TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 B12 259199-2/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

B12 259.199-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rohrböck als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn H.M., geb. 00.00.1972, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang WEBER, 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. August 2008, Zl. 08 02.862-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 8. März 2004 unter der Zl. 04 03.971 BAW seinen ersten Asylantrag. Dabei gab er an, den Namen H.M. zu führen, am 00.00.1972 geboren und StA. von Serbien (einschließlich des Kosovo) zu sein. Aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers von Norwegen wurden Konsultationen mit Norwegen eingeleitet. Der Beschwerdeführer weigerte sich, einer Flugzeugüberstellung nach Norwegen zuzustimmen, da er unter Flugangst leide. Am 19. Juli 2004 erklärte er schriftlich, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen und reiste nachweislich unter Gewährung der Rückkehrhilfe am 29. Juli 2004 freiwillig in sein Heimatland zurück. Daher wurde das Asylverfahren gem. § 31 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt.

 

Am 3. November 2004 stellte der Beschwerdeführer unter der Zl. 04

22.482 BAW einen neuen Asylantrag. Aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers sowie seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem ersten Asylverfahren wurde abermals ein Konsultationsverfahren mit Norwegen eingeleitet. Mit Schreiben der norwegischen Behörden vom 13. Jänner 2005 erklärte sich Norwegen für nicht zuständig und es wurde daher das Asylverfahren in Österreich fortgeführt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2005, Zl. 04 22.482 BAW, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsyG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Absatz 1AsylG nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei. Gem. § 8 Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Dagegen brachte sein rechtsfreundlicher Vertreter fristgerecht Berufung ein. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, GZ. 259.199/0-V/13/05, vom 18. August 2006, wurde der Berufung mangels konsistenten Vorbringens die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen.

 

Am 27. März 2008 stellte der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in Folge: AsylG). Dabei gab er an, den Namen H.M. zu führen und am 00.00.1972 geboren zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Probleme bereits im Jahr 1999 begonnen hätten. Seine Freunde O.R. und B.B. seien von unbekannten Tätern ermordet worden. Im Jahr 2003 sei ein weiterer Freund umgebracht worden. Auch habe man seinen Freund O.A., mit welchem er gemeinsam in Schweden gewesen sei, nach seiner Rückkehr in die Heimat getötet. Dem Beschwerdeführer selbst werde, genauso wie den Ermordeten, die Zusammenarbeit mit den Serben vorgeworfen. Nach seiner Abschiebung aus Schweden habe er auch den Kosovo sogleich wieder verlassen und sei nach Belgrad geflüchtet.

 

Aufgrund des Eurodac-Treffers vom 10. September 2007 in Schweden sowie der vorliegenden Schlepperberichte wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gemäß Art. 21 Abs 2 an Schweden, Ungarn und Slowenien gestellt und dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen mit 4. April 2008 mitgeteilt. Da die Konsultationen negativ verliefen, wurde das Asylverfahren in Österreich fortgeführt.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes unter anderem Folgendes an:

 

"(...)

 

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Meine Mutter und 7 meiner Geschwister leben in Deutschland.

 

F: Haben sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

 

A: Nein.

 

F: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft.

 

A: Nein.

 

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

 

A: Ich halte meine Angaben aufrecht. Ich möchte aber noch was ergänzen.

 

F: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist?

 

A: Ich reiste illegal aus.

 

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht oder wurden Ihnen in einem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen?

 

A: Ja, ich habe bereits in Schweden, Norwegen und Dänemark um Asyl angesucht.

 

F: Wo befindet sich der RP?

 

A: Mein RP befindet sich zu hause.

 

F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum?

 

A: Nein. Ich hatte bis Ende Mai 2008 ein Aufenthaltsverbot fürs Schengengebiet.

 

F: Wurden Sie in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht?

 

A: Nein.

 

F: Sie gaben bei der Erstbefragung durch die Exekutive an, dass Sie am 15.11.2007 von Schweden in den KOSOVO abgeschoben wurden. Stimmt das?

 

A: Ja.

 

F: Können Sie beweisen, dass Sie in den KOSOVO abgeschoben wurden?

 

A: Ja, ich kann das Laissez-Passer vorlegen. Auch habe ich noch die Bordingcard.

 

Anmerkung: Kopien zum Akt.

 

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

 

A: Nein.

 

Anmerkung: DG1 - DG6 im Zuge der Einvernahme ergänzt bzw. berichtigt.

 

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

 

A: Ja.

