TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 E9 400373-1/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

E9 400.373-1/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Reinhard Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. Hermann Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des K.C., geb. 00.00.1982, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, FZ. 08 02.281-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 6.3.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates brachte er im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei und eine ihn persönlich treffende Festnahme nach einer Demonstration, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei, und daraus resultierende Probleme vor.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde, der bei den Erwägungen des Asylgerichtshof berücksichtigt wurde, wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

 

Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltenen verfahrensgegenständlichen Niederschriften und Feststellungen zum Herkunftsstaat werden hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

 

Die belangte Behörde legt im Rahmen der Beweiswürdigung [hier zusammengefasst dargestellt] - in der diese mit der rechtlichen Beurteilung teilweise vermengt wird (woraus sich hier jedoch kein Mangel ergibt der zu einem anderen rechtlichen Ergebnis hätte führen können) - unter Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen zur Türkei - die dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme auch zu Gehör gebracht wurden - im Wesentlichen dar, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. aus der allgemeinen Lage für den Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevante konkrete Gefährdung von hinreichender asyl- oder refoulementrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergeben würde und schenkte damit der Berichtslage mehr Glauben als den im gesamten Verfahren unbescheinigt gebliebenen Behauptungen des Antragstellers. Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis keinen Sachverhalt konkret und substantiiert dargebracht aus der ein aktuelles, landesweites Interesse der Sicherheitsbehörden an ihm hinreichend nachvollziehbar wäre. Es bestünde für ihn auch die Möglichkeit sich an anderen Orten niederzulassen, wenn er die Situation persönlich vor Ort als "unhaltbar" empfinden würde [wovon der BF auch durch einen mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul vor seiner Ausreise Gebrauch machte]. Insbesondere habe er im Ergebnis auch selbst dargetan, dass gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde.

 

Die hier (zusammengefasst) dargestellten Kernaussagen der Beweiswürdigung des BAA ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig und hinreichend tragfähig, um die rechtliche Beurteilung hinsichtlich deren Ergebnis zu stützen.

 

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

 

In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich darauf hin, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspräche und dass er in der Türkei verfolgt und gefoltert wurde, er sich seines Lebens nicht mehr sicher sei und verwies zum Beweis dafür auf sein eigenes Vorbringen. Weiters kündigte er die Nachreichung von nicht näher bezeichneten Beweisen an, die aber bis zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht übermittelt wurden. Anzumerken ist, dass auch aus der Beschwerde ersichtlich ist, dass er insbesondere mit seinen Familienangehörigen in der Türkei in Kontakt steht. Im Ergebnis ist der BF mit seinem Beschwerdevorbringen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten und es bedurfte daher keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

 

In der Beschwerde wird angeführt, dass er "eine neuerliche Einvernahme erwarte". Der BF hat schon in der Berufungsschrift darzulegen was seine ergänzende Einvernahme ändern hätte können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies hat er aber unterlassen. Diese Notwendigkeit ergibt auch aus dem Neuerungsverbot, wonach nur unter bestimmten Umständen das Vorbringen von neuen Beweismitteln und Tatsachen im Beschwerdeverfahren zulässig ist. Nur wenn er sie bereits in der Beschwerdeschrift anführt, ist der Asylgerichtshof grds. in der Lage beurteilen zu können, ob es sich um zulässige Neuerungen handelt, die allenfalls zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichten.

 

Soweit die belangte Behörde grundsätzlich sein persönliches Bedrohungsszenario "unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes" ihren Erwägungen zu Grunde legt, ist dies nicht nachvollziehbar, denn für den Asylgerichtshof ergibt sich auf Grund der Ermittlungsergebnisse des BAA, die im angefochtenen Bescheid auch dargestellt werden, insbesondere aus nachfolgenden Ausführungen, dass das ausreisekausale Vorbringen zur Festnahme und daraus resultierende Probleme mit den Sicherheitsbehörden auf Grund grob widersprüchlicher Darstellung in wesentlichen Punkten zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und damit auch nicht zur Glaubhaftmachung daraus resultierender Furcht vor asylrelevant motivierter Verfolgung geeignet ist.

 

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende (beweiswürdigende) Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7,

2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht des § 60 AVG zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen Erwägungen.

 

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde bzw. der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (25.11.2004, 2004/03/0139).

 

Der Beschwerdeführer - dessen Vorbringen bislang in beiden Instanzen unbescheinigt blieb -stellte insbesondere eine persönlichen Festnahme anlässlich einer Demonstration, bei der es durch die Teilnehmer zu Ausschreitungen gekommen sei, infolge daraus resultierenden Problemen mit staatlichen Behörden als ausreisekausal dar. Dabei übersieht das BAA, dass es hier sehr widersprüchliche Angaben betreffend dieses Ereignisses bzw. der sich daraus ergebenden "Verfolgung" gibt und zieht daraus keine konkreten Schlüsse.

