TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/12 B2 242986-3/2008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Spruch

B2 242.986-3/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61, 75 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 durch die Richter Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des B.N., geb. 00.00.1972, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, FZ. 08 08.801 EWest, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von B.N. vom 22.10.2008 gegen Spruchteil II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, FZ. 08 08.801 EWest, wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Text

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit, stellte erstmalig am 29.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz (damals: Asylantrag), wobei er einen am 00.00.2001 in Pristina ausgestellten jugoslawischen Reisepass sowie einen am 00.00.2001 in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis vorlegte. Der Reisepass enthielt einen Aufenthaltstitel als Saisonarbeitskraft sowie für eine "befristete Beschäftigung gemäß § 12 Abs. 2 FrG".

 

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein. Seine Eltern und ein Bruder würden im Kosovo leben, vier weitere Brüder als Gast- bzw Saisonarbeiter in Österreich. 1994 habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen, seit 7 Jahren sei er als Saisonarbeiter in Österreich. Am 28.09.2003 habe er seinen Heimatort A. verlassen und sei "mit einem Gastarbeiterbus" nach Österreich eingereist. Seinen Antrag begründete er mit der schlechten wirtschaftlichen Lage im Kosovo und gab weiters an:

"Jetzt möchte ich einfach meinen Aufenthalt verlängern um arbeiten zu können. Sonst habe ich nichts." Auf konkrete Fragen des Bundesasylamtes verneinte er jegliche - insbesondere politisch bedingte - Probleme im Kosovo.

 

3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 29.09.2003, Zahl: 03 29.623-BAL gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 leg cit für zulässig. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 05.11.2003, Zahl:

242.986/0-VIII/23/03, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.

 

4. Am 07.08.2007 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag, wobei er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag angab, dass seine Frau und seine beiden Kinder nunmehr in Österreich leben würden und er wolle, dass die Familie zusammenbleibt. Die Gründe seien dieselben wie bei seinem ersten Antrag; er habe wegen seiner guten Ausbildung das Land verlassen und werde zudem seit 1991 vom serbischen Militär verfolgt, weil er nicht in die serbische Armee gewollt habe.

 

5. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.08.2007 gab er an, dass seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern im Kosovo leben würden; vier Brüder, seine Gattin und die gemeinsamen Kinder in Österreich. Weiters legte er einen UNMIK-Reisepass (ausgestellt am 00.00.2002 in Pristina) sowie einen (abgelaufenen) jugoslawischen Reisepass mit diversen österreichischen Aufenthaltstiteln als Saisonarbeitskraft aus den Jahren 1999, 2000 und 2001 vor. Seinen Antrag begründete er damit, in Österreich integriert zu sein und im Kosovo "keine Existenz" zu haben.

 

6. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 00.00.1996 ein österreichisches Visum als Saisonarbeiter erhalten und sich in der Folge - ausgenommen Mai 1997 bis 1998 sowie für sechs Monate 2002/2003 - stets in Österreich aufgehalten. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre daher unmenschlich und er werde diesfalls auch sofort nach Österreich zurückkehren. Seine Frau habe er am 20.09.2003 in A. "nach unserem Brauch" geheiratet, die standesamtliche Trauung sei am 00.00.2005 in Linz erfolgt. Zwei seiner Brüder hätten die österreichische Staatsbürgerschaft, einer sei Saisonier. Im Kosovo habe er kein Haus, es könnte zu Konflikten mit der Familie kommen. Zudem seien Medikamente sehr teuer, in Österreich hingegen sei "alles umsonst".

 

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes 04.02.2008, Zahl: 07 07.149-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 nach Serbien, Provinz Kosovo aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Gattin und die Kinder wären von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen in gleichem Umfang betroffen wie der Antragsteller. Zu den in Österreich lebenden Brüdern bestehe kein gemeinsamer Haushalt und auch keine besondere Beziehungsintensität.

 

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte aus, dass er einen Befreiungsschein bis Oktober 2008 in Österreich besitze und seit Jahren in Österreich berufstätig sei.

 

9. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 12.03.2008, Zl. 242.986-2/2E-VII/23/08, die Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und Spruchteil II des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben. Begründend wurde zunächst ausgeführt, der Berufungswerber verfolge "offenbar bei der Stellung des zweiten Asylantrages lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des seit 11.11.2003 in Rechtskraft erwachsenen, abweisenden Bescheides herbeizuführen". Hinsichtlich der ersatzlosen Behebung der Ausweisung wurde unter Bezugnahme auf die noch abzuschließenden Verfahren der übrigen Familienmitglieder ausdrücklich (und ausschließlich) auf die Judikatur des VwGH zur Ausweisung von Mitgliedern einer Kernfamilie - explizit genannt "VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851-5" - verwiesen.

