TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/09 B3 401714-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2008
beobachten
merken
Spruch

B3 401 714-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des S.S., geboren am 00.00.1980, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. September 2008, Zl. 08 06.306-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stammt aus P.. Er reiste nach seinen Angaben am 19. Juli 2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19. Juli 2008 im Wesentlichen an, sein Vater habe von 1974 bis 1999 bei der serbischen Polizei gearbeitet. Seit dem Kriegsende würden der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen (deswegen) ständig beschimpft und bedroht. Vor ca. zwei Wochen hätten zwei ihm unbekannte Männer versucht, ihn mit Gewalt in ein Auto zu zerren. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Danach habe er sich nicht mehr aus dem Haus gewagt und beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe Angst, umgebracht zu werden; er könne kein sicheres Leben im Kosovo führen.

 

Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23. Juli und 2. September 2008 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er habe schon einmal in Deutschland einen Asylantrag gestellt, sei jedoch im Jahr 2000 von dort freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. In seinem Heimatort habe er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gewohnt und dort eine Landwirtschaft betrieben. Am 00.00.2008 gegen 20 Uhr - als er von der Feldarbeit heimgegangen sei - hätten zwei ihm unbekannte Männer versucht, ihn gewaltsam in ein Auto zu zerren. Der Beschwerdeführer habe sich losreißen und flüchten können. Ein Auto sei vorbeigefahren, das aber nicht angehalten habe. Die Männer seien ebenfalls zu Fuß unterwegs gewesen und hätten ihn ca. 20 Meter verfolgt. Diese hätten ihn zum Stehenbleiben aufgefordert und ihn als Spion bezeichnet, doch sei der Beschwerdeführer weitergelaufen und habe ihnen nicht zugehört. Die Männer hätten ihn auf der Straße nicht weiter verfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, weil diese nicht in der Lage sei, ihn zu schützen. Er habe die Männer nicht mehr wieder gesehen. Was sie konkret gewollt hätten, könne er nur vermuten, vielleicht hätten sie ihn schlagen wollen. Nach dem Vorfall sei er zu Hause geblieben.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo. Begründend führte es im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, dass zwei unbekannte Männer versucht hätten, ihn gewaltsam in ein Auto zu zerren, wobei ihm die Flucht gelungen sei. Später habe er jedoch angegeben, dass diese Männer ihn zu Fuß verfolgt hätten, und ein (anderes) Auto vorbeigefahren sei. Auch habe der Vater des Beschwerdeführers (bis 1999) lediglich als Angestellter beim serbischen Innenministerium gearbeitet und lasse sich daraus kein Gefährdungspotential für den Vater bzw. die Familienangehörigen des Beschwerdeführers ableiten. Zusätzlich würden die Eltern und die Geschwister nach wie vor im Elternhaus leben; dies wäre nicht der Fall, wenn diese tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt wären. Weiters verneinte das Bundesasylamt eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in Folge so bezeichnete) Berufung, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, er sei ernsthaft in Gefahr, erneut einem Entführungsversuch ausgesetzt zu werden. Zum aufgezeigten Widerspruch wolle er "klarstellen", dass die Entführer zwar zu Fuß gewesen seien, wenige Meter entfernt sei aber ein Auto gestanden, von dem er sich sicher gewesen sei, dass es ihnen gehört habe, weil sie ihn auch in diese Richtung gezerrt hätten. Das sei auch der Grund gewesen, warum sie ihm nicht lange nachgelaufen wären - er habe sich zu weit von dem Auto entfernt und es sei ihnen nicht mehr gelungen, ihn so weit wegzuzerren. Schließlich seien sie auch dadurch, dass ein anderes Auto vorbeigefahren sei, abgelenkt gewesen. Er nehme an, sie hätten ihn überraschend ins Auto zerren und entführen wollen und dabei seine "Überraschung und die dadurch herabgesetzte Bereitschaft", sich gegen sie zu wehren, nutzen wollen. Da der Plan aber durch seinen Widerstand nicht aufgegangen sei, hätten sie ihn abgebrochen und er habe flüchten können. Seine Familie habe schon lange Probleme wegen der vormaligen Tätigkeit seines Vaters bei der serbischen Polizei und er selbst sei davon besonders betroffen, weil er auch längere Zeit für einen Serben gearbeitet habe. Daher unterstelle man ihm, dass er mit Serben zusammenarbeite.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460). Auch die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht zeigte das Bundesasylamt den gravierenden Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers auf, den er nicht entkräften konnte. Vielmehr gab er vor dem Bundesasylamt nie an, dass zwei Autos im behaupteten Vorfall involviert gewesen seien und schildert damit eine neue Version der behaupteten Bedrohungssituation. Den weiteren schlüssigen Argumenten des Bundesasylamtes (Vater sei bis 1999 lediglich Angestellter gewesen; angeblich gefährdete Familienangehörige, insbesondere sein Vater, leben nach wie vor im Heimatort) trat der Beschwerdeführer überhaupt nicht entgegen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 freiwillig in den Kosovo zurückkehrte und erst wieder im Juli 2008 ausreiste, obwohl seine Familie angeblich ständigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sein soll. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Sicherheitsbehörden um Schutz gewandt hätte. Schließlich ist festzuhalten, dass auch seine Brüder in ihren Asylverfahren (ebenfalls) angaben, aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters von Unbekannten kurz vor ihrer Ausreise bedroht worden zu sein, was der Beschwerdeführer in seinem Verfahren überhaupt nicht erwähnte, obwohl er mit diesen im Elternhaus wohnte.

 

3. Rechtlich folgt:

 

3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

3.3.2. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Selbst wenn sich die (spekulative und durch keinerlei Beweismittel untermauerte) vorgebrachte Angst des Beschwerdeführers, er werde von maskierten Männern bedroht, als wahr erweisen sollte, ist auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu verweisen. Aus diesen ergibt sich das Vorhandensein einer grundsätzlich stabilen Sicherheitslage für Angehörige der Mehrheitsbevölkerung. Dass sich die diesbezügliche Lage seit Bescheiderlassung verschlechtert hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. etwa den Bericht des [brit.] Home Office vom 22. Juli 2008, Operational Guidance Note Kosovo, 4f., aus dem sich ergibt, dass UNMIK bzw. KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen). Es kann im Ergebnis daher nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo Eingriffen in seine körperliche Integrität von maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, gegen die er keinen Schutz erhalten würde.

 

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

3.4.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG vor: Der Beschwerdeführer konnte seine behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind weiters keine Umstände (amts)bekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der 1980 geborene, gesunde Beschwerdeführer ist gelernter Automechaniker, arbeitete vor seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft und verfügt über ein familiäres Netz (zumindest seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben in seinem Heimatort). Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.

 

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

 

3.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes an. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst seit 19. Juli 2008 in Österreich lebt und zum Aufenthalt in Österreich bisher nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen vom heutigen Tag der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Brüder des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt getroffenen Ausweisungsentscheidungen bestätigt hat (siehe GZ 308.864 und GZ 311.869). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten