TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/27 A13 400259-1/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Spruch

A13 400.259-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde der O.M., 00.00.1987 geb., Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zahl: 07 01.868-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 3 und 5 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Bescheid vom 05.06.2008, Zahl 07 01.868-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.02.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der Subsidärschutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 und 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

I..3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalt Abstand genommen.

 

II Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1.1.

 

Die Beschwerdeführerin trägt ihren Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann ihre genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

 

II.1.2. Sie reiste am 20.02.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der genaue Reiseweg kann nicht festgestellt werden.

 

II.1.3. Zentral berief sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen am 20.02.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 27.02.2007, 06.02.2008, 26.03.2008 und am 05.06.2008 vor der Erstbehörde, darauf ihre Heimat deshalb verlassen zu haben, da sie in Nigeria die Organisation "M."

unterstützt habe. Nachdem in der Gegend Öl gefunden worden wäre, hätte das Öl alles verschmutzt und wäre daher Fischern, wie ihr Vater es war, die Einkommensgrundlage entzogen worden. Die Regierung hätte das Geld für sich selbst verwendet und hättee die Gegend beziehungsweise deren Bewohner nicht unterstützt. Die Bewegung "M."

habe gegen dieses Verhalten ein Zeichen setzen wollen und hätten ein paar Burschen eines Tages einige Ölarbeiter entführt. Unter den Burschen habe sich auch der Bruder der Beschwerdeführerin befunden. Die Beschwerdeführerin selbst habe diese Burschen lediglich mit Nahrung versorgt. Als Folge der Entführung hätte die Regierung alle Mitglieder von "M." verhaften wollen, sie hätten sie "tot oder lebendig" gewollt.

 

II.1.4. Die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin wurden bereits im bekämpften Bescheid ausführlich dargestellt und werden die bezughabenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

 

II.1.5. Mit Telefax vom 19.02.2008 wurden seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Unterlagen über Nigeria vorgelegt. Speziell handelt es sich bei den Beilagen um eine Karte des Niger-Deltas, drei Artikel der BBC-News, die im Wesentlichen über die Unruhen und über die von der Beschwerdeführerin genannten Organisation als angeblichen Verursacher, sowie über bewaffnete Auseinandersetzungen wegen der Ölförderung berichten. Des Weiteren wurde eine TAZ-Meldung und ein Reuters-Bericht vorgelegt, welche über die ständigen Unruhen beziehungsweise über die Organisiation M. Aufschluss geben.

 

II.1.6. Zur Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin wurde am 06.05.2008 ein linguistisches Gutachten erstellt. Dieses ergab, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Angaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Ogoni-Siedlungsgebiet in River State hauptsozialisiert war. Auch scheint eine Hauptsozialisierung in einem anderen Teil von River State wenig wahrscheinlich. Ihre Hauptsozialisierung innerhalb der Republik Nigeria steht jedoch außer Zweifel.

 

II.1.7. Der seitens der Beschwerdeführerin am 20.02.2007 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl 07 01.868 - BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt; des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und wurde in Spruchpunkt IV einer Berufung gegen den Erstbescheid gem. § 38 Abs. 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung wurden die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. die von ihr im Erstermittlungsverfahren insinuierten Fluchtgründe als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend gewürdigt.

 

Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend an:

 

Schon bei den Angaben zu ihrem Reiseweg, war die ASt. nicht in der Lage einen glaubwürdigen Eindruck vor der Behörde zu hinterlassen. So konnte sie zwar stets ein exaktes Datum für die einzelnen Punkte ihrer Reise nennen, allerdings war sie darüber hinaus nicht in der Lage irgendwelche Angaben zu ihrer Ausreise aus Nigeria bzw. Einreise in den EU-Raum sowie in Österreich zu machen. Sie gab an, sie wäre mit dem Boot zunächst zu einem unbekannten nigerianischen Ort und von dort aus nach Lagos gefahren. Lagos hätte sie dann mit dem Schiff zu einem unbekannten Ort in Europa verlassen, wo man sie dann mittels LKW bis nach Linz gebracht hätte. Auch zu dem Mann, der ihr angeblich zur Reise nach Österreich verholfen haben soll, konnte die ASt. keinerlei Angaben machen. Es ist für die Behörde nicht glaubwürdig, dass jemand den Heimatort verlässt und sich unterwegs auf der Reise nicht einmal erkundigt, wohin er überbraucht gebracht werden soll, bzw. wer ihm diese Reise eigentlich organisiert. Diese bewusst vage und unkonkrete gehaltenen Aussagen zum Reiseweg stehen dann im krassen Widerspruch zu den exakten Daten der verschiedenen Reisestationen.

 

Hierzu muss man auch berücksichtigen, dass die ASt. zwar in der Erstbefragung und in der Erstaufnahmestelle zwar eine abgeschlossene Grundschulbildung vorbringt, jedoch in der Außenstelle plötzlich angibt, sie könne nicht lesen und lediglich ihren Namen schreiben. Abgesehen davon, dass die ASt. über ein absolut flüssiges Schriftbild verfügt und mangelnde Lesekenntnisse schon aus diesem Grund nicht glaubwürdig sind, musste der ASt. dies erst durch eine entsprechende Bemerkung durch den Vertreter in Erinnerung gebracht werden. Die Anmerkung seitens der Vertretung, dieser Kommentar wäre für die Dolmetscherin gedacht, kann nicht für glaubwürdig befunden werden, da es für die Behörde nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund ein Österreicher mit einer Österreicherin plötzlich in Englisch kommunizieren sollte.

 

Ebenso stehen die mangelnden Lese- und Schreibkenntnisse der ASt. in Widerspruch zu der von ihr angegebenen Schuldbildung. Dass die ASt. 6 Jahre lang lediglich Buchstaben und Rechnen gelernt haben will, wird nicht als glaubwürdig erachtet. Es steht somit für die Behörde fest, dass die ASt. versucht, unter Hinweis auf mangelnde Schulbildung, einer allzu detaillierten Befragung auszuweichen, um so ihre vagen und unkonkreten Angaben begründen können.

 

Obwohl schon der ASt. an dieser Stelle jegliche Glaubwürdigkiet abgesprochen werden musste, war es doch Aufgabe der Behörde der ASt. die Möglichkeit zu geben durch einfache, auf ihr angegebenes Bildungsniveau abgestimmte Fragen die Behörden von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Allerdings vermittelte die ASt. auch hier den Eindruck, als würde sie bewusst falsche Angaben zu ihrer Herkunft machen. So war die ASt. nicht in der Lage irgendwelche konkrete Angaben zu ihrem Heimatort zu machen. Weder konnte sie Orte in der unmittelbaren Umgebung nennen, noch war sie fähig den Namen des Flusses anzugeben, der laut ihren Aussagen, bei ihrem Dorf fließt und von dem ihre Familie gelebt haben will. Auffällig ist, dass die ASt. nicht in der Lage war, auch nur den Namen eines einzigen Dorfbewohners anzugeben. Dies versuchte sie damit zu begründen, dass ihr Vater und ihr Bruder wollten nicht, dass sie Freunde hätte.

 

Auch auf die Frage, wie es in ihrem Dorf ausgeschaut hätte, war die ASt. nicht in der Lage eine Antwort zu geben. Auffällig ist auch, dass die ASt weder in der Lage war das Lga, noch das Motto ihres Heimatstaates zu nennen. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei den Lgas um die unterste Ebene in der modernen nigerianischen Verwaltung handelt. Local Governments stellen wichtige lokale Arbeitgeber dar, in ihren Zuständigkeitsbereich fallen wichtige Bereiche, wie eben die lokale Gesundheitsfürsorge und die Erhaltung von Schulgebäuden. Ebenso wenig konnte die ASt. die Frage nach anderen Volksgruppen bzw. gesprochenen Sprachen in ihrem Heimatdorf beantworten. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass die diesbezügliche Frage der ASt. anhand von Beispielen von verschiedenen Volksgruppen in Nigeria erklärt wurde.

 

Divergierend sind die Angaben der ASt. zu ihrer Volkzugehörigkeit. So gibt sie zunächst bei der Erstbefragung an, sie würde der Volksgruppe der Ogoni angehören. In der Erstaufnahmestelle bringt sie nunmehr vor, ihre Volkszugehörigkeit wäre Ukani. Bei den nachfolgenden Einvernahmen weicht die ASt. der Beantwortung der Frage zu ihrer Volkszugehörigkeit dann aus. Sie beantwortet die diesbezüglich in der Außenstelle dann ausweichend damit, dass ihre Eltern und sie selbst Okorikoko wären.

 

Hinzu kommen noch weitere gravierende Widersprüche in den Angaben der ASt. - so gibt sie zunächst in der Erstbefragung an, ihr Heimatort würde im Staat Ogoni liegen. In der Außenstelle bringt sie nun vor, ihr Heimatort würde in River State liegen.

 

Es war somit für die Behörde somit offensichtlich, dass die ASt. falsche Angaben zu ihrer Herkunft macht und musste ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit aberkannt werden. Aus diesem Grund wurde mit der ASt. eine Sprachanalyse durchgeführt, bei der auch landeskundliche Kenntnisse zu Rivers State überprüft werden sollten.

 

Die durchgeführte Sprachanalyse hat ergeben, dass die ASt. im wesentlichen Ukwuani mit Abweichungen, die auf Dialekte von Onitsha (Anambra State) und Owerri (Imo State) verweisen, spricht. Sie verfügt über eine gute, möglicherweise erstsprachliche lexikalische Kompetenz im Ukwuani. Allerdings liegt das hauptsächliche Verbreitungsgebiet des Ukwuani westlich des Niger in Delta State, von wo es sich in die angrenzenden nordwestlichen Gebiete des benachbarten Rivers State erstreckt. Es grenzt jedoch nicht an das Verbreitungsgebiet der Ogoni-Sprachen im Südosten von Rivers State.

 

Wie auch seitens des Gutachtens und landeskundlichen Sachverständigen festgestellt, ist es höchst unwahrscheinlich, dass aufgrund der vielfachen Präsenz von Lgas im nigerianischen Alltagsleben, sich eine dort lebende Person nicht ihrer jeweiligen Zugehörigekeit zu" ihrem" Lga bewusst wird.

 

Ebenso wurde im Gutachten vermerkt, dass ein Ogoni District nicht existent ist. Districts als Verwaltungseinheiten des modernen nigerianischen Staates existieren nicht mehr. Diesbezüglich wird noch einmal auf die Angaben der ASt. verwiesen, wonach sie bei der Erstbefragung als Wohnadresse Staat Ogoni angibt, erst in der Außenstelle bringt sie Rivers State, Ogoni District vor. Auch wird offensichtlich, dass die ASt. zu ihrer Herkunft unwahre Angaben macht.

 

Im Gutachten wurde zudem auch festgestellt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine Person - selbst wenn sie ihren Heimatort nie verlassen hat - über keine stärker strukturierten Konzepte der Lagebeziehungen ihres Heimatsortes zu lokalen oder regionalen Zentren verfügt als sie von der ASt. zu Okorikoko demonstriert werden. Wie in Nigeria durchgeführte Untersuchungen zeigen, verfügen bereits Dreizehnjährige über komplexe Konzepte der Geographie ihres Landes, wobei der eigene Wohnort eine zentrale Rolle in der Struktur dieses Konzeptes einnimmt.

 

Da für die Behörde offensichtlich ist, dass die ASt. nicht aus der von ihr angegebenen Gegend des Rivers State stammt und ihre Angaben zu ihrer Herkunft offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, war auf das eigentliche Vorbringen der ASt., Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund der Mitgliedschaft von M., nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die ASt. auch zu ihrem Ausreisegrund lediglich vage, unkonkrete Angaben in den Raum stellt. Eine konkrete Bedrohungssituation für ihre Person hat die ASt. nicht angegeben, zudem verneint sie die Frage nach der Mitgliedschaft bei einer Organisation bzw. nach Problemen mit den Behörden dezidiert. Wie auch im Gutachten festgestellt, hat die M.-Bewegung ihre Anhänger bekanntermaßen unter Angehörigen des Ijaw Volkes und nicht unter den Ogonis, in deren Siedlungsgebiet die ASt. offenbar ihren angeblichen Heimatort O. lokalisiert. Gegen eine Mitgliedschaft der M. spricht zudem, wie auch im Gutachten festgestellt, die Abwesenheit einer Sprachkompetenz in einer der Ijaw-Sprachen. Aus diesem Grund war auf die seitens der Vertretung beigebrachten Berichte über Übergriffe in Zusammenhang mit Ölgesellschaften nicht näher einzugehen.