 

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme am 22.4.2008 ausdrücklich dar, dass gegen ihn - aus oa. Ereignis resultierend - "ein Haftbefehl" bestehen würde und legte sogar dar, dass er den Grund dafür kenne. Er sei deshalb ausgestellt worden, weil er "Kriegsgegner sei und an der Demonstration teilgenommen habe" (Bescheid S 5). Er wiederholte in dieser Niederschrift nochmals das Bestehen eines Haftbefehles und er werde deswegen auch noch immer gesucht. In der darauf folgenden ergänzenden Einvernahme am 10.6.2008 wiederholte er zwar die Aussage hinsichtlich der Festnahme am 25.12.2007 , legte aber auf Befragung ausdrücklich dar, dass gegen ihn in der Türkei "kein Haftbefehl", keine Anklageerhebung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Auferlegung von Meldepflichten bestünde ("Nein, nichts von all dem.[...]). Die belangte Behörde hat ihm darauf hin diesen Widerspruch hinsichtlich des Haftbefehles vorgehalten und er bestritt, dass er das Bestehen eines Haftbefehles behauptet hatte ("Das habe ich nie behauptet, ich weiß nicht wie es zu dieser Protokollierung gekommen ist"). Bei Betrachtung der von ihm in Streit gestellten Niederschrift gewinnt man den Eindruck, dass sie den Inhalt der Einvernahme konkret darstellt. Diese wurde im Beisein eines Dolmetschers in einer dem BF verständlichen Sprache durchgeführt. Er bezeichnete die Verständigung mit diesem eingangs als "sehr gut" und hatte gegen die anwesenden Personen keine Einwände. Auch am Ende der Einvernahme ist ersichtlich, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hatte und die Einvernahme wurde ihm auch rückübersetzt, einschließlich der Möglichkeit danach etwas hinzuzufügen. Er sei psychisch und physisch in der Lage gewesen die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten. Der Niederschrift kann somit nicht entnommen werden, dass der BF etwaige Beanstandungen am protokollierten Inhalt vorgetragen hätte. Er hat auch zu keiner Zeit behauptet, dass eine solche Äußerung von ihm etwa nicht niedergeschrieben worden wäre. Im Ergebnis hat das Gericht unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände keine Zweifel am vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung, weshalb die unterschiedlichen Angaben in einem wesentlichen Punkt bestehen bleiben.

 

Auch hinsichtlich seiner Festnahme am 27.12.2007 machte er unterschiedliche Angaben. Brachte er am 7.3.2008 anlässlich der Erstbefragung noch vor, dass er bei der Festnahme erkennungsdienstlich behandelt worden sei ("Fingerabdrücke wurden uns abgenommen. Alle Daten wurden aufgenommen. Ich glaube ich habe eine Vormerkung"), gab er bei der Einvernahme am 22.4.2008 an, dass er niemals von den Behörden seines Herkunftslandes erkennungsdienstlich behandelt worden wäre.

 

Für den Asylgerichtshof steht daher unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände im Ergebnis fest, dass das vom Beschwerdeführer als ausreisekausal dargelegte und im Verfahren vor beiden Instanzen unbescheinigt gebliebene Vorbringen betreffend seiner Festnahme und das daraus resultierende nachhaltige Interesse der Sicherheitsbehörden an seiner Person zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und ein gedankliches Konstrukt darstellt, dass lediglich dazu dienen soll, seine Chancen im Asylverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Missbrauch der GFK zu erhöhen.

 

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs noch in der Beschwerde konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in der Türkei ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.

 

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. Es wurde seitens des Asylgerichtshofes auch aufgezeigt, dass das als ausreisekausal dargestellte Vorbringen im oa. Rahmen zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht.

 

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

 

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Ausgehend von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist dem BAA zuzustimmen, dass sich aktuell im gegenständlichen Fall keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergebende, ungerechtfertigte, mit ausreichender Intensität sich ergebende Verfolgungsgefahr seitens staatlicher Behörden aus asylrelevanten Motiven im Falle einer Rückkehr glaubhaft ergibt. Auch ergibt sich eine solche konkret für den Beschwerdeführer nicht aus der allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit.

 

Im Rahmen der Erwägungen wurde durch den Asylgerichtshof auch dargestellt, dass das Gericht die Ansicht vertritt, dass es dem Beschwerdeführer schon nicht gelungen ist seine als ausreisekausal dargestellten Ereignisse und die daraus resultierenden Probleme glaubhaft zu machen bzw. dieses Vorbringen zweifelsfrei als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet wurde, weshalb dieser Sachvortrag gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann und es ist auch dessen Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

 

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

 

Wenn auch in der Türkei grds. eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

 

Einerseits hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht konkret vorgebracht, dass er bei einer Rückkehr auf Grund der Lebensbedingungen in eine aussichtslose Lage geraten würde, andererseits ist anzumerken, dass er erwachsen ist, im Verfahren keine relevanten Krankheiten hervorkamen, er im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz verfügt und als Taxifahrer über einen Beruf verfügt, der zudem nicht ortsgebunden im Wesentlichen in der gesamten Türkei ausgeübt werden könnte.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

 

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich insgesamt kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

(...)

