TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/10 D5 260206-0/2008

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Spruch

D5 260206-0/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des G.B., geb. 00.00.1971, StA. v. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2005, FZ. 04 23.312-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchteil I. als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde von G.B. vom 30.4.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2005, FZ. 04 23.312-BAW, hinsichtlich Spruchteil II. und III. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II. und III. behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 11.11.2004 illegal in Österreich ein und beantragte am 16.11.2004 die Gewährung von Asyl. Am 18.11.2004 und am 25.11.2004 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Aktenvermerk vom 22.2.2005 stellte das Bundesasylamt das anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen seiner Abwesenheit gemäß § 30 AsylG 1997 ein. Am 5.4.2005 fand (in Fortsetzung des Asylverfahrens) eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 15.4.2005, Zahl: 04 23.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe des Zielstaates) ausgewiesen werde (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.4.2005 fristgerecht eine Beschwerde.

 

Bei der Einvernahme am 18.11.2004 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

 

Er stamme aus der Stadt K. (Region Adscharien). Am 2.5.2004 sei die Brücke zwischen Georgien und Adscharien gesprengt worden. Der russische General Tkatschow habe Sprengstoff gebracht. Er habe an Demonstrationen, die bei der Brücke abgehalten worden seien, teilgenommen. Wahrscheinlich sei er vom Sicherheitsdienst auf Video gefilmt worden. Am 6.5.2004 sei der Präsident Adschariens, Aslan Abaschidze, geflohen. Da hätten seine Probleme begonnen. Er sei nicht zu Hause gewesen, als maskierte Sicherheitsbeamte in das Haus eingedrungen seien. Sie hätten die Wohnung durchsucht und Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen. Seine Mutter sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen und sei von den Männern belästigt worden. Es seien Dinge demoliert worden und hätten sie seinen Reisepass mitgenommen. Als er dies erfahren habe, sei er nach T. geflohen und hätte sich dort versteckt. Am 8.11.2004 habe er zufällig gesehen, dass sich zwei schwarze Geländewagen dem Dorf nähern würden. Zu diesem Zeitpunkt sei er zufällig außerhalb des Hauses gewesen. Er habe beobachtet, wie die Geländewagen vor seinem Haus angehalten haben und die Beamten in das Haus eingedrungen seien. Er habe sich im Wald versteckt und sei sodann zu Fuß in die Türkei geflüchtet.

 

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.11.2004 gab der Beschwerdeführer lediglich an, seinen bisher gemachten Angaben nichts mehr hinzufügen zu wollen.

 

Bei der Einvernahme am 5.4.2005 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

 

Er sei am 2.5.2004 an der Sprengung der Tscholoqi Brücke beteiligt gewesen. Er habe den Leuten geholfen, die Brücke zu sprengen, und sei es seine Aufgabe gewesen, verschiedene Lasten von einer Stelle zur anderen zu tragen. Von den Mitarbeitern der Sicherheitsbehörde seien ihm im Zuge einer Hausdurchsuchung seine Dokumente abgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht zuhause gewesen, jedoch sei seine Mutter von den Sicherheitsbeamten belästigt worden. Es sei nach ihm gesucht worden, weil er ein Anhänger von Aslan Abaschidze gewesen sei. Außerdem sei er wahrscheinlich bei der Brücke gesehen worden. Er habe zwei Freunde, die gemeinsam mit ihm an der Brücke gewesen seien und seien diese festgenommen worden. Man habe bis heute nichts mehr von ihnen gehört. Sie seien auch nicht in Haft. Er habe Angst, dass ihm etwas passieren werde, insbesondere vor den Behörden und der Regierung.

 

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 15.4.2005 zunächst im Wesentlichen fest:

 

Die Identität des Beschwerdeführers stünde mangels geeigneter Dokumente nicht fest. Fest stünde, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und georgischer Staatsangehöriger sei. Der Reiseweg des Beschwerdeführers von seinem Heimatland in das österreichische Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

 

In der Folge traf das Bundesasylamt auf Seite 15 bis 30 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Georgien im Allgemeinen und zur politischen Lage in Adscharien im Besonderen.