 

10. Am 19.09.2008 stellte der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Kindern - seinen insgesamt dritten (den nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er im Verlauf der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2008 an, zwei in Österreich lebende Brüder seien bereits österreichische Staatsbürger, einer habe bereits um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht, Flüchtlingsstatus habe keiner. Die Eltern würden im Kosovo leben, seine Frau und die Kinder in Österreich. Seit dem ersten Asylantrag habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen, die damaligen Gründe seien noch immer aufrecht. Zudem müsse er bei einer Rückkehr von der Sozialhilfe in Höhe von 70 ¿ leben und könne so seine Familie nicht ernähren.

 

11. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2008 gab der Beschwerdeführer zunächst an, von 1996 bis 2005 in Österreich als Landarbeiter tätig gewesen zu sein, von 2006 bis 22.09.2008 sei er Bauhilfsarbeiter gewesen. Befragt zu den Gründen seines dritten Asylantrages gab er an, die Rohstoff- und Energiekosten im Kosovo seien stark gestiegen, mit 70 ¿ Sozialhilfe könnte die Familie nicht überleben. Vor fünf Jahren sei sein Visum abgelaufen und er habe schon bei seinem zweiten Antrag betont, dass er wegen des (offenkundig: sozialen, medizinischen) "Standards" nicht in den Kosovo zurück wolle. Er brauche die "weiße Karte" (Asylkarte, Anm.), um arbeiten zu können. Sollte er abgeschoben werden, würde das lediglich Kostenaufwand für ihn bedeuten, da er versuchen werde, wieder nach Österreich oder in ein anderes Land zu gehen. Er verstehe auch nicht, wieso es keine neue Sachlage gebe, habe er doch persönliche Gründe, die seiner Rückkehr entgegen stünden.

 

12. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2008 behauptete der Beschwerdeführer zunächst, mit seinen Brüdern Probleme wegen eines gemeinsamen Sparbuchs zu haben, dessen Einlage erst aufgeteilt werden könne "wenn jeder selbständig leben kann". Zudem habe er sich 1994 entschlossen, den Kosovo zu verlassen und sei dann 1996 "aus politischen Gründen" geflüchtet. Diese habe er bisher nicht erwähnt, da es 2003 nur eine kurze Befragung gegeben habe. Da sein Visum nicht verlängert worden sei, habe er keine Arbeitsgenehmigung mehr erhalten. Deshalb musste er als Saisonarbeiter einen Asylantrag stellen, um den Befreiungsschein zu bekommen. Da zwei Anträge auf ein humanitäres Visum abgelehnt worden seien, habe er den zweiten und dritten Asylantrag stellen müssen.

 

13. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG (2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II).

 

Im angefochtenen Bescheid wurde zunächst ausgeführt, dass die Asylanträge zunächst gestellt worden seien, da die Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers abgelaufen und später seine Anträge auf ein humanitäres Visum abgelehnt worden seien. Auch seine Ehegattin habe erst nach Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung einen Asylantrag gestellt. Der Asylwerber habe nie ein asylrelevantes Vorbringen erstattet und insbesondere auch keine (wesentliche) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts oder der anzuwendenden Rechtsnormen darlegen können. Für das Vorliegen einer solchen gebe es auch sonst - bei amtswegiger Prüfung - keinerlei Hinweise.

 

Betreffend der Ausweisung wurde zunächst festgehalten, dass auch die Anträge der Gattin und der Kinder gemäß § 68 AVG zurückzuweisen seien. Eine besonders intensive Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Brüdern sei nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei "das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist", was auch auf den gegenständlichen Fall zutreffe. Die durch den langen Aufenthalt entstandenen Interessen seien daher nur "minder schutzwürdig". Zudem seien die Kinder in einem "anpassungsfähigen Alter" und sei eine "derartige Integration bzw. Verfestigung des Asylwerbers in Österreich" wie sie der Verfassungsgerichtshof als einer Ausweisung entgegenstehend angesehen habe (VfGH 29.09.2007, Zl. B 1150/07), nicht feststellbar.

