TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/09 S6 401679-2/2009

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Veröffentlicht am 09.01.2009
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Spruch

S6 401.679-2/2009/2E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des V. alias G. alias O.H., geb. 00.00.1948 alias 00.00.1953 alias 00.00.1950, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Melanie Storer, Volkshilfe, Flüchtlingsbetreuung Oberösterreich, Stockhofstrasse 40, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zahl 08 11.706-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. 1.Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung seines mj. Sohnes in das österreichische Bundesgebiet und stellte für sich und seinen mj. Sohn erstmals am 21.07.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines Eurodac-Treffers für Griechenland (29.10.07, Mytilini) wurde auf Grundlage der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") Konsultationen mit diesem Staat geführt. Mit Schreiben vom 3.9.08, eingelangt am 4.9.08, stimmte Griechenland dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 23.07.08, gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.08, Zl. 08 06.348 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art 18 Abs 7 Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.10.2008, GZ S6 401.679-1/2008/2E, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde zur Frage der Zuständigkeit Griechenlands ausgeführt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung Kraft Ersteinreise in die Europäische Union sowie aufgrund nicht rechtzeitigen Einlangens der Aufnahmeerklärung Griechenlands bestehe. Griechenland hat auch auf Grundlage dieser Bestimmungen seine Zuständigkeit - verspätet - bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung eines von ihm einzubringenden Asylantrages bereit erklärt.

 

Hinsichtlich der Frage des Selbsteintrittes Österreichs wurde in dem den Erstantrag zurückweisenden Erkenntnis sowohl eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK (mit Ausnahme des im Familienverfahren behandelten mj. Sohnes lebt ein Neffe des Beschwerdeführers in Österreich, zu welchem jedoch bis zu einem Treffen in Österreich kein Kontakt bestand) wie auch eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK (keine Faktoren einer besonderen individuellen Vulnerabilität, Asylantrag wurde in Griechenland noch nicht eingebracht) verneint, und zusammenfassend ausgeführt, dass eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO darstelle.

 

1.4. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Erstantrag wurde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland für 10.10.08 in Aussicht genommen, welche jedoch aufgrund Abgängigkeit des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden konnte.

 

2. Verfahrensgang zum zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:

 

2.1. Am 22.11.2008 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein (AIS: 0811706).

 

Bei seiner dazu durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem bisher angegebenen Fluchtgrund bleibe und nichts hinzuzufügen habe.

 

Am 26.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost am 05.12.2008 gab der Beschwerdeführer, nach Rechtsberatung, an, dass er nicht wisse, wo sein mj. Sohn, mit welchem er in Österreich eingereist sei, sich aufhalte, er hätte ihn seit ca. 2 Monaten nicht mehr gesehen. Er stelle unter einem anderen Namen einen neuerlichen Asylantrag, da er nicht nach Griechenland wolle. Die Flüchtlinge würden dort mit Rauschgift handeln und wären auch viele rauschgiftsüchtig geworden. Er wolle in Österreich bleiben, weil Österreich ein gutes Land wäre und die Kinder in die Schule gehen könnten. Der der Einvernahme beiwohnende Rechtsberater des Beschwerdeführers verwies auf Quellen, wonach Dublin-Rückkehrer in Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren und keine Versorgung bekommen würden und beantragte die Überprüfung der Rücküberstellung nach Griechenland sowie eine Recherche zur Situation von Asylsuchenden in Griechenland.

 

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.08, Zahl 0811706-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen der Sache nach vorgebracht, dass die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt sei, da eine grundlegende Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Im Zeitraum seit 04.10.2008 (Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag) bis zur Entscheidung über den zweiten Asylantrag seien über zwei Monate vergangen, in denen sich die Lage in Griechenland maßgeblich verändert habe - nämlich verschlechtert in dem Sinne, dass derzeit bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 3 EMRK stattfinden würde und somit eine andere Entscheidung über die Zuständigkeit Österreichs als im Erstverfahren erfolgen müsste. Das Bundesasylamt habe sich mit den Berichten, welche nach dem 04.10.2008 datiert wären, nicht auseinandergesetzt.

 

Der Beschwerde beigelegt sind ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom 01. Dezember 2008, Auszüge von Zeitungen über Krawalle in Athen vom 8.12.08 und 18.12.08 sowie E-Mailkorrespondenz zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und einer Kontaktperson in Griechenland bezüglich eines anderen Asylwerbers hinsichtlich der Behandlung von posttraumatischer Epilepsie vom 13.11.08.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).

 

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält nämlich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen, die sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge, und zwar weder hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands noch hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland.

 

Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.10.2008 auf seine Angaben im Erstverfahren verweist, wurde über die Relevanz dieser Angaben bereits in dessen erstinstanzlichen Verfahren abgesprochen. Dass diesbezüglich eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre, wurde weder behauptet noch ergeben sich dafür Hinweise aus dem Verwaltungsakt.

 

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auf seine Angaben im Erstverfahren zu verweisen und zu sagen, dass er nichts hinzuzufügen habe. Er stelle unter einem anderen Namen einen neuerlichen Asylantrag, da er nicht nach Griechenland wolle. Er wolle in Österreich bleiben, da dieses ein gutes Land wäre.

 

Auch hat sich die den Beschwerdeführer treffende allgemeine Lage in Griechenland im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten verändert.

 

Bereits das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass Personen wie im vorliegenden Fall, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben. Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor.

