TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/04 B3 318745-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2008
beobachten
merken
Spruch

B3 318.745-1/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des E.S., geboren am 00.00.1976, mazedonischer Staatsbürger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. März 2008, Zl. 07 08.350 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Mazedoniens und Angehöriger der albanischen Volksgruppe sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft, stellte am 11. September 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Dazu legte er seinen von den mazedonischen Behörden am 27. März 2006 ausgestellten Personalausweis vor. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11. September 2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen (nur) an, seit 2001 Probleme mit der Polizei zu haben, weil er am Krieg teilgenommen habe. Trotz der Amnestie sei er von mazedonischen Polizisten geschlagen worden. Ende August 2007 habe er Mazedonien verlassen und sei am 10. September 2007 illegal nach Österreich eingereist.

 

1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. September 2007 führte er aus, er sei am 20. Februar 2001 von mazedonischen Polizisten in ein "Privathaus" verschleppt und dort mit einer abgebrochenen Flasche bzw. Fußtritten geschlagen worden, weil der Beschwerdeführer der UCK angehört habe. Deswegen habe er Narben und leide noch immer an Nierenbeschwerden. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gegangen. Am 9. März 2001 sei er mit zwei seiner Freunde nach T. gegangen, wo er wegen der erlittenen Verletzungen medizinisch versorgt worden sei. Im Jahr 2003 sei er in den Kosovo geflüchtet. Als die BDI an der Macht gewesen sei, habe ihm sein Nachbar geholfen, aus dem Kosovo zurückzukehren. Als die PDSh die BDI im Jahre 2007 abgelöst habe, habe der Beschwerdeführer drei Monate später "4 oder 5" Polizei- und Gerichtsladungen bekommen. Diese seien ihm postalisch zugesandt worden bzw. habe die Polizei ihm die Ladungen persönlich überbracht. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei gesucht, weil er Stellvertreter des Kommandanten "T." gewesen sei und unter dem Kommandanten "Cakalla" im Jahr 2003 auf Seiten der AKSh zwei Tage an bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Polizei und Spezialeinheiten beteiligt gewesen sei. Er sei diesbezüglich als Verdächtiger vor das Bezirksgericht geladen worden. Den Ladungen habe er nicht Folge leisten wollen, weil Freunde von ihm, die dies getan hätten, misshandelt bzw. getötet worden seien. Vor vier Monaten habe er die letzte Ladung erhalten. Beweismittel, die sein Vorbringen untermauern könnten, könne er nicht vorlegen.

 

1.3. Bei seiner Einvernahme am 25. Februar 2008 brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, er habe seit 2000/2001 Nierenprobleme und sei deswegen im Krankenhaus K. behandelt worden. Am 9. März 2001 sei er gemeinsam mit fünf Freunden in T. gewesen, wo sie gekämpft hätten. Nach dem Krieg habe er seine Waffen abgegeben. Seit 2002 sei er ein Mitglied der BDI. Im März 2002 sei er von Polizisten auf der Polizeistation K. mit Schlagstöcken geschlagen worden. Im Mai 2003 sei er auf Seiten der AKSh bei B. in Gefechte mit Polizisten verwickelt gewesen. Der die Aktion leitende AKSh-Kommandant "Cakalla" sei ein Freund von ihm gewesen; den genauen Namen kenne er jedoch nicht.

 

Nach Vorhalt der Widersprüche in seinem Vorbringen gab der Beschwerdeführer jedes Mal nur an, er sei bei seiner Einvernahme am 17. September 2007 müde gewesen.

 

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Ladung vom Ministerium für Inneres, "SBR Kumanovo PS-Matejce", vor, wonach er (ohne Nennung eines Datums) "zu einem informativen Gespräch wegen Verdachts auf eine strafbare Handlung" (ohne Anführung der Straftat bzw. des betreffenden Artikels des mazedonischen Strafgesetzbuches) auf die Polizeistation M. vorgeladen werde. Darin wird weiters ausgeführt, dass er das Recht habe, einen Anwalt beizuziehen; ein Nichtnachkommen der Ladung ohne entschuldbare Gründe könne gerichtlich belangt werden. Befragt, wie er zu diesem Schriftstück gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Ladung sei ihm zu Hause zugestellt worden. Sein Bruder habe sie ihm "mit dem Bus schicken lassen".