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus:

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein. Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen diesen Anforderungen aber nicht, da sich in diesen entscheidungswesentliche Divergenzen aufzeigen lassen. Im Rahmen der Einvernahme am 18.11.2004 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er, nachdem er erfahren habe, dass Sicherheitsbeamte am 7.5.2004 nach ihm gesucht hätten, nach T. geflohen sei und sich dort versteckt habe, bis er am 8.11. 2004 gesehen habe, dass sich zwei schwarze Geländewagen dem Dorf genähert hätten. Von diesem Sachverhalt abweichend, habe er in der Einvernahme am 5.4.2005 behauptet, dass er nur 24 Stunden in T. aufhältig gewesen sei und anschließend sofort in die Türkei geflüchtet sei, wo er sich einige Monate aufgehalten habe. Auf Vorhalt dieser Widersprüchlichkeit in seiner Aussage habe er zunächst ausgeführt, dass er bereits am 11.5.2004 von Georgien in die Türkei geflüchtet sei, um auf weiteren Vorhalt wiederum im krassen Widerspruch darzulegen, dass er das georgische Territorium erst am 11.11.2004 verlassen habe. Zudem fehle den Angaben des Beschwerdeführers die erforderliche Plausibilität, zumal weltweit bekannt sei, dass Aslan Abschadize die Brücken in Adscharien sprengen habe lassen und der russische General Juri Netkatschow für die Sprengung der Brücken verantwortlich gewesen sei.

 

Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens werde auch der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer als weiteren Fluchtgrund seinen Familiennamen bekanntgegeben habe und diesen weder belegen noch plausibel darlegen habe können, warum seine Mutter mit demselben Familiennamen offenbar problemlos in Georgien verbleiben könne.

 

In einer Gesamtschau gelange die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung sowie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass der maßgebende, von diesem behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspreche.

 

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

 

Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubwürdig, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen gewesen.

 

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

 

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Wie bereits in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt worden sei, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Georgien eine nicht sanktionierte Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde; somit können auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstehende Gründe erkannt werden.

 

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

 

Dem Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Auch sonst habe der Beschwerdeführer keine, einer Ausweisung entgegenstehende familiäre oder private Beziehung in Österreich glaubhaft machen können, die gegen eine Ausweisung spreche bzw. die bei der Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK darstelle. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes und der rechtskräftigen Verurteilung könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Daher sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zu verfügen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.4.2005 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

 

Der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung. Er stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und seinem Asylgesuch stattgegeben werde, sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung unzulässig sei, da Abschiebungshindernisse nach § 57 FrG vorliegen würden.

 

Eine ausführliche schriftliche Begründung dieser Beschwerde werde er in Kürze nachreichen.

 

Am 28.5.2005 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er Folgendes geltend machte:

 

Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in Georgien seien zu kurz gefasst und selektiv und würden auf die gegenwärtige Menschenrechtssituation nicht eingehen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid falle unzureichend knapp aus und könne nicht schlüssig darlegen, warum sein Vortrag den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht entspreche. Die Beweiswürdigung im angefochten Bescheid nehme gerade einmal cirka eine Seite aus, was die Vermutung nahe lege, dass sich das Bundesasylamt nicht sehr intensiv mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Gravierende Widersprüche, wie sie vom Bundesasylamt behauptet worden seien, würden sich bezüglich seiner eigentlichen Fluchtgeschichte nicht finden lassen. Wie es zu den Widersprüchen gekommen sei, könne er nicht erklären, vielleicht habe es Übersetzungsschwierigkeiten gegeben, oder er habe zwei Daten verwechselt. Es sei nicht ersichtlich, warum es ihm an Plausibilität mangeln solle, nur aufgrund des Umstandes, dass ein Ereignis in Georgien weltweit bekannt sei.

 

Der Verweis auf seine Mutter sei irrelevant, denn diese sei eine alte Frau und könne daher mehr oder weniger unbehelligt in Georgien bleiben, da auch das politische Interesse an ihr denkbar gering sei. Auch sei es nicht so, dass es das Motiv der Blutrache plötzlich gar nicht mehr gebe. Das Bundesasylamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sein Cousin doch tatsächlich umgebracht worden sei.