 

Anmerkung: Vertreter wurde geladen, erschien aber nicht zur EV.

 

F: Sie gaben bei der Befragung durch die Exekutive an, dass Sie noch am selben Tag - also den 15.11.2007 - den KOSOVO wieder verlassen haben. Stimmt das?

 

A: Ja, das stimmt. Ich fuhr gleich nach Belgrad.

 

F: Sind Ihre Gründe warum Sie um Asyl ansuchen dieselben Gründe wie im Jahr 2004?

 

A: Nein, es sind ganz andere Gründe.

 

F: Seit wann sind Ihnen diese Gründe bekannt?

 

A: Das ist kompliziert.

 

Wiederholung der Frage!

 

A: Seit 2006.

 

V: Sie waren im Jahr 2006 nicht einmal im KOSOVO. Sie können keine Gründe haben. Den BAA ist bekannt, dass Sie sich in den letzten Jahren höchstens für ein paar Monate im KOSOVO aufgehalten haben. Was sagen Sie dazu?

 

A: Das ganze hat 1999 begonnen. Dann gab es Probleme im Jahr 2003 und im Jahr 2006. Ich werde jetzt enthaupt.

 

F: Wie kommen Sie auf die Idee, dass Sie nun enthauptet werden sollten, zumal Sie sich in den letzten Jahren nur für wenige Monate im KOSOVO aufgehalten haben?

 

A: Ich war im Jahr 2004 im KOSOVO. Ich habe die ganze Problematik nicht ernst genommen. Ich bin dann nach Österreich gekommen. Mein Freund O.A. wurde im Jahre 2006 ermordet.

 

F: Wissen Sie von wem?

 

A: Das ist auch das Problem, dass man nicht weiß, von wem er ermordet wurde.

 

F: Was hat das ganze jetzt mit Ihnen zu tun?

 

A: Ich war gemeinsam mit B.B., M.S. und O.R. gemeinsam in Deutschland. Nach dem Krieg wurden die drei gleich ermordet. Z.T. und Z.E. wurden 00.00.2003 ermordet.

 

F: Wann genau wurde Ihr Freund O.A. im Jahr 2006 ermordet?

 

A: Das war im März 2006. Ich weiß es nicht genau. Ich war im Gefängnis.

 

F: Laut Ihren Angaben kann ich also davon ausgehen, dass Sie bereits vor Rechtskraft Ihres ersten Asylbescheides darüber in Kenntnis waren, dass die von Ihnen angegebenen Personen ermordet wurden. Stimmt das?

 

A: Ich habe alles gesagt. Aber es wurde nicht im Protokoll aufgenommen. Mir wurde gesagt, dass ich zurück in mein Heimatland kann. Ich wurde nicht wahrgenommen.

 

F: Erklären Sie mir Ihre ganzen Aliasnamen!

 

A: 1995 kam ich von Berlin und wollte nach Italien. Ich wurde mit einem gefälschten tschechischen Pass erwischt. N. ist der Familienname meiner geschiedenen Frau. Sie ist Deutsche Staatsbürgerin. In Norwegen habe ich mit Absicht einen falschen

Namen angegeben. Ich wollte nicht in Norwegen bleiben. V: Es ist offensichtlich, dass Sie Asyltourist sind und immer wieder versuchen, sich durch Ihre immer neuen Anträge versuchen, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen! Was sagen Sie dazu?

 

A: Wenn es möglich wäre, dass ich im KOSOVO ein ruhiges Leben haben könnte, wäre ich nicht hierher gekommen, sondern wäre in meiner Heimat geblieben. Nach dem der KOSOVO anerkannt worden ist und ich in Belgrad war, habe ich auch Serbien verlassen müssen. Es wäre in Serbien für mich als Albaner gefährlich geworden.

 

F: Sie haben am 04.11.2004 unter der Az. 04 22.482 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid ein, welche jedoch abgelehnt wurde, sodass der angeführte Bescheid mit 22.08.2006 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Können Sie neue Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die Ihren nunmehrigen Asylantrag begründen? V: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in den KOSOVO zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Was möchten Sie dazu sagen? Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich glaube, das dieses Papier, ist in englischer Sprache. Das wurde von einem UNMIK Polizisten ausgestellt. Ich habe Angst zu einem kosovarischen Polizisten zu gehen.

 

Belehrung:

 

Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der entscheidungsrelevante, objektive Sachverhalt ist gleich geblieben. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

 

F: Wollen Sie zur letzten Belehrung eine Stellungnahme abgeben?