 

Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, es sei kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, ihm seien nur Polizeiladungen geschickt worden; später gab er hingegen an, ein Freund habe ihm vor einer Woche mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei.

 

Zu seinem Familien- bzw. Privatleben befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Österreich zwei Cousinen von ihm leben würden; er habe eine von ihnen einmal gesehen. In seinem Heimatort L. (Mazedonien) würden seine Ehefrau, seine drei Kinder, seine Mutter und sein Bruder in seinem Elternhaus wohnen. Sein Vater sei 2002 verstorben. Seine Mutter beziehe eine Pension und sein Bruder betreibe die Landwirtschaft. In Mazedonien sei der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig gewesen, in Österreich gehe er gelegentlich illegalen Beschäftigungen nach.

 

Weiters legte der Beschwerdeführer Befunde vor, wonach er stationär wegen Oberbauchbeschwerden im Krankenhaus Hietzing untersucht worden sei; die Diagnose habe keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung bzw. - wie vom Beschwerdeführer behauptet - einen Hinweis auf eine Nierenerkrankung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei Novalgin (Schmerzmittel) verordnet worden.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG dorthin aus (Spruchteil III.). Zur (v.a. hier relevanten) Situation in Mazedonien traf es folgenden Feststellungen:

 

"Politische Verhältnisse

 

Die allmähliche Dezentralisation und Stärkung der Kommunen führten zu einer zunehmenden Demokratisierung und Stabilität. Mit 01.11.2002 wurde der Sozialdemokrat (SDSM) Branko Crvenkovski Ministerpräsident in Koalition mit der 2002 gegründeten albanischen BDI sowie der LDP und mehrerer Kleinparteien der im Land lebenden Minderheiten und löste die Regierung der nationalen VMRO unter Ministerpräsident Georgievski ab. Am 5. Juli 2006 fanden Parlamentswahlen statt. Sieger wurde mit rund 32 Prozent der abgegebenen Stimmen das Parteienbündnis "Für ein besseres Mazedonien", das von der Mitte-Rechts-Partei VMRO-DPMNE angeführt wird. Die bisher regierende Mitte-Links-Koalition "Gemeinsam für Mazedonien", um die SDSM erreichten mit ihren Bündnispartnern nur 23 Prozent. Das Bündnis der beiden großen Albanerparteien erreichte 12 Prozent. Die PDSh (Menduh Thaci löste im Juni 2007 den langjährigen Vorsitzenden Arben Xhaferia ab) etwas mehr als 7 Prozent. Nikola Gruevski erhielt am 28.07.2006 von Staatspräsident Crvenkovski das Mandat zur Bildung einer neuen Regierung. Am 15.08.2006 stellte der designierte Premier Gruevski sein neues Kabinett vor. Dr. Selmani, bisher Bürgermeister des Ortsteils Saraj von Skopje (PDSh bzw. DPA) wurde im August als Gesundheitsminister und als stv. Premierminister in die neue mazedonische Regierung berufen.

 

In der Regierungskoalition sind auch zwei Roma-Parteien (Union der Roma in Mazedonien (Sojuz na Romite na Makedonija) und Partei für Roma-Integration (Partija za Integracija na Romite) vertreten. Neben den Sozialdemokraten SDSM unter Führung des bisherigen Ministerpräsidenten befindet sich die ebenfalls der früheren Regierung angehörige Albanerpartei BDI (früher DUI) in Opposition. Letztere war zwischen Dezember 2006 und Ende Mai 2007 aus dem Parlament ausgezogen und verhinderte somit die Handlungsfähigkeit der nach dem Badinter Prinzip funktionierenden Legislative, Seit September 2007 hat die BDI wieder ihre parlamentarische Arbeit aufgenommen. Seitens der beiden Bosniakenparteien ist die BDP (Demokratische Partei der Bosniaken) innerhalb der Regierungskoalition vertreten, die DLB (Demokratische Liga der Bosniaken) zusammen mit der BDI, mit der sie zuvor ein Wahlbündnis eingegangen war, in Opposition.

