TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/09 C2 254591-4/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Spruch

C2 254591-4/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des S.E., geb. 00.00.1983, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2005, FZ. 05 05.687-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung von S.E. vom 11.05.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2005, Zahl: 05 05.687-EAST Ost wird gemäß §§ 68 AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

a. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 14.8.2003 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit Bescheid (Zahl: 03 24.360-BAE), vom 10.9.2004, erlassen am 13.9.2004, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 13.9.2004 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels rechtzeitiger Berufung mit Ablauf des 27.9.2004 in Rechtskraft.

 

Mit Schriftsatz vom 2.11.2004, welcher am selben Tag per Telefaxübermittlung beim Bundesasylamt eingelangt ist, wurde gegen den unter i. bezeichneten Bescheid Berufung erhoben.

 

Die Berufung des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.1.2005 (Zahl 254.591/0-XI/33/04) als verspätet eingebracht zurückgewiesen und am 24.1.2005 zugestellt.

 

Am 21.4.2005 wurde von der berufenden Partei abermals einen Asylantrag gestellt; die berufende Partei gab an, dass sie eine Woche nach unter i. bezeichneten Antrag nach Norwegen ausgereist war, dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, wieder nach Österreich überstellt worden und von der österreichischen Polizei nach 6 1/2 Monaten in die Slowakei abgeschoben worden sei. Von dort wurde die berufende Partei nach etwa 2 Monaten Haft und anschließendem Aufenthalt in einem Lager im April 2005 an die österreichischen Behörden übergeben.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen der Berufungswerber am 25. und 28.4.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamts einvernommen worden war, wurde der unter vi. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 05 05.687 EAST-Ost) vom 9.5.2005, erlassen am 10.5.2005, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz vom 11.05.2005, eingebracht am 18.5.2005, erhob die berufende Partei gegen den unter vii. bezeichneten Bescheid Berufung. Zur Begründung der Berufung wird auf den Verwaltungsakt verwiesen.

 

Am 21.11.2006 ist beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein ergänzendes Berufungsvorbringen, datiert mit 20.11.2006, eingelangt.

 

In beider, Verfahren wurden a keine Beweismittel vorgelegt.

 

b. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Festgestellt wird:

 

Die berufende Partei ist volljährig und afghanischer Staatsbürger.

 

Der Berufungswerber hat zwar während des Verfahrens immer wieder verschiedene Angaben zum Alter gemacht, er ist jedoch nach seinen Angaben nunmehr jedenfalls volljährig.

 

Die Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers steht auf Grund seiner Angaben hinsichtlich Orts- und Sprachkenntnisse fest.

 

Im Verfahren über den Asylantrag vom 14.8.2003 wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Berufungswerber keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan droht.

 

Der Berufungswerber hatte im Erstverfahren angegeben, vor Verlassen des Herkunftsstaates eine Feindschaft mit einer Privatperson zu haben, die seine Eltern und seine Schwester getötet hätten. Das Bundesasylamt wies den Antrag mangels Glaubwürdigkeit ab einer persönlichen Gefährdung des Berufungswerbers ab.

 

Das ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten.

 

Der Bescheid vom 10.9.2004 (Zahl: 03 24.360-BAE), wurde am 13.9.2004 erlassen.

 

Auch aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der das Erstverfahren erledigende Bescheid des Bundesasylamtes dem Berufungswerber am 13.9.2004 rechtskräftig zugestellt wurde (siehe Übernahmenbestätigung S 119 des Aktes des Erstverfahrens).

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Berufungswerber kein asylrelevantes neues Vorbringen dargelegt.

 

Aus dem Vorbringen ergibt sich, dass alle Verfolgungshandlungen vor dem 13.9.2004 stattgefunden haben; Eine Steigerung der Verfolgung ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

 

In den Einvernahmen unter I. vi. ab der Berufungswerber an, dass seine Fluchtgründe noch immer die gleichen wie beim Erstverfahren wären; darüber hinaus sei seine finanzielle Situation sehr schlecht und es sei in seinem Wohnort in Afghanistan sehr unsicher sei bzw. herrsche Gesetzlosigkeit. Weiteres wurde nichts angegeben.

 

Dies ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

 

c. Rechtlich folgt daraus:

 

c.1.: Zur Berufung gegen des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellten, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Berufung gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Für die Berufungsbehörde - also hier für den Asylgerichtshof - ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In oder nach der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Daher war die nach Berufung vorgelegte Todesanzeige unbeachtlich.

 

Im Erkenntnis vom 19.7.2001 (99/20/0418) hat der VwGH ausgesprochen, dass die behauptete Sachverhaltsänderung

 

1. zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen müsse, dem

 

2. Asylrelevanz zukommt und an den

 

3. eine positive Entscheidungsprognose anknüpft werden kann.

 

Es stellt sich daher die Frage, ob das Vorbringen des Berufungswerbers vor dem Bundesasylamt eine im Sinne der unter vi. zitierten Judikatur entscheidungsrelevane Sachverhaltsänderung darstellt, d.h. unter anderem auch, ob dem Vorbringen Asylrelevanz zukommt; hier unterscheidet sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist es in Erledigung des gegenständlichen Antrags, für den das AsylG 1997 anzuwenden war, nur relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue asylrelevante Tatsachen vorgebracht wurden.