 

Der erkennenden Behörde bleibt sohin nur der zwingende Schluss, dass das Vorbringen der ASt. offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die ASt. falsche Angaben zu ihrer Herkunft macht. Es ist selbst für Laien unmittelbar einsichtig, dass der vorgebrachte Sachverhalt ein fiktives Gedankenkonstrukt ohne jeglichen Wahrheitsgehalt darstellt. Die Angaben zu den Fluchtgründen der ASt. sind bei einer Gesamtschau als qualifiziert unglaubwürdig zu beurteilen. Bei Gesamtbetrachtung des Vorbringens drängt sich der unvermeidbare Eindruck auf, dass es sich lediglich um eine schlecht durchdachte "Geschichte" handelt, welche eine Nähe zu einem asylrelevanten Sachverhalt vermitteln sollte. Weder die ASt. noch ihre Vertretung waren in der Lage der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit in irgendeiner Form entgegenzutreten.

 

II.1.8. Mit Schriftsatz vom 20.06.2008 wurde gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst bemängelt, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin nach Ende der ersten Einvernahme, die Herausgabe einer Ausfertigung der Niederschrift grundlos verweigert worden wäre. Des Weiteren wird in der Beschwerde kritisiert, dass das Sprachgutachten des Dr. G. weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Vertreter zur Gänze vorgelesen oder zur Einsicht überlassen wurde sondern sei ihnen lediglich das Resumee vorgehalten worden. Das Verfahren sei auch noch mit weiteren Verfahrensmängeln behaftet. In weiterer Folge gibt die Beschwerde die von der Beschwerdeführerin bereits während der niederschriftlichen Einvernahmen vorgebrachten Fakten wieder. Während ihrer Schilderung bezieht sich die Beschwerdeführerin innerhalb der erhobenen Beschwerde regelmäßig auf die seitens ihres Vertreters per Fax am 19.02.2008 vorgelegten Artikel über Nigeria.

 

II.1.9. Die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren insinuierten Ausreisemotive beziehungsweise Fluchtgründe konnten seitens des AsylGH nicht mit hinlänglicher Gewissheit festgestellt und als positiver Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt werden:

 

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer sonstigen konkreten, individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass die Lebensumstände in Nigeria im allgemeinen und für die Beschwerdeführerin im besonderen derart wären, dass ihr unmittelbare Lebensgefahr drohe, so etwa in Folge gänzlichen Fehlens jedweder Lebensgrundlage oder etwa durch das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage aufgrund besonders exzessiver und unkontrollierbarer Gewaltanwendung.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige Naheverhältnisse zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.

 

II.1.10. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an.

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

 

II.1.11. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids sowie des Rechtsmittelschriftsatzes und der Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

 

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 20.02.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Die Beschwerdeführerin vermochte es jedenfalls nicht, den relevanten, ihrer Antragsmotivation zugrunde liegenden Sachverhalt gleich bleibend, plausibel und überzeugend zu schildern:

 

Bereits die Reiseroute betreffend, machte die Beschwerdeführerin divergierende, nur wenig detailreiche Angaben. Behauptete sie vorerst, sie sei mit einem Boot zu einem unbekannten nigerianischen Ort und anschließend nach Lagos gefahren, von wo aus sie mit einem Schiff zu einem ebenfalls unbekannten Ort in Europa gelangt sei, von wo man sie per LKW nach Linz gebracht hätte, variierte sie diese Aussage im Laufe ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der Beschwerdeführerin in keinster Weise möglich war auch nur ungefähre Zeitangaben zu machen und konnte sie beispielsweise nicht einmal annähernd sagen, ob sie zu Mittag, am Nachmittag oder am Abend in Lagos angekommen ist. Rätselhaft ist ebenso die Geschichte um den Fremden, der der Beschwerdeführerin nach Österreich verholfen haben soll. Auch über ihn konnte die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben machen und stellte sie die absolut nicht nachvollziehbare Behauptung in den Raum, sie habe sich nicht bei ihm erkundigt, wohin er sie bringe.