 

(Quelle N. Konrad Adenauer Stiftung Skopje, www.kas.de, Zugriff 20.08.2007, parties and elections in Europe, Zugriff 07.12.2007)

 

Rechtsschutz und Strafverfahren

 

Für die Verhaftung einer Person ist laut Gesetz ein Haftbefehl notwendig, wobei sich die Polizei generell auch daran hält. Der Verhaftete muss binnen 24 Stunden vor ein Gericht gestellt werden. Die Festhaltung von Beschuldigten länger als 24 Stunden darf nur auf Ersuchen des Anklägers durch einen Untersuchungsrichter erfolgen. Die maximale Untersuchungshaftdauer ist mit 180 Tagen beschränkt. Es gibt ein funktionierendes Kautionssystem, das vornehmlich bei Eigentumsdelikten und bei Amtsmissbrauch von den Gerichten angewandt wird.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

 

Das Gesetz erlaubt einem Beschuldigten die Beiziehung eines Rechtsbeistandes während der Untersuchungshaft bzw. der polizeilichen Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens. Dies muss allerdings durch einen Untersuchungsrichter vorher genehmigt werden.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

 

Art. 12. bestimmt, dass die Freiheit von Personen nur auf Grund von Gerichtsentscheidungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen müssen, eingeschränkt werden darf. Dieser Artikel gibt eine Verfassungsgarantie dafür, dass verhaftete Personen innerhalb von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme einem Gericht vorgeführt werden müssen, welches über die Rechtmässigkeit der Verhaftung zu entscheiden hat. Die Dauer der Untersuchungshaft ist verfassungsrechtlich eingeschränkt. Die Unschuldsvermutung wird im Art. 13 der Verfassung definiert. Artikel 14 verlangt, dass Anklagen auf geltenden Gesetzen beruhen müssen und gibt den Rechtsgarantien des Rückwirkungsverbots und des Berufungsrechts im Strafverfahren Verfassungsrang; der Artikel schafft auch eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Anwendung des Prinzips des "ne bis in idem". Das Berufungsrecht garantiert Art. 15.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007)

 

Die Anzahl der Beschwerden an den Ombudsmann stieg 2005 um 56 Prozent, das auf verstärkten Bekanntheitsgrad dieser Institution und steigendem öffentlichen Bewusstsein zurückzuführen war. Alle zehn stellvertretenden Ombudsman-Büros wurden operativ, welches wiederum zu einer weiteren Verbesserung der Arbeit der Ombudsmann-Institution beitragen sollte. Seit Jänner 2006 müssen alle Ministerien quartalsmäßig einen Bericht an das Generalsekretariat der Regierung über die Umsetzung der Empfehlungen oder Anfragen seitens des Ombudsmann-Büros berichten.

 

(Commission of the European Communities, The former Yugolsav Republic of Macedonia 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Die Vorladung zum Strafverfahren erfolgt durch das Gericht. Gemäß dem Mazedonischen Strafgesetz § 341 (In Kraft getreten am 01.11.1996) in Verbindung mit § 34 der Novelle vom 17.12.1999 (Bezug § 241 Abs.1 und Abs. 5) ist davon auszugehen, dass jemand, der ohne entschuldbaren Grund keine Wehrdienst leistet mit Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr zu bestraft werden kann (siehe § 341 Abs. 1). Eine Person, die das Land verlässt, oder im Ausland bleibt um sich den Wehrdienst zu entziehen kann mit Haft von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden siehe (§ 341 Abs. 3). Allerdings kann bei Personen, die den Tatbestand des § 341 Abs. 3 erfüllen und die sich freiwillig bei den staatlichen Behörden melden von einer Bestrafung abgesehen werden. (Quelle: UBAS Bescheid 2004/04/28 233.670/9-VIII/40/03).