 

Auch die Feststellungen des Bundesasylamtes, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei, sei zu Unrecht getroffen worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien, seien sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit in Gefahr. Auch seine Ausweisung aus Österreich sei nicht zulässig.

 

Er stelle daher die Anträge,

 

den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, wie zum Beispiel einer erneuten Einvernahme, in allen Spruchpunkten zu beheben,

 

ihm gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl zu gewähren,

 

feststellen, dass seine Abschiebung in seinen Heimatsstaat gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei, ebenso wie seine Ausweisung aus Österreich.

 

Mit Aktenvermerk vom 22.2.2006, Zl. 260.206/0-VII/43/05, war das anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 zunächst eingestellt worden. Am 20.7.2006 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG 2005 aufgrund der nun bekannten Adresse des Beschwerdeführers fort.

 

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2005, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 15, 127 und 129/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 4 Wochen, davon 8 Monate und 2 Wochen bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt worden. Weiters war der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 129/1 und 269/1 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. (Anm.: Diese Verurteilungen des Beschwerdeführers sind laut Strafregisterauszug vom 21.7.2008 nach wie vor aktuell).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

 

1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides:

 

1.1.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer drei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Georgien und Adscharien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht hinsichtlich des § 7-Ausspruches kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Auch unter Berücksichtigung des im Sommer 2008 neu aufgeflammten Konfliktes im Kaukasus ist festzustellen, dass dieser aufgrund seiner räumlichen Begrenzung nicht sachverhaltsrelevant ist, denn der Konflikt betrifft die Krisengebiete Südossetien, Abchasien sowie allfällige angrenzende andere Staatsgebiete, jedenfalls nicht die Region Adscharien, woher der Beschwerdeführer stammt. Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides neben rechtlichen Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens als Neuerung vorgebracht, dass sein Cousin doch tatsächlich umgebracht worden sei (und dass es das Motiv der Blutrache gebe). Da im gegenständlichen Fall aber keine der Voraussetzungen der in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 erfüllt ist (siehe dazu 2.3.1.), erweist sich diese in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Neuerung als unzulässig, sodass sie unberücksichtigt zu bleiben hat.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

 

An dieser Stelle bleibt zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliegt. Ausgehend von obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, zumal er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und zumal in der Beschwerde betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides kein dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in zulässiger Weise iSd § 32 Abs. 1 AsylG 1997 vorgebracht wurde.

 

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag damit begründet:

Er habe im Mai 2004 an Demonstrationen an der Tscholoqi Brücke teilgenommen, denn es sei geplant gewesen, diese Brücke zwischen Georgien und Adscharien zu sprengen. Während der Teilnahme sei er wahrscheinlich vom Sicherheitsdienst gefilmt worden. Als Anhänger von Aslan Abaschidze sei ihm gedroht worden, auch Morddrohungen seien ausgesprochen worden. Auch seine Mutter sei von den Männern des Sicherheitsdienstes belästigt bzw. misshandelt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte er, von der Regierung bzw. den Behörden verfolgt zu werden.

 

Wie das Bundesasylamt völlig zu Recht im o.a. Bescheid vom 15.4.2005 ausgeführt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm angeführten Fluchtgrund in keinster Weise glaubwürdig und wird diesbezüglich einerseits auf die Erwägungen des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung auf Seite 30 - 31 des o.a. Bescheides verwiesen und andererseits lediglich ergänzend - zur Untermauerung des bereits bestehenden Eindruckes der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - Folgendes ausgeführt:

 

Der Vollständigkeit halber ist zur schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 5.4.2005 behauptet hat, dass er Anfang Mai 2004 "an der Sprengung" der Tscholoqi Brücke "mitbeteiligt" gewesen sei (siehe AS 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und nur wenig später - innerhalb der selben Einvernahme - ausführt, dass er wohl nur deshalb den Behörden aufgefallen sei, weil er an den Demonstrationen, die bei der Tscholoqi Brücke stattgefunden hätten, teilgenommen habe (siehe insbesondere AS 21 iVm AS 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Hervorzuheben bleibt, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Einvernahme am 18.11.2004 nur davon gesprochen hat, an "Demonstrationen teilgenommen" zu haben. Dieser seinen eigentlichen "Fluchtgrund" betreffende gravierende Widerspruch im Vorbringen verstärkt nach Meinung des zuständigen Senat des Asylgerichtshofes einmal mehr den Eindruck der Unglaubwürdigkeit.