 

A: Die Situation ist eskaliert. Wo soll ich hingehen. Dieser Fall 2003 ist nirgends in meinem Akt. Bis heute nicht.

 

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

 

A: Nein.

 

F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?

 

A: Nein.

 

(...)"

 

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteingehörs am 25. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:

 

"(...)

 

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

 

A: Ja.

 

F: Können Sie neue Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die Ihren nunmehrigen Asylantrag begründen?

 

A: Beweise habe ich keine. Aber ich möchte noch was sagen.

 

Erzählen Sie!

 

A: Es wurde der Fall von O.A., mein bester Freund, wurde nicht geschrieben. 2000 - 2003 waren wir gemeinsam in Schweden wegen Asyl. Im Juli 2003 hat uns Schweden abgeschoben. Sie meinten, wir könnten im KOSOVO ohne Probleme leben. Nach kurzer Zeit habe ich KOSOVO wieder verlassen. A. konnte aus finanziellen Gründen den KOSOVO nicht verlassen. Er hatte kein Geld. Er hat sich drei Jahre lang versteckt gehabt. Nach drei Jahren haben sie ihn umgebracht. Von wem er umgebracht worden ist, weiß keiner. Aber vermutlich waren es aber die schwarz maskierten Männer, die früher in der UCK gedient haben. Nach dem Krieg haben sich Gruppierungen gebildet. Aus diesem Grund bin ich nicht bereit, in den KOSOVO zurück zu gehen. Konkret kann ich nicht sagen, von wem ich im KOSOVO gefährdet bin.

 

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

 

A: Außer den erwähnten Problemen habe ich sonst keine Probleme. Ich glaube, die Probleme sind auch entstanden, da wir nicht zu 100 % Albaner sind. Meine Mutter ist Bosniakin und auch wahrscheinlich daher, da ich nicht am Krieg teilgenommen habe. Außerdem habe ich mich gut mit den Serben verstanden, was nicht heißt, dass ich mit ihnen zusammen gearbeitet habe. Aber die Albaner glauben das.

 

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

 

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

 

A: Ja.

 

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

 

A: Ja."

 

Mit Bescheid vom 26. August 2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I). Zugleich wurde er "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt II). Begründend hielt das Bundesasylamt fest:

 

"B) Beweismittel Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

 

Ihren Meldezettel

 

Liassez-Passer der dänischen Behörden vom 00.00.2007

 

Boarding Card der Hungarien Airlines vom 00.00.2007

 

Ihren Personalausweis

 

Ihren österreichischen Führerschein, ausgestellt von der BPD Wien

 

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

 

Verwaltungsakt AIS Zl 04 03.971 BAW

 

Verwaltungsakt AIS Zl 04 22.482 BAW

 

Ihre niederschriftlichen Einvernahmen zu gegenständlichen Asylantrag

 

C) Feststellungen

 

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

 

-

zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund vorliegenidentitätsbezogener Dokumente fest.

 

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Serbien eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

 

zu Ihrem Vorverfahren: Das erste Asylverfahren wurde am 22.08.2006 2008 rechtskräftig in II. Instanz abgeschlossen. Der Verwaltungsakt wurde eingesehen.

 

zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

 

Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.

 

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

 

Sie haben keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen.

 

zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:

 

Im entscheidungsrelevanten Zeitraum sind keine wesentlichen Änderungen an der Lage in Ihrem Heimatland eingetreten.

 

D) Beweiswürdigung

 

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

 

-

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

 

Ihre Identität steht fest.

 

Es liegt dem Bundesasylamt kein entsprechendes Gutachten vor, demzufolge eine Beeinträchtigung Ihres Gesundheitszustandes existiert.

 

-

betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

 

Betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt zur Zahl 04 22.482 BAW.

 

-

betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

 

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie zum zurückweisungsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des ersten, rechtskräftigen Asylverfahrens sowie Ihren Angaben im gegenständlichen, entscheidungsrelevanten Verfahren und ist für das Bundesasylamt nicht ersichtlich, an der Richtigkeit des Akteninhaltes zu zweifeln.

 

Im Übrigen wird auf Seite 15 des UBAS-Bescheides zu Ihrem Vorakt verwiesen, wonach zusammengefasst der UBAS aufgrund schlüssiger Beweiswürdigung Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation mangels konsistenten Vorbringen die Glaubhaftigkeit versagt blieb.