 

Vorladungen zu einem informativen Gespräch bedeuten keineswegs, dass die Person, die diese Ladung betrifft, Straftaten verdächtigt wird, es besteht auch keine Verpflichtung einer solchen Ladung Folge zu leisten und eine Weigerung hat auch keine Konsequenzen. Außerdem müsste an der Ladung die jeweilige Norm einer Straftat unter Anführung des jew. Artikels des Strafgesetzbuches klar erkennbar sein.

 

(Gutachten der ÖB Skopje vom 28.09.2006, zu 624.300/39-ÖB-2006)

 

Den hier vorliegenden Informationen zufolge ist über Repressionen ehemaliger Mitglieder der UCK oder AKSh nichts bekannt. Auch der derzeitigen Regierungspartei PDSh haben sich viele ehemalige Angehörige der UCK angeschlossen. Es gibt aber Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten kriminellen Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, um sich so vor der Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten zu können. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern nur eine Buchstabenkombination, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der BDI-Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die BDI verhindert.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007)

 

Aufstand in Nordostmazedonien

 

Von 05. bis 08.09.2003 kam es in den Gemeinden um Breze/Brest in Nordostalbanien zum Aufstand von albanischen Extremisten unter der Bezeichnung AKSh, geführt von Avdil Jakupi ("Commandant Cakalla") ,welcher anschließend flüchten konnte, allerdings im darauf folgenden Winter von der UNMIK in verhaftet werden konnte. Im Zuge dieses Zusammenstoßes mit der Polizei waren mehrere Todesopfer zu beklagen. Offiziell wurden von den Aufständischen ethnische Motive angegeben, tatsächlich dürfte es sich um die Führung einer kriminellen Organisation handeln, welche vornehmlich den Warenschmuggel kontrollieren. Ihre Zahl wird mit etwa 50 angegeben, ihrOperationsgebiet liegt nordöstlich von Kumanovo, direkt an der Grenze zu Kosovo. Es schien sich damit zu etablieren, wonach zu kurz gekommene Kämpfer neue Gewalt zu schüren versuchen, um so zu politischer Macht und zur Kontrolle von legalen und illegalen Handelswegen zu gelangen. Albanische Abgeordnete der Regierungspartei, der Demokratischen Union für Integration (DUI), und ehemalige Kommandanten der Befreiungsarmee (UCK) hatten mit Jakupi verhandelt, dem schliesslich die Flucht gelang oder gewährt wurde. Er nistete sich zusammen mit einer Truppe von 15 bis 20 Mann im Dorf Vaksince nordwestlich von Kumanovo ein. Das Dorf wurde von der Polizei eingekreist, der Ring aber später gelockert. Die Regierungsvertreter der DUI (BDI) haben unmissverständlich klar gemacht, dass Jakupi verhaftet werden müsse, und sie beschwören im Verbund mit den Vertretern von EU und OSZE in Skopje, dass die Polizeiaktionen nicht gegen "die Albaner", sondern gegen Kriminelle gerichtet seien. (Diverse Presseberichte zusammengefasst unter http://groups.yahoo.com/group/albanian-mk/message/4327, Zugriff 25.02.2008)

 

Amnestiegesetz

 

