TE AsylGH Bescheid 2008/08/22 B11 236912-2/2008

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Veröffentlicht am 22.08.2008
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Spruch

GZ: B11 236.912-2/2008/7E

 

H.H.,

 

geb. 00.00.1959, StA: Afghanistan;

 

schriftliche Ausfertigung des

 

mündlich verkündeten Bescheides

 

BESCHEID

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i.V.m. § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, entschieden:

 

I. Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, Zl. 02 07.333-BAL, betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG wird ersatzlos behoben.

 

II. Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, Zl. 02 07.333-BAL, betreffend die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wird ersatzlos behoben.

 

III. Der o.g. berufenden Partei wird eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.06.2009 erteilt.

 

IV. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Ausweisung der o.g. berufenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wird ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: BAA) vom 07.04.2003 wurde der Asylantrag der o.g. berufenden Partei, Staatsangehörige von Afghanistan, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Monaten für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides erteilt. Gegen die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 wurde Berufung erhoben. Der positive Bescheid gemäß § 8 AsylG 1997 erwuchs am 24.04.2003 in Rechtskraft. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.12.2006, Zl. 236.912/14-I/02/06, wurde die Berufung der berufenden Partei gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.04.2003 abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates brachte die berufende Partei Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

 

Mit Schriftsatz vom 06.06.2007 brachte die berufende Partei einen Antrag nach § 8 AsylG auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung "für die maximale Dauer" ein. Mit o.a. Bescheid des Bundesasylamtes wurde der berufenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen sowie die berufende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 20.06.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit o.g. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Für den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt wird der Inhalt folgender den Parteien dieses Verfahrens zugänglichen und auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung der erkennenden Behörde erörterten Aktenteile zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, nämlich

 

-

die Angaben der berufenden Partei zu ihrer Situation in Afghanistan in der Niederschrift des unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, S. 2 f., Abschnitt ab "Wo haben Sie in Afghanistan bis zu Ihrer Ausreise gelebt?" samt darauffolgender Antwort, bis "Wo war die Schneiderei?" samt darauffolgender Antwort;

 

-

die in den Feststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.11.2007 dargelegten Berichte zur Situation in Afghanistan (BAA-Bescheid, S. 24 - 34);

 

-

die durch die berufende Partei im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Berichte zur Situation in Afghanistan (s. BAA-Akt S 43 f., 63 und 221), sowie

 

-

das mündlich erstattete Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen in der o.a. Niederschrift des unabhängigen Bundesasylsenates, S. 3 f., Abschnitt ab: "SV erstattet folgendes Gutachten: ..." bis: "EL: Der subsidiäre Schutz wurde dem BW 2003 gewährt, Wie hat sich die Lage in Kabul seitdem verändert?" samt Antwort sowie die diesem Gutachten beigelegten Berichte (s. Beilage A zur o.a. Niederschrift).

 

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen betreffend die berufende Partei beruhen im Wesentlichen auf ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren, im Besonderen auf jenem, das sie im Rahmen der o.g. Einvernahmen vor dem unabhängige Bundesasylsenat tätigte (s. Pt. II.1.). Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der berufenden Partei im Lichte des oben festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes (s. Pt. II.1.) sprach, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei waren bzw. etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich so weit nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, dass die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben nicht überwiegten. Vor allem bestätigte auch der Sachverständige die Richtigkeit der Angaben der berufenden Partei zu ihrer Identität und zu ihren (damaligen) Lebensumständen in Afghanistan, die wesentlich für den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt sind. In Würdigung aller Umstände überwiegen im Ergebnis diejenigen, die für eine Heranziehung des angeführten Vorbringens der berufenden Partei als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprechen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

 

2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei bzw. bezüglich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf dem oben zitierten Gutachten bzw. der Stellungnahme des o.g. Sachverständigen sowie auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen vorgelegten Berichten der berufenden Partei und des Sachverständigen (s. Pt. II.1.; zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.).

 

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Zudem wird die Seriosität und Aktualität der oben zitierten Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände im Herkunftsstaat der berufenden Partei eingehenden Angaben bestätigt. Seine Fachkompetenz wurde bereits durch seine in einer Vielzahl von Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur beim erkennenden Mitglied erstatteten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der berufenden Partei unter Beweis gestellt - und wird auch durch seine berufliche Laufbahn und regelmäßigen Studienaufenthalte im Herkunftsstaat der berufenden Partei unterstrichen. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, hat in Kabul das Gymnasium absolviert, Politikwissenschaft studiert und war in den 90er-Jahren an mehreren UN-Aktivitäten zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er verfügt nach wie vor über zahlreiche Kontakte in Afghanistan, ist mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut und recherchiert selbst auch für die Berufungsbehörde immer wieder dort vor Ort. Er hat zur politischen Lage in Afghanistan publiziert und überdies im Auftrag anderer Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats bereits zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten über die aktuelle Lage in Afghanistan erstattet.

 

Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen. Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

 

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der berufenden Partei in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten. Die berufende Partei stimmte den Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden Einvernahme am 09.06.2008 auch ausdrücklich zu.

 

3. Rechtlich ergibt sich:

 

Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o. a. Spruch am 20.06.2008 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Im gegenständlichen Verfahren findet daher das neue Asylgesetz Anwendung.

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.1. § 9 AsylG lautet:

 

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

 

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

 

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

 

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

 

In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, hielt der Verwaltungsgerichtshof zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat fest:

 

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

 

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/037: "Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

 

Die genannten Erkenntnisse nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die o.g. Erkenntnisse zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.

 

3.2. Wie sich aus den unter Pt. II.1. genannten Berichten und insbesondere dem Gutachten des dem Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen ergibt, ist für die berufende Partei die Rückkehr nach Afghanistan im Lichte der gegenwärtigen Verhältnisse in diesem Staat nicht zumutbar. Die durch das Bundesasylamt zitierten Berichte stehen den Ausführungen des Sachverständigen dabei nicht entgegen. So belegen auch die Ausführungen des Bundesasylamtes die prekäre humanitäre Lage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul. Wie der Sachverständige angab, fände die berufende Partei keine bzw. eine nur mangelnde Existenzgrundlage in Afghanistan vor. Dabei habe sich dem Gutachten zufolge die humanitäre Situation in Afghanistan sogar verschlechtert. Da eine Veränderung dieser Verhältnisse zumindest kurzfristig nicht zu erwarten ist, wurde die Aufenthaltsberechtigung für die berufende Partei gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein weiteres Jahr verlängert.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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