 

14. Gegen diesen Bescheid wurde gegen Spruchteil II (Ausweisung) fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich nicht in ausreichender Weise mit der wirtschaftlichen Integration und der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers in Österreich auseinander gesetzt. Er habe zunächst als Landarbeiter, später als Schichtarbeiter und zuletzt bei einer Baufirma gearbeitet. Im Herkunftsstaat sei eine Existenzsicherung nur unter schwierigsten Umständen möglich, da die Wirtschaft nach dem Krieg noch immer nicht in Schwung gekommen sei.

 

Darüber hinaus stelle es einen Wertungswiderspruch dar, bewährten Arbeitskräften den Befreiungsschein auszustellen, ihnen jedoch den Aufenthaltstitel zu verweigern. Zudem habe der Asylgerichtshof - etwa im Erkenntnis C3 247.409 vom 18.09.2008 - bei bereits gut integrierten Familien gegen die Ausweisung entschieden. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und "die bekämpften Bescheide nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insofern abzuändern, als die Ausweisung in die Republik Kosova aufgehoben wird".

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

2.2. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entscheidenden Sache (§ 68 AVG).

 

2.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

2.4. Da lediglich gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben wurde, erwuchs Spruchteil I des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.

 

2.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Eine Ausweisung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 m.w.N.).

 

In seinem zu einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 29.09.2007, B 1150/07, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hierbei nennt der VfGH - jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Letztlich hebt der VfGH hervor, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei (vgl. auch VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 0219).

 

Ferner weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

 

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid hingewiesen (vgl. S. 35 bis 41 des angefochtenen Bescheides). In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer gegen die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung im Wesentlichen vor, dass er im Kosovo keine Lebensgrundlage habe und überdies in Österreich sozial und gesellschaftlich weitgehend integriert sei.

 

Hinsichtlich der angeblich fehlenden Lebensgrundlage im Kosovo (begründet im Wesentlichen mit hohen Kosten der medizinischen Versorgung, fehlender Unterkunft und dem Erhalt von 70 ¿ Sozialhilfe sowie der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage, weshalb er von anderen Arbeitslosen "verdrängt" würde) ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese bereits hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides geprüft wurde und sich lediglich als Wiederholung des bisherigen Vorbringens herausstellte.

 

Soweit der Beschwerdeführer einen unzulässigen (weil unverhältnismäßigen) Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte behauptet, sind diese hinsichtlich des Eingriffs in das Privat- und das Familienleben zu differenzieren. Hinsichtlich des Familienlebens ist festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich sämtlicher Angehöriger der Kernfamilie des Beschwerdeführers ebenfalls die Ausweisung in die Republik Kosovo verfügt worden ist, womit entsprechend der ständigen Judikatur des EGMR (und des VwGH) lediglich ein Eingriff in das Privatleben vorliegt. Intensive Bindungen zu seinen erwachsenen Brüdern (denen mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde) oder gar das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines gemeinsamen Haushalts hat der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen, noch in den vorangehenden Asylverfahren behauptet. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben ist demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht feststellbar.

 

Hinsichtlich des schützenswerten Privatlebens in Österreich verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet (seit 1996), seine Beschäftigungsverhältnisse in Österreich, seine Sprachkenntnisse sowie die soziale und berufliche Integration. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer von 1996 bis 2003 lediglich als Saisonarbeitskraft immer wieder in Österreich aufgehalten hat. In dieser Zeit hat er jedoch Österreich regelmäßig wieder verlassen und sich im Kosovo (oder in anderen Staaten) aufgehalten, was durch die vorgelegten Dokumente (Reisepass, UNMIK-Personalausweis, diverse Visa) zweifelsfrei belegt und vom Beschwerdeführer selbst auch ausdrücklich (insbesondere hinsichtlich mehrmonatiger Aufenthalte im Kosovo 1997/98 und von "Ende 2002" bis 28.09.2003 während letzterem die - nichtstaatliche - Verehelichung des Beschwerdeführers stattgefunden habe) bestätigt wurde. Die Zeitspanne von 1996 bis inklusive September 2003 ist daher nicht geeignet, eine nachhaltige Integration in Österreich zu belegen, zumal kein Indiz ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit seine Beziehungen zum Herkunftsstaat und den dort lebenden Angehörigen abgebrochen oder auch nur maßgeblich reduziert hätte (immerhin verließ seine Ehegattin den Herkunftsstaat erst 2004).