Nach den Unruhen im Jahr 2001, welche die Forderung nach mehr Rechten der albanischen Minderheit (insg. 25,2 % der Gesamtbevölkerung) als Ursache hatte, wurde am 13.08.2001 das Abkommen von Ochrid unterzeichnet, welches für die künftige Entwicklung maßgeblich war. Es folgte sogleich eine Entwaffung der albanischen Untergrundarmee UCK und am 07.03.2002 auch ein generelles Amnestiegesetz. Dieses besagt zum einen, dass die ehemaligen UCK-Mitglieder unter dieses Gesetz fallen, sofern sie nicht Kriegsverbrechen begangen haben, zum anderen wird auch die Verweigerung des Wehrdienstes nicht (mehr) verfolgt. (Quelle:StephanHenselwww.sozialwiss.unihamburg.de/publish/Ipw/Akuf/kriege/275_ Mazedonien Auswärtiges Amt, Deutschland, 2006; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 24.04.2003, ÖB vom 07.06.2006)

 

Die Umsetzung des Gesetzes ist allen Fällen, welche der Botschaft bekannt wurden, gelungen. Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. Auch in Skopje, wo sich die Richter zunächst gegen die Anwendung der Amnestie gewehrt haben, ist es energischen ethnisch-albanischen Anwälten gelungen, die Amnestie in allen Fällen, in welchen sie beantragt wurde, durchzusetzen. (ÖB, Skopje, Asylländerbericht 2006).

 

Medizinische Versorgung

 

Novalgin

 

Metamizol wird bei mäßigen bis starken Schmerzen eingesetzt. Schmerzen sind eine lebenswichtige Warn- und Schutzfunktion. Sie helfen dem Körper, schädliche Einflüsse zu erkennen und darauf zu reagieren. Bei der Schmerzentstehung werden Botenstoffe, die Prostaglandine, freigesetzt, die die Nervenenden reizen und Schmerzsignale an das Gehirn senden. Im Gehirn findet die Verarbeitung der Signale statt; erst hier entsteht die Schmerzwahrnehmung und die Schmerzempfindung. Ist die Ursache der Schmerzen bekannt, so verliert der Schmerz seine Warnfunktion - er wird zum lästigen Begleiter einer Krankheit und sollte mit Medikamenten behandelt werden. Metamizol hemmt vermutlich, ähnlich wie Paracetamol, die Bildung von Protaglandinen vorrangig im Gehirn und hat daher eine zuverlässige schmerzstillende Wirkung, aber kaum entzündungshemmende Eigenschaften. Da Metamizol auch krampflösend wirkt, kommt es auch bei starken Krämpfen im Magen-Darm-Trakt zum Einsatz.

 

(http://www.netdoktor.de/medikamente/100001151.htm, Zugriff 250208)

 

Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards. Es gibt keine ständige Betreuung der Patienten durch Pflegepersonal; diese Betreuung muss von den Verwandten organisiert werden. Fehlender Investitionen wegen sinkt die Qualität der medizinischen Behandlung. Die allzu geringen Budgetmittel des staatlichen Gesundheitsdienstes führen dazu, dass in den staatlichen Spitälern oft nur mehr akute Fälle behandelt werden können.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007)

 

Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007)

 

Jeder registrierte mazedonische Arbeitnehmer hat einen theoretischen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund. Arbeitslose können einen Krankenversicherungsschutz auch bei Arbeitsunfähigkeit durch Erwerb eines sog. "Arbeitsbuches" gegen Zahlung einer geringen Gebühr erhalten. Dem Betroffenen steht damit Versicherungsschutz zu. Hat ein Versicherter die achtjährige Pflichtschulausbildung nicht absolviert, dann erfolgt die Durchsetzung und Abwicklung seiner Ansprüche über das Sozialamt.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007)

 

Im Art. 39 wird das Recht auf Gesundheitsvorsorge definiert. Art. 40 garantiert den Schutz der Familie, Art. 41 enthält Bestimmungen über die Freiheit der Zeugung bzw. Empfängnis von Kindern. Über den Schutz von Müttern und Kindern handelt Art. 42. Das Recht, in einer gesunden Umwelt zu leben, garantiert Art. 43. Über das Recht auf Erziehung handeln die Art. 44, 45 und 46. (ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, April 2007)"

 

