TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/25 E12 313765-1/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Spruch

E12 313.765-1/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr MITTERMAYR über die Beschwerde der S.V., geb. am 00.00.1992, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin A.A., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2007, FZ. 07 00.712-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Die mj. Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 19.01.2007 - vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin - beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf der Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe Armenien mit ihrer Mutter verlassen, weil ihr Stiefvater sie und ihre Mutter geschlagen habe; er habe beide gezwungen Drogen zu nehmen und auch versucht, die BF zu vergewaltigen.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 12.07.2007, Zahl: 07 00.712-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die gesetzliche Vertreterin für die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe (vgl. AS 301).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.07.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und mangels Aktualität unrichtig seien. Die belangte Behörde habe sich mit ihrem Vorbringen nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt. Es würden daher weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Im Falle einer Abschiebung seien sie der Gefahr ausgesetzt, unmenschliche Behandlung zu erleiden. Die BF stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.

 

Darüber hinaus verweise sie auf die handschriftliche Berufungsergänzung in armenischer Sprache.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

 

1. Mangelhafte Sachverhaltsermittlung:

 

1.1. Die BF wurde vom Bundesasylamt am 26.01.2007 (in der Erstaufnahmestelle Ost) niederschriftlich einvernommen. Zuvor hatte am 20.01.2007 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stattgefunden. Sowohl Erstbefragung, als auch die bezeichnete Einvernahme fanden in Anwesenheit der Mutter und gesetzlichen Vertreterin statt. Am 29.06.2007, in der Außenstelle Innsbruck des BAA, wurde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in deren eigener Einvernahme zu den Asylgründen ihrer Tochter eine Frage gestellt. Die Mutter antwortete darauf - angelehnt an die Fragestellung - dass diese keine eigenen Gründe habe, für sie und ihre Tochter würden die gleichen Gründe gelten. In der Niederschrift der BF (vgl. AS 181) gab die gesetzliche Vertreterin für die BF an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe für die BF anzuführen habe. Relevante Aussagen der mj. BF selbst sind dieser Niederschrift nicht zu entnehmen.

 

In der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme - in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin - dagegen hatte die mj. BF noch behauptet, ihr Stiefvater habe sie geschlagen und versucht zu vergewaltigen.

 

Dass für die BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien ist daher - betrachtet man das gesamte bisherige Verfahren - falsch.

 

1.2. Wie bereits angeführt, wurde die BF vom Bundesasylamt am 26.01.2007 von einem männlichen Organwalter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers einvernommen. In der Einvernahme am 29.06.2007 (durch ein weibliches Organ des BAA) wurde nur ihre Mutter (betr. ihrer Tochter) kurz befragt und scheint im Akt auch eine Niederschrift der BF mit diesem Tag auf; in dieser sagte die Mutter der mj. BF für diese aus, dass sie für ihre Tochter keine eigenen Gründe anzuführen habe. Eine konkrete Befragung der 15-jährigen Beschwerdeführerin, die in der Einvernahme zuvor eine versuchte Vergewaltigung durch ihren Stiefvater und damit einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung vorgebracht hatte, fand nicht statt. Insofern wurde der Anordnung des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 nicht entsprochen, weil die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organ nicht einvernommen wurde; jedenfalls fand eine substantiierte Einvernahme nicht statt. Dass eine solche Einvernahme einen unverhältnismäßigen Aufwand dargestellt hätte, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gleichzeitig wurde die Anordnung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 nicht beachtet. Die BF gründete ihre Furcht vor Verfolgung u.a. auf einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung und wurde nicht von einem Organwalter desselben Geschlechtes (jedenfalls nicht substantiiert und zu ihrem konkreten Vorbringen des Eingriffes in ihre sexuelle Selbstbestimmung) einvernommen.

 

1.3. Im vorliegenden Fall tritt noch hinzu, dass bei der de facto einzigen Einvernahme der BF am 26.01.2007 (durch einen männlichen Organwalter) ein männlicher Dolmetscher (Hr. KOORBEKIAN) beigezogen wurde.

 

Wenn ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, so ist er nach § 20 Abs. 1 AsylG 2005 von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen. Nach der hier einschlägigen Judikatur des VwGH - zwar zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, diese ist aber wegen der gleichbleibenden Wortwahl noch immer aktuell - ist für den Fall, dass ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, die Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechtes erforderlich:

 

"Dass sich darüber hinaus in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe zur Problematik umfassender UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Punkt 36, wiedergegeben in NVwZ-Beilage I 2003, 69; vgl. auch Feller/Türk/Nicholson (Hrsg.), Refugee Protection in International Law (2003) 349 f mwN.)." (vgl. VwGH E. v. 03.12.2003, 2001/01/0402).

 

Eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung liegt etwa dann vor, wenn es im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Vernehmung gekommen ist.

 

Der vorliegende Fall ist ähnlich; es ist nämlich zu keiner relevanten - unter Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechts - Vernehmung gekommen. Die Vernehmung der Beschwerdeführerin wurde von einem männlichen Organwalter unter Beiziehung eines Dolmetschers männlichen Geschlechts vorgenommen. Damit konnte aber dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) nicht adäquat Rechnung getragen werden. Insoferne erfolgte die Sachverhaltsermittlung durch die Erstbehörde - unter Missachtung dieser Verfahrensvorschrift - mangelhaft. Eine relevante Vernehmung (die Einvernahme vom 29.06.2007 konnte diesen Vorgaben nicht entsprechen, erfolgte hier doch keine konkrete Befragung der BF zum Vorbringen des Eingriffes in ihre sexuelle Selbstbestimmung) der mj. BF durch die Erstbehörde hat nicht stattgefunden.

 

2. Unschlüssige Beweiswürdigung

 

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde - für die mj. Bf seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden - ist nicht nur unschlüssig, sondern grundlegend falsch (siehe die Ausführungen unter 1.1.).

 

Wie das BAA allerdings in der Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, für die BF seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aber von der Gegebenheit ihres Vorbringens ausgeht (vgl. AS 309: "Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren Asylantrag ausschließlich auf eine befürchtete Verfolgung seitens gewaltbereiter Privatpersonen, nämlich des Lebensgefährten ihrer Mutter, gestützt.") und dann einer rechtlichen Wertung unterzieht kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden.

 

Es hätte jedenfalls einer Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Aussagen der BF bedurft.

 

3. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zahl: E12 313.764, wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 12.07.2007, Zahl:

07 00.711-BAI, - die Mutter der mj. BF betreffend - gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

 

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

 

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

 

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Umfang nachzuholen.

 

Enthält - wie im gegenständlichen Fall - der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung der BF, bzw. eine Konfrontation der BF mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

 

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

 

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die BF ein weiteres Mal (unter Hinzuziehung eines weiblichen Dolmetschers) zu befragen haben. Ebenso wird es der BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

 

Gemäß § 2 Z 22 leg.cit. ist ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß Absatz 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Im Hinblick darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, (Zahl: E12 313.764) behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden, konnte auch der den Asylantrag abweisende Bescheid der Beschwerdeführerin - im Sinne des § 34 Absatz. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind - keinen Bestand haben (vgl. VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Beweiswürdigung, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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