 

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

(...)

 

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.

 

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

 

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Berufungswerber hält sich daher nach Erlassung dieses Bescheides nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

 

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

 

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

 

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

 

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

 

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).

 

In seiner jüngsten Entscheidung (die bei der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshof noch keine Berücksichtigung finden konnte) NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, vom 8.4.2008, erkannte der EGMR zu einem Fall einer Asylwerberin, die bereits rund 10 Jahre - für die Dauer des Verfahrens - im Vereinigten Königreich lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch die Asylantragstellung zum Aufenthalt berechtigt war, "dass in dieser Zeit während des unsicheren Aufenthaltes begründete private Anknüpfungspunkte nicht geeignet sind ein im Rahmen des Art 8 EMRK relevantes Privatleben überhaupt entstehen zu lassen". In diesem Fall war die Asylwerberin bereit seit 10 Jahren im Vereinigten Königreich auf Grund der Asylantragsstellung aufhältig. Einen "sicheren" Aufenthaltstitel hatte sie in dieser Zeit nie erlangt. Die Beschwerdeführerin hatte dort einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung - bei hypothetischer Annahme dieser Sachverhalt würde für die Annahme eines iSd Art 8 EMRK relevanten Privatlebens gereichen - führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass dieses Privatleben nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung von Fremden zu überwiegen. Der EGMR hebt als besonders entscheidend hervor, dass der Beschwerdeführerin nie ein Bleiberecht zuerkannt worden sei und der Aufenthalt daher zu keinem Zeitpunkt als "sicher" anzusehen war, worin auch der wesentliche Unterschied zu jenen Fremden gegeben wäre, die während eines als sicher geltenden Aufenthaltes [zB. auf Grund einer Niederlassungsbewilligung] ein Privat- bzw. Familienleben begründet haben. Auch eine dargelegte Verfahrensverzögerung der Behörde(n) während des 10-jährigen Aufenthaltes war nicht geeignet die Ansicht des EGMR zu ändern.

 

Der Beschwerdeführer, welcher erstmals im März 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich einreiste und seither bloß auf Grund der Asylantragstellung vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat nach eigenen Angaben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Dies hat er auch im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht behauptet und kann auch amtswegig nicht festgestellt werden, bzw. hat er solche, in seiner persönlichen Sphäre liegende Umstände, auch nicht im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung dem Asylgerichtshof während des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt.

 

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann im Hinblick auf die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte durch diese asylrechtliche Ausweisung, mangels

 

Bestehen hinreichender familiärer Anknüfungspunkte, kein relevanter Eingriff in dieses, durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützte Grundrecht festgestellt werden, weshalb es auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.

 

Dem Beschwerdeführer kam in Österreich, außerhalb seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung in Folge der Asylantragstellung, zu keinem Zeitpunkt ein (dauerndes) Aufenthaltsrecht [zB. eine Niederlassunsbewilligung] zu. Er konnte sich also zu keinem Zeitpunkt sicher sein in Österreich verbleiben zu dürfen. Unter Berufung auf die maßgebliche Judikatur des EGMR, insbesondere NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, vom 8.4.2008, zu Asylwerbern und dem Recht auf Privatleben ist auch hier davon auszugehen, dass sein ungesicherter Aufenthalt in Österreich von vornherein nicht geeignet war ein unter dem Aspekt des Art 8 EMRK rechtlich relevantes Privatleben entstehen zu lassen, weshalb es auch in diesem Fall, mangels Eingriffes in dieses Grundrecht, auch keiner Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.

 

Selbst wenn man diese oa. Judikatur des EGMR ausblenden würde, wäre der Aufenthalt des BF in Österreich vorn vornherein zu kurz, um eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich entstehen zu lassen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass er in der Türkei aufgewachsen ist, dort sein bisheriges Leben verbrachte und er auch soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat hat, die jene in Österreich weit übersteigen.

 

Auch im Falle der Annahme, dieser Aufenthalt in Österreich würde für das Entstehen eines rechtlich relevanten Privatlebens gereichen, so würde doch im Rahmen der Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung von Fremden das Privatinteresse des BF überwiegen, um zum Ergebnis zu gelangen, dass die Ausweisung bzw. der Eingriff in dieses Grundrecht notwendig und nicht unverhältnismäßig wäre.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.

 

Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).

 

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

 

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Beweiswürdigung, Familienverband, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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