TE AsylGH Beschluss 2008/10/03 D12 400563-2/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Spruch

D12 400563-2/2008/4E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des S.C., geb. 00.00.1992, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2008, FZ. 08 07.145-EAST-OST, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde des S.C. wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

 

1. Der minderjährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist zusammen mit seiner Schwester und seinem Cousin über Weißrussland nach Polen gereist, wo er und oben genannte Personen am 18.12.2007 Asylanträge gestellt haben. Der Asylwerber ist sodann mit seinem Cousin illegal nach Österreich weitergereist, wo er am 2.1.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Aktenseite 3 u. 5).

 

2. Mit E-Mail vom 7.1.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme des Asylwerbers.

 

Polen hat sich mit Fax vom 5.3.2008, datiert 15.1.2008, (Aktenseite 25) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

 

3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Asylwerber nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht nach Polen wollte, da er dort niemanden habe. Weiters sei Polen zu nahe an Russland. In Österreich würde außerdem sein Bruder als anerkannter Flüchtling leben.

 

4. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.6.2008, Zahl: 08 00.082-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

5. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seine gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass seiner Ausweisung familiäre Bindungen in Österreich iSd Art. 8 EMRK entgegenstünden. In Österreich lebe seit vier Jahren sein Bruder, der anerkannter Flüchtling sei und bereits die Obsorge ihn betreffend beantragt habe und sich um ihn intensiv kümmern würde. Im erstinstanzlichen Verfahren sei weiters sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er zwar nicht zur für den 23.6.2008 anberaumten Einvernahme erschienen sei, das Bundesasylamt jedoch in Aussicht gestellt habe, dass vor Bescheiderlassung eine weitere Einvernahme erfolgen würde, wozu es dann letztlich nicht gekommen sei. Weiters könne seine Sicherheit in Polen eventuell nicht gewährleistet werden.

 

6. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.07.2008, Zl. S 5 400563-1/2008/4E gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ab.

 

7. Der gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof am 25.08.2008 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

 

8. Am 12.08.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Begründet wurde dieser damit, dass alle Angaben aus dem Erstverfahren aufrecht wären und dem nichts hinzuzufügen wäre. Im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien, befürchte er, festgenommen zu werden, da in Tschetschenien keine Gesetze gelten.

 

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 30.08.2008, FZ. 08 07.145-EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.08.2008 gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird.

 

10. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 30.09.2008 per Telefax von der Rechtsberaterin Mag. Julia Kux eingebrachte Beschwerde, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt wird, "1) Zurückweisung der Beschwerde 2) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 3) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 4) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht mehr bei der Rechtsberaterin liegt, sondern seit 08.09.2008 durch Beschluss des BG St. Polten beim obsorgeberechtigten Bruder (S.B.). Der Bescheid sei der Rechtsberaterin daher am 11.09.2008 zu Unrecht zugestellt worden, da mit 08.09.2008, dem Bruder die gesetzliche Vertretungsmacht zukommt.

 

11. Mit Email vom 30.09.2008 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 30.09.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008 (AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1/1930 dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers vom zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes zu führen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 75 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesezes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz am 12.08. 2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 iVm dem AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 5 Z 1 ZustG idgF hat die Behörde "in geeigneter Form zu bestimmen: den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist". "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (§ 2 Z 1 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201,

 

jeweils mwN).Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann.

 

Die Berufung einer prozessunfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.10.2002, 2002/20/0383; 17.9.2003, 2001/20/0188).

 

Der Bescheid vom 30.08.2008 wurde dem damaligen gesetzlichen Vertreter, nämlich der Rechtsberaterin Mag. KLUX am 11.09.2008 zugestellt.

 

Diese hat am 30.09.2008 Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BAA vom erhoben.

 

Da jedoch die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht mehr bei der Rechtsberaterin liegt, sondern seit 08.09.2008 durch Beschluss des BG St. Polten beim obsorgeberechtigten Bruder (S.B.) wurde der Bescheid daher am 11.09.2008 zu Unrecht zugestellt, da mit 08.09.2008 dem Bruder die gesetzliche Vertretungsmacht zukommt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu § 63 AVG).

 

Aus dem Zustellschein (AS 123) an den Beschwerdeführer ergibt sich, dass dessen seit 08.09.2008 obsorgeberechtigte Bruder (S.B.) am 12.09.2008 gemeinsam (zwei Unterschriften) mit dem Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes übernommen hat.

 

Das Bundesasylamt hat jedoch seine Zustellverfügung (iSd § 5 ZustG) in der Form getroffen, dass es den Berufungswerber persönlich als Empfänger bezeichnet hat und nicht dessen nunmehrigen gesetzlichen Vertreter. Da aber der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, hätte sein gesetzlicher Vertreter in der Zustellverfügung angeführt werden müssen. Offensichtlich war zum Zeitpunkt der Abfertigung, die Übertragung der Obsorge (gesetzlichen Vertretung) dem BAA noch nicht bekannt. Überdies wurde als Adresse in der Zustellverfügung, die Adresse der Polizeiinspektion Rathaus angegeben (Linzer Str. 8, A-3100 St. Pölten).

 

In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (vgl. VwGH 97/08/0022).

 

Der zurückweisende Bescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.

 

Die durch die Rechtsberaterin Fr. Mag. Julia KUX, mit Schriftsatz vom 30.09.2008 erhobene Beschwerde richtet sich, da der zurückweisende Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Sie ist überdies nicht vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers genehmigt worden. Daher ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zur Fortsetzung des Verfahrens über den Asylantrag wird festgehalten, dass seitens des Bundesasylamtes in einem allenfalls beabsichtigten Bescheid über eine zurückweisende

 

Entscheidung Feststellungen über die von dem Asylwerber in der Beschwerde erstatteten Vorbringen zu treffen sind, insbesondere über die Fragen, ob durch die Rückkehr des Cousins und der Schwester aus Polen nach Tschetschenien die näher festzustellende familiäre Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Selbsteintrittsrechtes Österreichs unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK erforderlich macht.

 

Weiters wird zu prüfen sein, ob die Erteilung der Obsorge (Vormundschaft im Sinne des Artikel 2 lit. i) iii) Verordnung (EG) 343/2003) an seinen Bruder in Österreich eine Handhabung des Selbsteintrittsrechtes unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK erforderlich macht.

 

Gegenständliche Beschwerde langte am 30.09.2008 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung entfallen.

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 unterbleiben. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Zustellmangel
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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