 

Weiters hat das Bundesasylamt richtigerweise in der Beweiswürdigung erwähnt, dass sich auch sonst einige Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzeigen lassen, insbesondere seine zeitlichen Angaben zu seiner Flucht aus Georgien, wozu auffällt, dass er sich sogar in ein und derselben Einvernahme in massive zeitliche Widersprüche verstrickt (AS 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ergänzend ist hervorzuheben, dass er im Rahmen seiner Einvernahme am 18.11.2004 behauptet hat, dass er wahrscheinlich vom Sicherheitsdienst gefilmt worden sei (AS 21 des erstinstanzlichen Verfahrens) und er daher diesen Leuten des Sicherheitsdienstes bekannt sei, während er in der Einvernahme am 5.4.2005 angegeben hat, dass er wahrscheinlich bei der Brücke gesehen worden sei (AS 93 des erstinstanzlichen Verfahrens), und die zuvor behauptete gefilmte Aufnahme mit keinem Wort erwähnt hat.

 

Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten liegt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes letztlich klar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen an der Tscholoqi Brücke und/oder als Anhänger von Aslan Abaschidze in seinem Herkunftsstaat verfolgt werde, eine "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation in Georgien konstruiert hat, die nicht den Tatsachen entspricht. Insgesamt ist daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen.

 

1.1.3. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides festzustellen:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, seine tatsächliche Identität konnte er aber mangels Vorlage eines entsprechenden unbedenklichen Personaldokumentes nicht nachweisen.

 

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen, aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen bei der Tscholoqi Brücke und/oder als Anhänger von Aslan Abaschidze in Georgien verfolgt zu werden, eine Fluchtgeschichte konstruiert, die nicht den Tatsachen entspricht.

 

1.1.4. Das Bundesasylamt hat in der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 somit zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer erstatteten Angaben betreffend seiner Fluchtgeschichte insgesamt als unwahr zu erachten sind und daher der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zu Grunde zu legen sind.

 

1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchteil II. und Spruchteil III. des o. a. Bescheides:

 

1.2.1. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist nunmehr nachträglich eine Hepatitis C Erkrankung festgestellt bzw. diagnostiziert worden (siehe OZ 0/9, Schreiben des Ambulatorium für Suchtkranke vom 4.3.2008, gefaxt an den Asylgerichtshof von der Justizanstalt Josefstadt am 8.8.2008).

 

Aufgrund dieser nachträglich diagnostizierten Hepatitis C Erkrankung wird es einerseits nunmehr notwendig sein, den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers sowie notwendige medizinische Behandlungen abzuklären, und andererseits Ermittlungen sowie Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung von Hepatitis C erkrankten Personen in Georgien durchzuführen bzw. zu treffen. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt dahingehende Feststellungen treffen müssen, damit eine abschließende und schlüssige Begründung in den Spruchteilen II. und III. des o.a. Bescheides möglich ist.

 

1.2.2. Es steht als maßgebender Sachverhalt betreffend Spruchteil II. und III. des o.a. Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C erkrankt ist.

 

1.2.3. Im weiterzuführenden Verfahren wird es sich daher als notwendig erweisen, zunächst von ärztlicher Seite den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf etwaige Behandlungsmöglichkeiten abklären zu lassen und weiters das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat Georgien konkret bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu prüfen.

