, dennoch ist aber vollständigkeitshalber anzumerken, dass die Asylerstreckungsanträge der (angeblichen) Tochter und der Kindesmutter vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgewiesen worden sind und damit dem Schicksal des tatsächlichen Vaters des Kindes, der mit der Kindesmutter auch bereits im Mai 2003 (also Jahre vor dem Beschwerdeführer) aus Weißrussland in das Bundesgebiet eingereist ist, folgen.

 

Ein anderes Familienleben (zB aufgrund einer etwaigen Verehelichung oder Lebensgemeinschaft), in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde von der beschwerdeführenden Partei weder behauptet, noch ist ein solches erkennbar.

 

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger.

 

Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die beschwerdeführende Partei in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straftätig und missachtet grob die österreichischen Gesetze. Er verbrachte mehrere Jahre in Strafhaft und wurde erst am 18.3.2011 aus der Justizanstalt entlassen. Seither verfügt er über keine aufrechte Meldeadresse, hat seinen geänderten Aufenthalt auch nicht den Asylbehörden mitgeteilt und kommt somit seinen Mitwirkungspflichten und Verpflichtungen aus dem Asylgesetz nicht nach. Er hat auch sonst keine Schritte für eine tiefere Integration gesetzt, indem er lediglich einen Deutschkurs absolviert und 2008 in einem Sportklub Mitglied war. Sofern er ausführt, dass er nunmehr einen anderen Weg einschlagen und sich integrieren wolle, so muss seine Zukunftsprognose dennoch negativ ausfallen, weil er bereits häufig verurteilt wurde und mehrere Nachsichten der Haftstrafen - selbst jene durch den Bundespräsidenten - widerrufen werden mussten. Er gibt selbst an, nach seiner Entlassung keine Bleibe und keine Papiere zu haben und hat wie erwähnt gleich nach seiner Entlassung am 18.03.2011 gegen das Asylgesetz und somit die österreichische Rechtsordnung verstoßen, indem er seinen derzeitigen Aufenthalt nicht bekanntgibt.

 

Der Beschwerdeführer hat am 24.03.2005 nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet seinen (ersten) Asylantrag gestellt, welcher aufgrund des massiv widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihm musste bereits bei der ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich der Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das somit lediglich aus einem letztlich als unberechtigt erkannten (ersten) Asylantrag bzw. (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz abgeleitet wurde und zudem von ihm noch zur Hälfte in diversen Strafanstalten verbracht wurde.

 

Somit überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers zu seinem Kind ist als nicht existent einzustufen, wie dieser selbst aussagt. Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers, für den zudem eine negative Zukunftsprognose getroffen werden muss.

 

Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK darstellt.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gegenständliche Beschwerde langte am 18.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

 

Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 4 AsylG 2005).

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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