 

Bemerkenswert ist des Weiteren die Unwissenheit der Beschwerdeführerin über ihren Herkunftsort und dessen Lage, so dass sie ihren Herkunftsort und die damit einhergehenden dortigen Vorfälle nicht glaubhaft machen konnte. So war ihr zum Beispiel der Name des Flusses, der durch ihr Dorf fließe, nicht bekannt. Auch Orte in der näheren Umgebung konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen. Dass sie nicht einmal den Namen eines einzigen Dorfbewohners kannte erklärte sie mit der unplausiblen Begründung, dass ihr Vater nicht gewollt hätte, dass sie sich anfreunde und Kontakt zu anderen Personen pflege. Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Namen des Schulleiters ihrer Schule, nach der Lga (local government area) ihres Heimatortes, nach dem Namen des Pastors, nach Namen von Geschäften, nach der zeitmäßigen Entfernung des Flusses von ihrem Dorf, nach dem Motto/Slogan ihres Staates, nach den Namen von Ölfeldern in der Nähe ihres Heimatortes, usw. gefragt; auf all diese Fragen antwortete sie, dass sie dies nicht wisse. Es wäre jedenfalls von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie weiß, in welchem Gebiet ihr Dorf liegt. Dies wurde auch durch das Ergebnis des in Auftrag gegebenen Gutachtens, im Zuge dessen eine Sprachanalyse und eine Überprüfung ihrer landeskundlichen Kenntnisse vorgenommen wurde, untermauert, als der Gutachter zum Schluss kommt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass "eine Person - selbst wenn sie ihren Heimatort nie verlassen hat - über keine stärker strukturierten Konzepte der Lagebeziehungen ihres Heimatortes zu lokalen oder regionalen Zentren verfügt als sie von der Probandin zu Okorikoko demonstriert werden".

 

Unterschiedliche Aussagen wurden seitens der Beschwerdeführerin in weiterer Folge ebenso über ihre Volksgruppenzugehörigkeit getroffen. Erklärte sie vorerst, sie würde der Volksgruppe Ogoni angehören, gab sie bei einer weiteren Einvernahme an, sie sei Okorikoko, vor dem Gutachter, sie sei Niger Delta.

 

Als mit Sicherheit nicht den Tatsachen entsprechend kann die Behauptung der Beschwerdeführerin qualifiziert werden, sie hätte während sechs Jahren Schulbesuch nur Buchstaben und Rechnen gelernt, jedoch könne sie weder Lesen noch Schreiben. Dies auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 06.02.2008 angab, dass sie mit einer Sekundarschule mangels finanzieller Mittel nicht beginnen konnte. Sie hätte statt dessen eine zweijährige Lehre als Friseurin absolviert und konnte sich daraufhin wieder mangels finanzieller Mittel nicht selbständig machen. Aus diesen Angaben ergibt sich zweifelsfrei, dass die mangelnden Schreib- und Lesekenntnisse, welche auch nochmals in der Beschwerdeschrift bekräftigt werden, nur vorgetäuscht wurden.

 

Wenn sie in der Beschwerde zu den Ergebnissen des Sprachgutachtens erstmalig vorbringt, aus einem anderen Gebiet zugezogen zu sein und daher den Dialekt ihres Wohnortes nicht sprechen könne, so ist dies aus folgenden Erwägungen als Schutzbehauptung zu werten:

 

Wörtlich gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift an:

"Ich möchte lediglich ergänzen, dass ich einmal von meinem Vater eine Bemerkung mitgehört habe, dass meine Familie vor meiner Geburt aus einer benachbarten Gegend Nigerias nach O. im Ogoni-District (....) zugewandert ist; dies deshalb weil mein Vater ein Fischer war und O. unmittelbar an einem Meeresarm gelegen war und er hier bessere Erwerbsmöglichkeiten sah, als dort, wo wir vorher lebten. Wo dies genau war, weiß ich nicht, weil er es mir nicht erzählt hat. Ich bin jedenfalls in O. geboren und daher hier zu Hause gewesen. In O. sprechen die meisten Bewohner Ogoni, nur wenige Leute sprechen so wie wir die Sprache Ukuwani."