 

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

 

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

 

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

2.3. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:

 

2.3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 dürfen in Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes nur neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,

 

wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

 

wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

 

wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

 

(idF BGBl. I Nr. 129/2004) wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

 

Der Beschwerdeführer hat - über sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt hinausgehend - in seiner Beschwerde betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides geltend gemacht, dass sein Cousin doch tatsächlich umgebracht worden sei (und dass es das Motiv der Blutrache gebe). Damit hat er zwar eine Neuerung vorgebracht, welche aber im Beschwerdeverfahren betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides unberücksichtigt zu bleiben hat, weil keine der Voraussetzungen dieser in § 32 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Ausnahmetatbestände ( Z 1 - 4) gegeben ist: Der Beschwerdeführer bringt mit dieser Neuerung keinen erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstandenen Sachverhalt vor und bezieht sich auch nicht auf so genannte "nova reperta", sodass Z 1 und Z 3 leg. cit. nicht erfüllt sind. Weiters liegt - entgegen den in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen - kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das erstinstanzliche Verfahren betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides mangelhaft gewesen sein könnte, weshalb auch Z 2 leg. cit. nicht erfüllt ist. Schließlich liegt ebenso wenig die in Z 4 leg. cit. umschriebene Voraussetzung vor, weil der Beschwerdeführer in keinster Weise dargetan hat, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, den in der Beschwerde nachgeschobenen "neuen" Grund bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen.

 

Wie vom Verfassungsgerichtshof vom 15.10.2004, G 237/03 u.a., ausgeführt, wollte der Gesetzgeber mit dem in § 32 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Neuerungsverbot jene Fälle erfassen, in welchen der Asylwerber das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung des § 32 Abs. 1 AsylG - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen, wie z.B. vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.9.2005, Zl. 2005/01/0313, festgehalten. Dies berücksichtigend, steht für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes fest, dass der bereits zwei Mal straffällig gewordene Beschwerdeführer (siehe oben S 7) das Asylwesen in Österreich insofern missbraucht, als er mit seinem "neuen" Beschwerdevorbringen lediglich um jeden Preis seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern versucht.

 

2.3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/ 20/0011; VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/ 0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/ 0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

 

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht nicht den Tatsachen, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat (siehe oben 1.1.). Auch unter Berücksichtigung des im Sommer 2008 neu aufgeflammten Konfliktes im Kaukasus ist aufgrund der räumlichen Begrenzung im Fall des Beschwerdeführers eine asylrelevante Gefährdung iSd Art. 1 A Z 2 GFK auszuschließen, zumal dieser nicht aus den betroffenen Krisengebieten Südossetien und Abchasien, sondern aus der Region Adscharien stammt. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

2.4. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:

 

2.4.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

2.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

 

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Abs. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

 

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

 

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

 

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

 

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.6.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

 

2.4.3. Es ist nachträglich im Asylverfahren beim Beschwerdeführer Hepatitis C diagnostiziert worden und sind daher betreffend der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien (= Spruchteil II. und Spruchteil III. des o.a. Bescheides) ergänzende Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich seiner Hepatitis C Erkrankung durchzuführen (siehe oben 1.2.).

 

Die Bejahung der Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 könnte nach Ansicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer auch damit entgegengetreten werden könnte, dass nach eingehenden Ermittlungen sowie im Falle des Feststellens einer adäquaten medizinischen Versorgung keine Umstände zu Tage treten, die auf eine Gefährdung seiner Person iSd Art. 2 und 3 EMRK sowie des Protokolls Nr. 6 zur EMRK in Georgien schließen lassen. Das Bundesasylamt muss nunmehr zur Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers eingehende Ermittlungen durchführen und Feststellungen treffen sowie eine weitgehende Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat Georgien vornehmen. Nur infolge einer ärztlichen Abklärung des tatsächlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend infolge einer Prüfung, ob dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im Herkunftsstaat auch adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, ist im gegenständlichen Fall eine abschließende Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat in schlüssiger Weise vorzunehmen.

 

Folglich ist das Ermittlungsverfahren betreffend die Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers mangelhaft geblieben. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können.

 

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die ergänzenden Ermittlungen und Feststellungen vom Bundesasylamt durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

 

Aus den dargelegten Gründen sind gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides zu beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

 

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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