 

Ein durchgehender Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich besteht somit erst seit Ende September 2003 - also seit fünf Jahren - wobei das gemeinsame Familienleben mit der (zuvor im Herkunftsstaat aufhältigen) Ehegattin in Österreich erst mit deren Einreise im September 2004 begründet wurde. Weiters kommt hinzu, dass zu diesem Zeitpunkt der erste Asylantrag des Beschwerdeführers schon seit 05.11.2003 abgewiesen war, weshalb der Beschwerdeführer schon sechs Wochen nach seiner ersten Antragstellung wissen musste, dass sein Aufenthalt in Österreich nur von beschränkter Dauer sein würde. Aus dem Verfahrensgang ersichtlich, vom Unabhängigen Bundesasylsenat (wie oben wiedergegeben) bereits ausdrücklich festgestellt und vom Beschwerdeführer unwidersprochen ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer (und im Übrigen auch seine Ehegattin) Anträge auf internationalen Schutz stets dann stellten, wenn sie Probleme hinsichtlich ihres Aufenthaltstitels oder der Arbeitsbewilligung hatten. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beruht somit wesentlich auch auf aktivem Handeln (Stellen mehrerer Anträge auf internationalen Schutz) bei vollem Bewusstsein, dass kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling vorliegt. Der Beschwerdeführer durfte sich bereits ab Erhalt des UBAS-Bescheides vom 05.11.2003 keine realistische Hoffnung auf einen längerfristigen legalen Aufenthalt in Österreich machen. Nochmals ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aus den Rechtsmitteln im zweiten wie im (gegenständlichen) dritten Asylverfahren zweifelsfrei ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer und sein Anwalt nicht einmal einen ernsthaften Versuch unternehmen, einen Asylgrund oder subsidiären Schutzgrund glaubhaft darzustellen, sondern lediglich die drohende (im Übrigen seit November 2003 grundsätzlich - im Sinne einer fehlenden Rückkehrgefährdung - zulässige) Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich verhindern wollen. Auch die Zeitspanne ab Ende September 2003 ist somit nur eingeschränkt geeignet - trotz weitgehender Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und dem Erwerb von Sprachkenntnissen - als Grundlage einer nachhaltigen Integration in Österreich zu dienen, zumal sich der Beschwerdeführer ab seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im September 2003 lediglich aufgrund wiederholter Asylanträge im Bundesgebiet aufhielt.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (vgl. N gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).

 

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Soweit in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, C3 247.409, Bezug genommen wird, wonach "bereits bei gut integrierten Familien gegen die Ausweisung entschieden" worden sei, ist festzuhalten, dass der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt massive Unterschiede zum Verfahrensgegenständlichen aufweist. So wurde dem dortigen Beschwerdeführer seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich der Berufung gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004 (bezüglich eines Asylantrags vom 09.04.2002) mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.10.2005 aus Gründen des § 8 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 15 AsylG 1997erteilt und diese in der Folge verlängert wurde. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte erst durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2008, weshalb der Beschwerdeführer im genannten Verfahren für mehr als zwei Jahre im Besitz eines (nicht bloß auf das Verfahren beschränkten) Aufenthaltstitels in Österreich war und er sich dementsprechend auch berechtigte Hoffnungen auf einen länger andauernden - eventuell auch dauerhaften - legalen Aufenthalt in Österreich machen durfte.

 

Darüber hinaus lebte dieser bereits mit seiner Familie seit 2001 durchwegs in Österreich und war seit 24.04.2002 ununterbrochen bei einer österreichischen Firma angestellt und als Mitarbeiter integriert - womit auch hier deutliche Unterschiede (längerer Aufenthalt, intensivere Integration) zum Beschwerdeführer ersichtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass im genannten Verfahren der gesamten Familie eine nachhaltige Integration (sämtliche Familienmitglieder würden gut Deutsch sprechen, die 2002 und 2003 geborenen Kinder seit längerem den Kindergarten besuchen) attestiert wurde, die hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens gleichfalls nicht gegeben ist. Die erstmalig im September 2004 nach Österreich eingereiste Gattin des Beschwerdeführers spricht (nach eigenen Angaben) hingegen lediglich albanisch. Dass zumindest das erstgeborene Kind den Kindergarten besucht, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

 

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

 

Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage auch hinsichtlich der - lediglich im Familienverfahren mitangefochtenen - Bescheide der restlichen Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers in gleicher Weise entschieden wurde wie hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst.

 

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG Abstand genommen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Integration, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Privatleben
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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