 

Genau das Gegenteil brachte sie jedoch im Zuge des linguistischen

Gutachtens auf Fragen des Gutachters vor: Der Gutachter hält unter

I. Biographische Angaben der Probandin fest:

 

Die Frage, ob auch ihre Eltern aus O. stammten, bejaht sie. Sie wiederholt, dass sie diesen Platz erst verlassen habe, als "das Problem" begann. Meine Frage, ob ihre Eltern von einem anderen Ort zugezogen seien beantwortete sie damit, dass, sollte dies der Fall sein, sie es ihr nicht gesagt hätten. ... Meine wiederholt gestellte Frage nach den in O. gesprochenen Sprachen, insbesondere auch den von anderen dort lebenden Familien gesprochenen Sprachen, beantwortet die Probandin wiederholt ausweichend, bzw. dahingehend, dass sie zu Hause Ukwuani gesprochen habe und in Nigeria das African English oder Pidgin als allgemeine Verkehrssprache gesprochen werde. Auf meine dezidierte Frage, welche Sprache zu Hause bei anderen Familien in O. gesprochen werde, antwortet sie, sie wisse es nicht."

 

Es ist sohin offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Wohnort nur vortäuschen wollte.

 

Wenn die Erstbehörde weiters feststellt, dass ihre Unglaubwürdigkeit noch dadurch erhärtet wird, dass die M. Bewegung ihre Anhänger bekanntermaßen unter Angehörigen des Ijaw-Volkes und nicht unter den Ogonis, in deren Siedlungsgebiet die Beschwerdeführerin offenbar ihren angeblichen Heimatort O. lokalisiert (bei ihrer ersten Einvernahme auch: O., ab der Einvernahme mit ihrem Vertreter; O.) und wie auch im Gutachten festgestellt, die Abwesenheit einer Sprachkompentenz in einer der Ijaw-Sprachen bei der Beschwerdeführerin vorliegt, ist diesem Argument nur beizupflichten. Die Beschwerdeführerin gab auf diesen Vorhalt keine Erklärung ab.

 

Wenig glaubwürdig ergibt sich weiters, dass sie im Zuge ihrer Angaben, wonach sie weder Namen von Geschäften, noch Nachbarorten, noch Angaben über irgendeine Infrastruktur ihres Ortes angeben konnte, auch verneint hatte, ein Telefon oder Handy gehabt zu haben. Denn gab sie in derselben Einvernahme wenig zuvor an, dass sie zwar drei Jahre in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte, sodann jedoch nur mehr privat zu Hause. Die Kunden hätten jeweils mit ihr einen Termin ausgemacht und sei sie dann zu ihnen gegangen.

 

Was die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel betrifft, belastet dieser Umstand nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes den erstinstanzlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, doch ist dieser Mangel mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als geheilt zu betrachten, sofern die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides vollständig wiedergegeben werden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl hiezu VfSlg 15.244/1998; VwGH 13.12.1979, Zahl 3175/79;

VwGH 18.02.1986, Zahl 85/07/0305; VwGH 13.12.1990, Zahl 88/06/0014;

VwGH 03.09.2001, Zahl 99/08/0029; VwGH 21.11.2001, Zahl 98/08/0029;

VwGH 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040; VwGH 11.09.2003, Zahl 99/07/0062; VwGH 06.11.2003, Zahl 2000/07/0234; VwGH 25.03.2004, Zahl 2003/07/0062).

 

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von den Länderfeststellungen und dem Ergebnis des linguistischen Gutachtens in der Einvernahme vom 05.06.2008 sehr wohl seitens der Erstbehörde in Kenntnis gesetzt und wurde ihr auch während der Einvernahme die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

 

Selbst wenn man dies als unzureichend ansehen würde, wäre in der Beschwerdeschrift die Möglichkeit gewesen, eine substantiierte Stellungnahme zu diesen Beweismitteln abzugeben, zumal im erstinstanzlichen Bescheid die gesamte Länderfeststellung Eingang gefunden hat und auch das linguistische Gutachten in wesentlichen Teilen wiedergegeben wurde. Ein konkretes, auf die Beschwerdeführerin abzielendes Beschwerdevorbringen wurde jedoch nur in Teilbereichen erstattet, ansonsten wurden lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt ohne einen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin herzustellen.

 

Was die in der Beschwerde angesprochene verspätete Protokollsabschrift betrifft, ist festzuhalten, dass ein solcher möglicher Verfahrensmangel jedenfalls durch Akteneinsicht sowie durch die umfassenden weiteren Einvernahmen als geheilt zu betrachten ist.

 

Mangels eines im Verfahren mit hinlänglicher Gewissheit feststellbaren glaubhaften und nachvollziehbaren Sachsubstrats konnte sohin keine positive Basis für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erkannt werden.

 

Die Gewährung internationalen Schutzes war sohin zu versagen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich). Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

 

Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation in Nigeria besteht und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden können, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Nigeria, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0162).

 

Ein individuell- konkretes bezughabendes Risiko vermochte die im Betreff Genannte nicht glaubhaft aufzuzeigen.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.

 

Auch konnte in casu kein weiter allenfalls objektiverweise vorhandenes anders gestaltetes Gefährdungspotential erkannt werden.

 

Zu der in der Beschwerde angeführten Situation von weiblichen Asylwerbern aus Nigeria ist anzuführen, dass die Erstbehörde hiezu ausreichende Feststellungen getroffen hat und sich daraus insbesonders ergibt, dass junge Menschen, insbesonders Frauen, auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt bzw. auch in verschiedenen selbstständigen Erwerbsarten haben (siehe AS 377 des erstinstanzlichen Aktes).

 

Weiters gibt es, wie festgestellt, auch besondere Frauenrechtsgruppen (siehe AS 375 des erstinstanzlichen Aktes), darüber hinaus ist die Gleichberechtigung der Frauen in der nigerianischen Verfassung verankert und spielen Frauen, wenn sie auch oftmals Diskriminierungen durch gewohnheitsmäßige oder religiöse Bräuche erfahren, im informellen Bereich der Wirtschaft eine vitale Rolle (siehe AS 373 des erstinstanzlichen Aktes).

 

Mag es auch, wie sich aus dem zitierten Bericht ebenfalls ergibt, eine gewisse Benachteiligung für Frauen im Wirtschaftsleben geben und Schwierigkeiten für unverheiratete Frauen vorhanden sein, so bestehen andererseits Hilfseinrichtungen für Frauen, die Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchen und haben diese grundsätzlich die Möglichkeit, solchen geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete Nigerias auszuweichen.

 

Der Beschwerdeführerin wäre es daher selbst im Fall des Nichtbestehens jeglichen sozialen und familiären Netzes möglich, in ihrer Heimat Unterstützung zu finden. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass sozialschwache Bevölkerungsschichten, wie beispielsweise die Beschwerdeführerin, asylrelevanter Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.

 

Wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, hat sie den Beruf einer Friseurin erlernt und vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit etwa in einer der größeren Städte Nigerias nicht jederzeit möglich sein sollte.

 

Unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Frauen auch mit geringer Schulausbildung in Nigeria gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben (z. B. als Telefonistinnen, Verkäuferinnen, Kellnerinnen) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden.

 

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

 

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

 

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben Beschwerdeführerin darstellt.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich).

 

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).

 

Familiäre Bezüge im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm Art. 8 Abs. 1 EMRK sind im Verfahren nicht hervorgetreten, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;

 

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

 

der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

 

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

 

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

 

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

 

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Behörde wie oben detailliert erörtert absichtlich und bewiesener Maßen über ihre Identität getäuscht und war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Mitwirkungspflicht, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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