 

Der Berufungswerber hatte - wie schon im Erstverfahren - angeführt, dass keine anderen als die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe aufgekommen sind. Wie allerdings oben (siehe I.b.iv.) angeführt, handelt es sich im Hinblick auf die Entscheidungsrelevanz um die gleiche Sache, die mit unter I. iii. zitierten Bescheid erledigt worden ist, sodass - wenn man davon ausgeht, dass im Ermittlungsverfahren kein entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler vorliegt (siehe hiezu unten) - das Bundesasylamt berechtigt war, den gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da ein Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen Lage, die nach dem Amtswissen - etwa mangels den Berufungswerber treffen der Gruppenverfolgung - nur im Hinblick auf § 8 AsylG, der aber nicht entscheidungsgegenständlich ist, relevant ist, mangels asylrelevanter Verfolgung nicht geeignet ist, zu einer asylrelevanten Sachverhaltsänderung zu führen. Vor dem Bundesasylamt hat der Berufungswerber aber nichts vorgebracht, was zu einer asylrelevanten Sachverhaltsänderung führen hätte können.

 

Schließlich war daher noch zu überprüfen, ob das Ermittlungsverfahren an einem entscheidungsrelevanten Mangel gelitten hätte, der geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Berufungswerber rügte in der Berufung, dass

 

1. er nicht konkret befragt wurde, ob zu seinen "damaligen Fluchtgründen etwas Neues hinzugetreten" sei, und auch nicht entsprechend manuduziert worden sei;

 

2. die Befragung und Protokollierung äußerst mangelhaft gewesen sei, was sich etwa aus der Antwort des Berufungswerbers auf die unter 1. erwähnte Frage ergebe;

 

3. das Gespräch mit dem und die Unterstützung durch den Rechtsberater äußerst mangelhaft gewesen sei und

 

4. dass der Berufungswerber Farsi, die Sprache in der er einvernommen worden wäre, nicht hinreichend beherrschen würde.

 

Zu 1. ist anzuführen, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist den Berufungswerber dahingehend zu manduzieren, also ihn anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgsversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Die Behörde hat nach dem - unbedenklichen (siehe hiezu unten) - Protokoll den Berufungswerber nicht nur nach seinen Fluchtgründen befragt, sondern ihn ausdrücklich befragt, warum er einen neuen Antrag stellen würde. Schon alleine diese Frage ist ausreichend, um den Berufungswerber klar zu machen, dass er alles vorzubringen hat, was für die Begründung seines Antrags relevant sein könnt. Die Behörde muss aber, wenn sich auf Grund der Antwort des Berufungswerbers überhaupt nicht abzeichnet, dass ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vorliegt, nicht nachfragen. Auch in der zweiten Einvernahme wurde dem Berufungswerber abermals die Möglichkeit gegeben, vorzubringen, warum sein neuerlicher Antrag nicht wegen entschiedener Sache abzuweisen sei; abermals wurde nichts asylrelevantes vorgebracht.

 

Zu 2. Die Niederschriften der Verhandlungen wurden entsprechend den §§ 14 f AVG aufgenommen, eine Zustellung wurde von der Partei nicht verlangt, die Einwände gegen die Niederschrift erfolgten erst, als der Bescheid erlassen worden war. Die Niederschriften wurde vom Organ, dem Dolmetscher und dem Asylwerber unterschrieben, die über die zweite Einvernahme auch vom Rechtsberater. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Niederschrift die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt (§ 15 AVG). Alleine der Umstand, dass eine Antwort des Einvernommenen nicht zur gestellten Frage zu passen scheint, stellt noch keinen Grund dar, an der Richtigkeit der Niederschrift zu zweifeln; viel mehr zeigt die Lebenserfahrung, dass dies bei Asylverfahren regelmäßig der Fall ist.

 

Zu 3. Das Gesetz stellt lediglich auf die Rechtsberatung durch einen bestellten Rechtsberater ab. Dem Asylgerichtshof ist bekannt, dass Dr. Zach ein bestellter Rechtsberater ist, er war auch bei der zweiten Einvernahme anwesend. Damit ist den Verfahrensbestimmungen des AsylG Genüge getan; eine mangelhafte Rechtsberatung im Innenverhältnis kann gegebenenfalls zu einem Schadenersatzanspruch führen, aber nicht zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.

 

Zu 4. Der Berufungswerber hat laut dem unbedenklichen Protokoll einer Einvernahme in Dari zugestimmt, er rügt die mangelnde Sprachkenntnis auch nicht in der Berufung sondern erst ein halbes Jahr nachdem die Berufung ergriffen wurde; nachdem auch ein Sprachtest nicht klären kann, ob ein Mensch eine Sprache nicht spricht - da die Mitwirkung nicht erzwungen oder beurteilt werden kann - erübrigt sich die Einholung eines Sprachgutachtens und es ist nur relevant, dass der Berufungswerber sowohl der Einvernahme in Dari zugestimmt hat als auch, dass dies weder vor dem Rechtsberater noch in der Berufung gerügt wurde.

 

Selbiges gilt für den angeblich schlechten psychischen Zustand. Der Berufungswerber wurde befragt, ob er in der Lage ist, einvernommen zu werden, was er bejahte. Es besteht daher kein Grund, nunmehr vom Gegenteil auszugehen.

 

Es war daher ein relevanter Verfahrensmangel durch das Bundesasylamt nicht zu erkennen.

 

Daher war die Berufung abzuweisen.

 

c.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berufungsverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zurückweisungstatbestand
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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