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Es führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Geschehnisse in Mazedonien - trotz konkreter Fragevarianten und mehrmaliger Nachfrage - vage, oberflächlich und v.a. in sich gravierend widersprüchlich (zeitlich, örtlich und der Art nach) vorgebracht habe: So habe er bei seiner Einvernahme am 17. September 2007 angegeben, er sei von Polizisten im Februar 2001 in einem Privathaus durch Fußtritte in seine Nierengegend geschlagen worden - bei seiner Einvernahme am 25. Februar 2008 hingegen, er sei im März 2002 auf der Polizeistation mit Schlagstöcken in der Nierengegend verletzt worden. Die behauptete (daraus resultierende) Nierenerkrankung habe überdies nicht nachgewiesen werden können. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, bei den Vorfällen (Aufstand von albanischen Extremisten unter der Bezeichnung AKSh, geführt von Avdil Jakupi ["Commandant Cakalla"]) teilgenommen zu haben und gemeint, diese seien im Mai 2003 gewesen. Diese Angaben des Beschwerdeführers stünden jedoch im Widerspruch zu den (auf fundiertem Quellenmaterial basierenden) zur Situation in Mazedonien getroffenen Feststellungen, wonach die Vorfälle von 5. bis 8. September 2003 stattgefunden hätten. Weiters sei der Beschwerdeführer erst Jahre nach den behaupten Übergriffen durch die mazedonische Polizei bzw. seiner Teilnahme an einem Aufstand im Jahr 2003 geflüchtet - seine Erklärung dazu, sich erst im Jahr 2007 nach Erhalt der Ladungen zur Flucht entschlossen zu haben, sei unplausibel. Das vorgelegte Schriftstück (Ladung) enthalte weder eine konkrete Gesetzesnorm noch ein konkretes (Ladungs)datum; es sei darin lediglich "Verdacht auf eine strafbare Handlung" vermerkt. Da das Schriftstück nicht die für solche Dokumente in Mazedonien üblichen Merkmale aufweise, handle es sich offensichtlich um eine Fälschung oder um eine "Gefälligkeitsladung". Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei zum Verfahren eines UCK-Kommandanten "Cakalla" vorgeladen worden, was aus der vorgelegten Ladung keinesfalls hervorgehe. Schließlich habe der Beschwerdeführer (erst im Rahmen seiner Befragung) lediglich diese eine Ladung vorgelegt, obwohl er angeblich mehrere erhalten habe.

 

Das Bundesasylamt verneinte weiters eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte und nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in Folge so bezeichnete) Berufung. In dieser führte der Beschwerdeführer nur aus, dass er in Mazedonien "nach wie vor Probleme" habe. Er werde von der Polizei gesucht und könne deswegen nicht zurückkehren.

 

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 StGB rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460). Zum vorgelegten Schriftstück wird (nochmals) festgehalten, dass Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) in Asylverfahren vermehrt vorgelegt werden (vgl. dazu den Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Jänner 2005, S 21f bzw. auch österreichische Botschaft Skopje, Anfragebeantwortung vom 9. Mai 2007 in: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den unabhängigen Bundesasylsenat, 9. Mai 2007).

 

2. In der Beschwerde wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegen gesetzt.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz, Art. 1 BGBl. I 4/2008, sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

3.3.2. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung von Asyl.

 

3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

3.4.2. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführer unzulässig machen könnten. In Mazedonien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. In Mazedonien leben zahlreiche Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau, Kinder, Mutter, Bruder). Er arbeitete vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.

 

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

 

3.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes an (vgl. nochmals VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich bisher nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass zu den bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Kriterien die rechtskräftige Verurteilunge des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit zu mehreren Monaten Freiheitsstrafe wegen Eigentumskriminalität (siehe Punkt I.1.4., vgl. dazu auch VwGH 8.11.2006, 2006/18/0323) hinzugetreten ist. Bei dieser Sachlage erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumal die öffentlichen Interessen und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, Ladungen, Lebensgrundlage, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Urkundenfälschung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten