TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 B1 203773-2/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

B1 203.773-2/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von K.S., geb. 00.00.1976, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zahl: 02 13.825-BAW, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von K.S. vom 18.01.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zahl: 02 13.825-BAW, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von KK.S. in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 AsylG wird K.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, beantragte nach illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung erstmals am 25.05.1998 die Gewährung von Asyl, wobei er seine Identität durch einen jugoslawischen Personalausweis belegte.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.1998, womit dieser Asylantrag zunächst gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen worden war, wurde durch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.1998, Zahl:

203.773/0-III/09/98, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Nachdem ein Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.1998 für einen Einvernahmetermin am 05.08.1998 seitens des Zustellorganes mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" retourniert wurde, erfolgte am 30.07.1998 eine telefonische Anfrage des Bundesasylamtes beim Zentralen Meldeamt Wien, wonach eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, worauf ein weiteres Telefonat mit dem Unterkunftgeber (Caritas Wien) ergab, dass der Beschwerdeführer mit 24.07.1998 abgemeldet worden und somit unbekannten Aufenthaltes sei. Im Hinblick auf dieses Ergebnis wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt.

 

Am 24.05.2002 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen weiteren Asylantrag ein. Er leistete einem an seiner damaligen Meldeadresse durch Hinterlegung (nach zwei Zustellversuchen und entsprechenden Verständigungen) zugestellten Ladungsbescheid für eine Einvernahme am 09.07.2002 keine Folge, worauf das Verfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt wurde.

 

Am 06.10.2004 wurde dem Beschwerdeführer ein neuerlicher Ladungsbescheid für eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, persönlich im Amt ausgefolgt.

 

Am 13.01.2005 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei er angab, dass er der albanischen Volksgruppe angehöre und aus der Gemeinde Dragash stamme, wo sich seine Familie (Eltern, vier Brüder, eine Schwester) aufhalte. Zum Vorhalt, dass er seit 1998 Ladungen zu Einvernahmen keine Folge geleistet habe und deshalb zweimal eine Einstellung des Verfahrens erfolgt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nie einen Ladungsbescheid bekommen habe. Er sei deshalb nicht zur Behörde gegangen, weil er die Caritas aufgesucht habe. Zum Vorhalt, dass man ihn diesfalls wohl zur Behörde geschickt hätte, was nicht erfolgt sei, behauptete der Beschwerdeführer, dass man ihm bei der Caritas gesagt habe, dass er einen positiven Bescheid bekommen würde und abwarten solle.

 

Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er 1998 den Kosovo verlassen habe, als er von der serbischen Polizei verfolgt worden sei. Es gebe keine aktuellen Fluchtgründe. Auf die Frage nach allfälligen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Provinz Kosovo zu seiner Familie, führte er aus, dass er seit sechs Jahren in Österreich lebe und in dieser Zeit keinen Beitrag für seine Heimat geleistet habe; er wisse nicht, ob er integriert werden könne, wenn er zurückkehre. Zum Hinweis, dass viele Kosovo-Albaner in westliche Länder geschickt werden, um Geld für die Familie zu verdienen und (nicht klar sei) welches Problem konkret bei einer Rückkehr bestehen sollte, gab er an, dass er ja auch zurückkehren wolle.

 

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die ihm angebotene Möglichkeit, im Zuge eines Parteiengehörs eine Stellungnahme zu Feststellungen über die geänderte Lage im Kosovo abzugeben.

 

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien Muontenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III) .

 

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und festgestellt, dass dieser die Provinz Kosovo im Mai 1998 aus Furcht vor serbischen Behörden verlassen habe, dort aber keiner konkreten persönlichen Verfolgung ausgesetzt wäre und sich die Lage im Kosovo wesentlich (im Vergleich) zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers geändert habe. Im angefochtenen Bescheid wurden Feststellungen über die aktuelle Situation im Herkunftsstaat getroffen und davon ausgehend festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder von asylrelevanter Verfolgung bedroht, noch aufgrund der allgemeinen Lage einer Gefährdung ausgesetzt sei, welche die Einräumung von Refoulementschutz rechtfertigen könnte. Zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser volljährig und unverheiratet sei und seine Kernfamilie in der Provinz Kosovo lebe, sodass die Ausweisung angesichts der erfolgten illegalen Einreise und des Fehlens von Anhaltspunkten für eine sonstige Integration im Bundesgebiet als zulässig anzusehen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2005 persönlich bei der Behörde ausgefolgt.

 

1.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.01.2005, das am 20.01.2005 laut Faxsendezeile durch die Organisation "Asyl in Not" als Telefax beim Bundesasylamt eingebracht wurde, das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Darin wird zur Begründung der Anfechtung von Spruchteil I des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine solche nach Rücksprache mit dem Rechtsberater ebenso vorbehalten bleibe wie - in eventu - zur Zurückziehung der Berufung gegen den Spruchteil I. Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides wird behauptet, dass die Behörde vorgebrachte Tatsachen nicht richtig gewürdigt habe: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sein Haus vollkommen zerstört worden sei, seine Familie momentan zu sechzehnt in zwei kleinen Zimmern hause und er jeder Existenzgrundlage entbehre. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation im Kosovo sei die Schaffung einer eigenen Existenz nicht möglich. Gegen die erfolgte Ausweisung wird eingewendet, dass diese deshalb zu unrecht erfolgt sei, da der Asylantrag, der für die Erlassung der Ausweisung präjudiziell sei, rechtswidrigerweise abgewiesen worden und hiermit bekämpft worden.

 

1.4. Am 09.01.2006 brachte ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.01.2007 gab er über seine Lebensverhältnisse vor der Ausreise an, dass er immer bei seiner Familie (Mutter, drei Brüder und eine Schwester) im Haus der Mutter im Dorf B. in der Gemeinde D. gelebt habe. Seine Existenzgrundlage in der Heimat sei gesichert gewesen, da die Familie (Mutter) drei Geschäfte habe, ein Geschäft in B. sowie ein weiteres Geschäft und einen Buchladen in D.. Über den Asylantrag des Bruders des Berufungswerbers ist beim Asylgerichtshof unter Zl. B1 310.958-1/2008 ein Beschwerdeverfahren anhängig.

 

1.5 Der Beschwerdeführer (und sein Bruder) wurden durch Schreiben des Asylgerichtshofs vom 05.09.2008 (bzw. 04.09.2008) über vorläufige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, zu ihrer Staatsangehörigkeit und zu ihrem familiären und persönlichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

 

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18.09.2008 mit, dass er am 21.05.1998 in Österreich eingereist sei und sich seither durchgehend hier aufgehalten habe. Er sei zunächst bis 03.06.2002 an einer Adresse in XX Wien wohnhaft gewesen und habe seit diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel an einer Adresse in XY Wien gewohnt. Der Vorhalt im erstinstanzlichen Bescheid, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und deshalb eine Zustellung der Ladung (zur Einvernahme) nicht möglich gewesen sei, sei daher unrichtig. Der Wohnsitz sei durch eine Meldeanfrage jederzeit leicht zu klären gewesen. Er sei deshalb nicht zu den Einvernahmen erschienen, da er keinen Ladungsbescheid erhalten habe.

 

Es sei nicht richtig, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführerse im Kosovo befindet. Dieser lebe seit sechs Jahren bei seinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben und ein jüngerer Bruder lebe ebenfalls in Österreich sowie eine Schwester in Italien. Lediglich die Mutter und die anderen Geschwister des Beschwerdeführers leben im Kosovo. Zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder sowie dem genannten Onkel bestehe aufgrund der Tatsache, dass diese bereits lange zusammenleben und der Onkel aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes einer regelmäßigen Betreuung bedarf (Einkaufen, Verrichtung von Haushaltsarbeiten, Transporttätigkeiten etc.), welche der Beschwerdeführer abwechselnd mit seinem Bruder ausübe, eine die verwandtschaftsübliche Intensität bei weitem übersteigende Nahebeziehung. Die familiären Beziehungen zu Österreich seien jedenfalls wesentlich intensiver als jene zum Kosovo, zumal er seine dort lebenden Verwandten in den letzten zehn Jahren nicht gesehen habe. Seit dem Jahr 2006 gehe der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nach und er verrichte seine Arbeit als Möbelpacker zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstgebers. Der Beschwerdeführer legte dazu Kopien von Anmeldungen mehrerer Dienstgeber zu Sozialversicherungsträgern vor, welche seit August 2006 erfolgt waren.

 

Zu den vorläufigen Feststellungen über die Lage im Kosovo wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass es sich um eine zwar ausführliche, jedoch insgesamt nur überblicksartige Zusammenfassung der Gesamtsituation handle, welche naturgemäß nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingehe. Dieser habe 1998 den Kosovo aus dem Grund verlassen, weil er von der serbischen Polizei verfolgt wurde. Aus der dargestellten Gesamtsituation im Kosovo ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht mehr von der Polizei verfolgt werde, sondern ergebe sich lediglich, dass eine Verfolgung nunmehr nicht mehr so wahrscheinlich wie 1998 sei. Es sei daher nicht sicher, dass der Beschwerdeführer sein Leben im Kosovo fortsetzen könne. Als Bescheinigungsmittel wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des genannten Onkels als Zeugen sowie neben vorgelegten Meldebestätigungen und Bestätigungen der Dienstgeber die Beschaffung des Aktes der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich des genannten Onkels angesprochen.

 

Es wurde vorgebracht, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, dieser bereits länger als zehn Jahre in Österreich lebe, seit Jahren einer geregelten Beschäftigung nachgehe und sich gemeinsam mit seinem Bruder intensiv um den Onkel kümmere, sodass er aus diesen Gründen nicht abgeschoben oder ausgewiesen werden dürfe. Er stelle daher den Antrag, dem Asylantrag Folge zu geben und ihn nicht auszuweisen.

 

Im Übrigen wurde dem Inhalt der bekannt gegebenen vorläufigen Feststellungen nicht entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers wurde eine im Wesentlichen ähnlich lautende Stellungnahme abgegeben.

 

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer hat im Mai 1998 die Provinz Kosovo aus Furcht vor serbischen Sicherheitskräften verlassen; er ist in Folge der seither eingetretenen grundlegenden Änderung der Situation im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr keiner derartigen Bedrohung ausgesetzt. Es wird im Verfahren zugrunde gelegt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner 1998 erfolgten illegalen Einreise in Österreich befunden hat. Im Herkunftsstaat leben im Herkunftsort des Beschwerdeführers Brezne dessen Mutter und Geschwister (abgesehen von dem in Österreich als Asylwerber befindlichen Bruder und einer in Italien aufhältigen Schwester) im Haus der Familie, die über zwei Geschäfte und eine Buchhandlung verfügt. Der Beschwerdeführer lebt seit mehreren Jahren bei seinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger und unterstützt diesen durch Einkaufstätigkeit, Arbeiten im Haushalt und Transporttätigkeiten. Der Beschwerdeführer hat seit Oktober 2004 bis Ende Jänner 2007 im Rahmen der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich Leistungen (Miete, Verpflegung, Krankenversicherung) in Anspruch genommen. Er hat seit der zweiten Jahreshälfte 2006 in Österreich erlaubte Beschäftigungen ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist gesund.

 

2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK

 

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]

 

Die relevanten Bestimmungen lauten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht

20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

 

Gesamtstand: 1.900 Internationale

 

1.100 Nationale

 

Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.

 

Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)

 

KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

 

Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.

 

Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.

 

Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.

 

Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.

 

Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.

 

Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.

 

Aktive: 2.500

 

Reservisten: 800

 

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]

 

2.2. Kosovo - Albaner

 

UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

 

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]

 

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9] .

 

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

 

3. a. Wirtschaft:

 

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

 

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

 

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]

 

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

 

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

 

Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]

 

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007, Seite 3]

 

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

3. c. Gesundheitswesen:

 

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

 

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

 

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

 

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können

 

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden... .

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. ...

 

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

 

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

 

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.)...

 

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

 

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

 

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]

 

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1 Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den im Verfahren vorgelegten Personalausweis dargetan.

 

Die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo ergibt sich aus Art 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo hatte und - wie durch die erfolgte Ausstellung eines Personalausweises seitens der jugoslawischen Behörden belegt ist - Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien war.

 

Der Beschwerdeführer ist der mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 05.09.2008 mitgeteilten vorläufigen Feststellung, dass er nunmehr Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, nicht entgegengetreten.

 

Aus den unwidersprochenen Feststellungen ergibt sich die notorische Situation, dass die serbischen Sicherheitskräfte seit der Etablierung der internationalen Verwaltung des Kosovo im Jahr 1999 dort keine Befugnisse mehr ausüben. Es ist daher auszuschließen, dass eine den seinerzeitigen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers entsprechende Bedrohungssituation von Seiten der serbischen Polizei für diesen in der Republik Kosovo bestehen könnte.

 

Die Feststellungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und über seine persönlichen Lebensverhältnisse ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren und insbesondere aus dem Inhalt der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 18.09.2008. Da dieses Vorbringen im Verfahren zugrunde gelegt wurde, war die als Bescheinigungsmittel angebotene Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers und die Einsichtnahme in den diesen betreffenden Akt der Pensionsversicherungsanstalt entbehrlich. Was die darin auch enthaltene Behauptung anlangt, der Beschwerdeführer sei zunächst (seit Mai 1998) bis 03.06.2002 an einer Adresse in XX Wien wohnhaft gewesen, ergeben sich an der Richtigkeit dieses Umstandes erhebliche Zweifel daraus, dass seitens der Caritas Wien als dortiger Unterkunftgeber am 29.07.1998 telefonisch gegenüber dem Bundesasylamt die Auskunft erteilt worden war, dass der Beschwerdeführer sich dort nicht mehr aufhalte. Dem gegenüber ist die Anmeldung an der Adresse des österreichischen Onkels des Beschwerdeführers erst im Juni 2002 und die erstmalige Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer erst für Oktober 2004 erfolgt. Unabhängig davon wird im Verfahren zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer sich (auch) in dieser Zeit in Österreich aufgehalten hat.

 

Die Lebensumstände der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers im Herkunftsort Brezne gründen sich auf die Angaben, die der Bruder des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme über seinen Asylantrag durch das Bundesasylamt am 24.01.2007 getätigt hat. Der Beschwerdeführer ist der im Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 enthaltenen vorläufigen Feststellung, dass er gesund ist, in seiner Stellungnahme vom 18.09.2008 nicht entgegengetreten.

 

Was das Vorbringen in der Berufung vom 18.01.2005 anlangt, wonach das Haus des Beschwerdeführers vollkommen zerstört sei, seine Familie zu sechzehnt in zwei kleinen Zimmern hause und er jeder Existenzgrundlage entbehre, betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Berufung derartige Tatsachen vom Beschwerdeführer im Verfahren niemals vorgebracht worden sind. Weder im Zuge der erstmaligen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.06.1998 zu seinem ersten Asylantrag noch bei der letztlich am 13.01.2005 vorgenommenen Einvernahme über seinen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer einen derartigen Sachverhalt behauptet. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, dass derartige vorgebrachte Tatsachen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht richtig gewürdigt worden seien, erweist sich somit als aktenwidrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob seitens des Beschwerdeführers bewusst falsche Angaben gemacht wurden, oder ob der Inhalt der Berufung im Verantwortungsbereich der bei der Abfassung der Berufung - wie aus der Faxsendezeile ersehen werden konnte - unterstützend tätigen Organisation "Asyl in Not", etwa wegen bestehender Verständigungsschwierigkeiten, gelegen war.

 

Dass eine Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich nicht erfolgt ist, ergibt sich jedenfalls auch aus dem Inhalt der Angaben, die der Bruder des Beschwerdeführers in der in seinem Asylverfahren erfolgten Einvernahme am 24.01.2007 über die Lebensverhältnisse seiner Familienangehörigen im Kosovo getätigt hatte.

 

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf den genannten Quellen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 18.09.2008 dem Inhalt dieser Feststellungen nicht entgegengetreten.

 

3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.

 

Nach dem Inhalt dieser Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine im Kosovo lebenden Verwandten, allenfalls aber auch durch seinen in Österreich niedergelassenen Onkel erhalten könne. Unabhängig davon wäre nach den Feststellungen selbst im Falle des Ausbleibens von Unterstützung seitens der Familie davon auszugehen, dass humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden kann. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht werde.

 

II. Rechtliche Beurteilung:

 

1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 26.01.2005 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

 

1.2 Gemäß § 23 Asyl

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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