 

Weiters gaben Sie selber an, nach der Abschiebung der dänischen Behörden nur für einen Tag in Ihrem Heimatland KOSOVO aufhältig gewesen zu sein. Sie bauten Ihr Fluchtvorbringen auf das Vorbringen zu Ihrem ersten, abgeschlossenen Asylverfahren zur Zl. 04 22.482 BAW auf. Somit kann von der Behörde kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

 

Sofern Sie angeben, dass Sie nun neue Gründe hätten, die Ihnen bereits seit März 2006 bekannt seien, sei entgegenzuhalten, dass Sie bereits vor rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens zur Zl. 04 22.482 BAW darüber in Kenntnis waren und Sie dieses hätten vorbringen können, zumal Sie am 10.08.2006 beim UBAS einvernommen wurden.

 

Wie aus dem Vorakt hervorgeht, waren Sie seit dem Jahr 1990 insgesamt nur für wenige Monate in Ihrem Heimatland aufhältig. Sie stellten bereits in Deutschland, Norwegen, Schweden und Österreich Asylanträge. Ihr Verhalten zeigt deutlich den krassen Asylmissbrauch und soll offensichtlich gegenständliche Antragstellung nur dazu dienen, um einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet zu erhalten.

 

Nicht nur dass Sie während Ihres Asylverfahren Zl. 04 22.482 BAW mehrmals straffällig geworden sind, scheinen seit Ihrer neuerlichen Einreise ins österreichische Bundesgebiet, zu Ihrer Person, etliche Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf.

 

-

Auch besteht gegen Ihre Person bis zum 08.09.2015 ein Aufenthaltsverbot der BPD Wien.

 

Weiters scheint im Schengener Informationssystem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet, bis zum 19.05.201, sofern Sie nicht im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates der italienischen Behörden auf.

 

Es kann daher aus Sicht der Behörde kein neuer maßgeblicher Sachverhalt erkannt werden und aus diesem Grund wurde kein Unterschied zu ihren Fluchtgründen festgestellt.

 

Durch Ihr Verhalten zeigen Sie deutlich, sich nicht an die Gesetze der Republik Österreich halten zu wollen.

 

-

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

 

Sie haben keine Angehörige im österreichischen Bundesgebiet.

 

-

betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

 

Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage im Kosovo keine wesentlichen Änderungen ergaben, bezieht sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissens und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragsstellern aus Ihrem Heimatland gewonnen hat. Diese Feststellung kann insbesondere deshalb als notorisch bezeichnet werden, da sich das Thema Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 wie ein roter Faden durch die nationale und internationale Medienlandschaft zieht und für durchschnittlich allgemeininteressierte Personen, insbesondere wenn sie selbst aus dem Kosovo stammen oder anderweitig mit dem Thema befasst sind, bekannt ist bzw. sein müsste.

 

E) Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 1.1.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

 

Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung gem. § 37 AVG allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.

 

Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853).

 

Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß dem Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Der obzitierte Bescheid, mit dem Ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ist sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahme der §§ 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor.

 

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund den Angaben die Sie machten - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag vorgebrachten Gründe, Sie nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachten, schon zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Herkunftsstaates bestanden haben und Sie diese auch gekannt haben.

 

Sache des ersten Asylverfahrens war der Asylantrag und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) sowie das Vorliegen allfälliger refoulement-Gründe iSd § 8 AsylG, in welchem Verfahren Sie aufgefordert waren, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen.

 

Auch haben sich keine neuen Fluchtgründe ergeben, da Sie nach Ihrer Abschiebung nur einen Tag in Ihrem Heimatland KOSOVO aufhältig waren und Sie auch nichts Derartiges vorgebracht haben. Auch aus diesem Grund konnte kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des zu § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (nova causa superveniens), sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.

 

Sie machte zur Begründung Ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die den Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Zl. 259.199/0-V/13/05 im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist das nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen (vgl. dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 95 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

 

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.

 

Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Zahl:

308.290-C1/3E-XIV/08/06, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.

 

Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor.

 

Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit Ihr rechtswidriger Aufenthalt.

 

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

 

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8EMRKsetzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).

 

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

 

Sie haben keine Angehörige im österreichischen Bundesgebiet.

 

Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Soweit Sie das private Interesse des Verbleibs im Bundesgebiet geltend machen sollte, ist darauf zu verweisen, dass Ihre privaten Interessen auf Grund gegenüber dem öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hintanstehen muss, denn Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, dh sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein. Genau das ist hier wie beschrieben der Fall.