 

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf Griechenland, dass es dort keinerlei Betreuung für Asylwerber gebe, ist auszuführen, dass eine derartige Situation vom schwedischen Migrationsamt im Rahmen der fact finding mission im April 2008 nicht festgestellt werden konnte, vielmehr steht demnach die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau, wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat.

 

Weiters ist auszuführen, dass der Asylwerber auch angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können, mit seinem Vorbringen zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf seine Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun vermag.

 

Zentral folgt daraus, dass bei Überstellungen nach der Dublin II VO ein tatsächlicher Zugang zum Asylverfahren besteht. Probleme des Zugangs zum Asylverfahren, wie sie sich etwa in anderen Berichten bei der Ersteinreise von Personen aus der Türkei nach Griechenland widerspiegeln, sind daher nicht relevant.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang eines Asylverfahrens und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin. Die Kritik von UNHCR an der fehlenden Praxis der Gewährung subsidiären Schutzes kann daher bei der gegenwärtigen Entscheidungsfindung beispielsweise keine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz hat der Gerichtshof mitberücksichtigt, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad NASSARI), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im vorliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, ausgeführt: (Punkte 40-41, per Lord Justice Laws:

"There are clearly concerns about the conditions in which asylum-seekers may be detained in Greece. It is not however shown that they give rise to systemic violations of Article 3. As regards refoulement, Mr Nicol in a note dated 2 May 2008 submits that the earlier evidence taken together with the new UNHCR material shows "at the very least, a serious cause for concern as to whether the Greek authorities would onwardly remove the respondent to Afghanistan in breach of Article 3. I certainly accept that such evidence as there is, and in particular the recent UNHCR Paper, shows that the relevant legal procedures are to say the least shaky, although there has been some improvement. I have considered whether the right course would be to send the case back to the High Court for a fuller examination of the factual position. But in truth there are currently no deportations or removals to Afghanistan, Iraq, Iran, Somalia or Sudan, and as I understand it no reports of unlawful refoulement to any destination. That seems to me to be critical. I would accordingly hold, on the evidence before us, that as matters stand Greece's continued presence on the list does not offend the United Kingdom's Convention obligations. It follows that there is no case for a limited declaration of incompatibility relating only to Greece (...)"

 

Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem Faktoren einer besonderen Vulnerabilität nicht bestehen - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation wegen Verweigerung der Unterbringung kommen würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

 

Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl Pressemitteilung vom 09.04.2008), ebenso wie der zitierten englischen Judikatur. Explizit gegenteilige Judikatur ist zum Entscheidungszeitpunkt aus keinem Mitgliedstaat bekannt (die norwegische Position beinhaltet ja lediglich eine Aussetzung von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer näheren Prüfung der Berichtslage). Jüngst hat Griechenland sein nationales Recht an die Bestimmungen der RL 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren, mit dem die EU-Mitgliedstaaten den Flüchtlingsstatus zu- oder aberkennen ("Asylverfahrensrichtlinie") angepasst (Präsidialdekret Nr. 90 im Regierungsanzeiger vom 11.07.2008) sowie eine Versicherung abgegeben, Minderjährige im Asylverfahren gut zu behandeln (Schreiben der griechischen Behörde vom 11.07.2008 an alle Dublinstaaten).

 

In einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 die Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen in Griechenland betreffend, wurde festgehalten, dass seit 26.10.2008 die Polizeistation Petroupoli (Athen) wieder geöffnet hat und das alte System der Registrierung wieder aufgenommen wurde. Über Verhaftungen vor Botschaften ist dem UNHCR nichts bekannt. Auch über Vorkommnisse im Zusammenhang mit Asylanten, die im Zuge des Dublin Abkommens von Österreich nach Griechenland abgeschoben worden sind, liegen dem UNHCR keine Informationen vor.

 

Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Vorbringen auf allgemeine Kritik an der Situation in Griechenland. Der Beschwerdeführer hat dort unbestritten bei seinem seinerzeitigen Aufenthalt keinen Asylantrag gestellt. Er wurde auch nicht Opfer von Übergriffen, Hinweise auf besondere individuelle Vulnerabilität sind ebenso nicht hervorgekommen. Soweit er Auszüge von Zeitungen über Krawalle in Athen, Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland sowie eine E-Mail-Korrespondenz bezüglich eines anderen Asylwerbers hinsichtlich der Behandlung von posttraumatischer Epilepsie vorlegt, vermag er damit kein real risk einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Griechenland darzutun, da auf keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass ihm konkret solches im Falle seiner Überstellung - und nunmehrigen Asylantragstellung im Zuge dieser behördlichen Überstellung - ebenfalls widerfahren würde.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

 

In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Ein zwingender Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.

 

2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

 

Im vorliegenden Fall liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde fest, eine Ausweisung ohne seinen mj. Sohn, welcher derzeit unbekannten Aufenthaltes sei, würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK stellen. Hiezu ist festzuhalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes des Beschwerdeführers ebenfalls rechtskräftig in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde und die Ausweisung nach Griechenland ausgesprochen wurde. Im vorliegenden Fall ist somit der gesamten Familie - Vater und Sohn - das Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert worden, somit scheidet ein Eingriff in das Familienleben von vornherein aus (VwGH Bad Würth, 1 S 3023/094 vom 18.01.2006). Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wisse er den Aufenthalt seines Sohnes nicht, er würde seit 2 Monaten nicht mehr im gemeinsamen Familienverband leben. Nach Rechtsprechung des EGMR liegt auch dann kein Eingriff in das Familienleben vor, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR Guz Varas). .

 

Im vorliegenden Fall liegen nun keine Umstände vor, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.

 

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Identität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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