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Ihnen musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung oder Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

 

Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

 

Soweit durch Ihren mittlerweile 2 1/2 jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet entstandene private Interessen von der Ausweisung betroffen sind, ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall der Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung eines Asylantrages begründet wurde. Die Dauer des Aufenthaltes ergibt sich aus dem wiederholten Ergreifen von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln durch Sie. Desweiteren versuchten Sie in zwei weiteren Mitgliedern der EU um Asyl an. Es kann daher nicht im Nachhinein das Argument der Dauer des Aufenthaltes als besonders gewichtiges privates Interesse herangezogen werden, weil die lange Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf Ihre Handlungen zurückzuführen ist und Ihnen immer der Umstand bekannt sein musste, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssen, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet wird. Die durch den langen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sind daher nur minder schutzwürdig. Die gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz Fremden die Möglichkeit eröffnen durch bewusste Prolongierung aussichtsloser Asylverfahren in Österreich einen legalen Aufenthalt zu ersitzen, was im eklatanten Widerspruch zu jenen Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, stünde und den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegenstünde.

 

Aufgrund der oa. Überlegungen ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass Ihrem privaten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein geringerer Stellenwert zukommt als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet.

 

Weiters wäre eine Entscheidung zu Ihren Gunsten eine unzulässige, sachlich nicht zu rechtfertigende und zutiefst bedenkliche Ungleichbehandlung von Fremden, die in Übereinstimmung mit den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen ins Bundesgebiet einreisen und unter Einhaltung geltender fremdenrechtlicher Bestimmungen im Bundesgebiet einen legalen Aufenthalt begründen, zumal dieser Weg auch Ihnen offen steht. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche in letzte Konsequenz den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Familiennachzug regeln und würde bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Familiennachzuges durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden.

 

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob ein Fremder seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz haben Sie nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

 

Mit Schriftsatz vom 10. September 2008 ergriff der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er sein vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und beantragte, den Bescheid vom 26. August 2008 aufzuheben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Fall die "Aufhebung" des angefochtenen Bescheides und richtet sich damit gegen beide Spruchpunkte.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:

98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl: 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl:

99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl: 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl:

97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl: 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl:

99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl: 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl:

98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl: 99/20/0192).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:

96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Im vorliegenden Fall ist der zum Vergleich heranzuziehende Vorbescheid der zur GZ 259.199/0-V/13/05 ergangene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. August 2006.

 

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

 

Im vorliegenden Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. August 2008 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen als mangelhaft. So ließ das Bundesasylamt bei der Bewertung, ob im vorliegenden Fall eine entschiedene Sache vorliegt, völlig das dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. Wolfgang WEBER vom 25. März 2008 beigelegte Schreiben, welches die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) als Aussteller ausweist und auf den 3. März 2008 datiert ist, außer Acht. Laut diesem Schreiben wurde der UNMIK von einem Mann namens S.A. die Information zugetragen, dass der Beschwerdeführer von Kosovo-Albanern wegen seiner angeblichen früheren Kooperation mit serbischen Behörden mit dem Tode bedroht werde (siehe BAA-Akt, S. 37). Das Schreiben endet mit der Bewertung "I feel Mr. S. allegations are justified." und ist unterfertigt von L.P., Municipal Representative. Dieses im Verfahren vorgebrachte Beweismittel wurde vom Bundesasylamt nicht aufgegriffen (siehe auch die Auflistung der in Vorlage gebrachten Beweismittel im bekämpften Bescheid vom 26. August 2008, S. 11 f.). Damit wurden auch keinerlei Ermittlungsschritte hinsichtlich der Echtheit des angeblich von der UNMIK stammenden Schreibens gesetzt und dieses auch nicht gewürdigt. Für eine Bewertung der Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt, ist ein Eingehen auf das Schreiben allerdings von hoher Bedeutung.

 

Auch begnügt sich das Bundesasylamt hinsichtlich seiner Feststellungen zur derzeitigen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers mit der Angabe: "Im entscheidungsrelevanten Zeitraum sind keine wesentlichen Änderungen an der Lage in Ihrem Heimatland eingetreten." (BAA-Bescheid, S. 13). Diese Feststellung stützt das Bundesasylamt auf "notorisch bekannte Tatsachen" und auf "Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern" aus dem Heimatland des Beschwerdeführers gewonnen habe. Die Notorietät ergebe sich dabei aus allgemein zugänglichen, internationalen Medienberichten, die "durchschnittlich allgemeininteressierten Personen" bekannt seien bzw. sein

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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