TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/31 99/20/0526

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Mai 1998, Zl. 203.058/0-VI/17/98, betreffend § 8 AsylG (mitbeteiligte Partei: MJ, geboren am 1. Juli 1953, derzeitiger Aufenthalt unbekannt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein aus Bagdad stammender Staatsangehöriger des Irak, reiste am 6. April 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 8. April 1998 Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. April 1998 gab er an, er habe den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und wolle in Österreich bleiben, bis sich die Gelegenheit zu einer Weiterreise zu seinen Familienangehörigen in den USA ergebe. Er sei im Irak keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätte im Falle seiner Rückkehr aber eine Bestrafung wegen seiner illegalen Ausreise zu befürchten. Vermutlich würde er eingesperrt und später hingerichtet werden.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 23. April 1998 gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und sprach aus, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak sei zulässig. Letzteres begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass dem Mitbeteiligten im Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Eine "politische Verfolgung durch die irakische Zentralregierung" sei dort nicht zu befürchten.

In seiner Berufung gegen diese Entscheidung machte der Mitbeteiligte geltend, ihm drohe im Irak Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung. Hiezu berief sich der Mitbeteiligte auf detailliert wiedergegebene Inhalte von Stellungnahmen der Caritas Österreich und des UNHCR, denen in Verbindung mit einer Anführung der im Irak geltenden Strafdrohungen einerseits für Ausreisen ohne die dafür erforderliche Genehmigung und andererseits für die Schädigung des Ansehens des Irak u.a. zu entnehmen war, dass die Tatsache einer unbewilligten Ausreise und einer Asylantragstellung für sich allein genügen könne, um im Irak als Kritik am herrschenden System und Ausdruck von Illoyalität zu gelten und eine Bestrafung auszulösen. Im Falle einer Festnahme komme es regelmäßig zu Misshandlungen, Schlägen und Folterungen. Die Größe der Zahl der in den letzten Jahren im Irak verschwundenen Personen lege aber auch den Schluss nahe, dass zahlreiche inhaftierte Personen Opfer extralegaler Hinrichtungen geworden seien. Auf diese zu seinem Asylantrag geltend gemachten Tatsachen verwies der Mitbeteiligte auch im Zusammenhang mit der Frage, ob seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak zulässig sei.

In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten gegen die Abweisung seines Asylantrages gemäß § 6 Z 2 AsylG ab. Diese Entscheidung stützte die belangte Behörde darauf, dass der Mitbeteiligte für seine Ausreise aus dem Irak nur wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe und die drohende Bestrafung wegen der illegalen Ausreise und Asylantragstellung "ohne Hinzutreten sonstiger Umstände" nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak sei nicht zulässig. Diesen Ausspruch begründete die belangte Behörde mit den "allgemein im Irak herrschenden amtsbekannten Zuständen", die durch Behörden- und Organwillkür, Folterüblichkeit usw. gekennzeichnet seien, "in Verbindung mit weiteren der Behörde zur Zeit vorliegenden Berichten" und einer Stellungnahme des UNHCR vom 10. März 1998, woraus sich für den konkreten Fall ableiten lasse, dass für den Mitbeteiligten bei einer Abschiebung in den Irak ein erhebliches Risiko bestehe, Opfer von unmenschlicher Behandlung bzw. Folter zu werden. Nach den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Berichten, die auch dem Bundesasylamt zur Verfügung stünden, sei unbestritten, dass im Irak rechtsstaatliche Prinzipien laufend verletzt würden. So werde immer wieder von willkürlichen Verhaftungen ohne gerichtliches Verfahren und sogar von willkürlichen Exekutionen berichtet. Die vom Mitbeteiligten geschilderte Furcht um sein Leben im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise, welche von den irakischen Behörden - sollte sie diesen bekannt werden - zweifelsfrei als strafbare Handlung verfolgt werden würde, sei durchaus mit der Möglichkeit der offenkundigen Behördenwillkür im Irak in Einklang zu bringen. Es bestünden daher stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Mitbeteiligte Gefahr laufe, im Herkunftsstaat zumindest einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Hiezu verwies die belangte Behörde einerseits auf einen in einer anderen Asylangelegenheit ergangenen Berufungsbescheid vom 12. März 1998 und andererseits auf zwei Entscheidungen des Bundesasylamtes.

Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Mitbeteiligte die zur hg. Zl. 98/20/0349 protokollierte Beschwerde. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 22. April 1999 eingestellt, nachdem der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheidteil mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, B 1090/98, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, G 210/98 u.a., aufgehoben hatte. Das fortgesetzte Berufungsverfahren wurde mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 1. September 2000 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG unter Hinweis darauf, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des Mitbeteiligten nicht möglich sei, eingestellt. Von seiner letzten bekannten Adresse sei der Mitbeteiligte am 23. November 1998 abgemeldet worden.

Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres mit dem Antrag, diesen Spruchteil des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die zunächst zur hg. Zl. 98/20/0283 protokollierte Amtsbeschwerde wurde nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde mit hg. Beschluss vom 25. März 1999 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, wurde dem beschwerdeführenden Bundesminister die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens neuerlich vorgelegt. Sie verweist auf ihre Gegenschrift vom 8. September 1998. Der Mitbeteiligte hat sich am Verfahren über die Amtsbeschwerde nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Amtsbeschwerde erwogen:

Der angefochtene Bescheid beruht - entgegen der in der Amtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides vertretenen Auffassung - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf der "Rechtsmeinung, dass das bloße Vorliegen von Berichten über die angespannte Lage in einer Weltgegend (bzw. üblicher Behördenwillkür daselbst) es a priori unmöglich mache", die Zulässigkeit der Abschiebung dorthin festzustellen. Die dem angefochtenen Spruchpunkt der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen der belangten Behörde beziehen sich einerseits nicht auf eine "Weltgegend", sondern spezifisch auf den Irak, und gehen andererseits nicht von einer bloß "angespannten Lage" und "üblicher Behördenwillkür" als solcher aus. Vor dem Hintergrund des von ihr vorausgesetzten Amtswissens um die Verhältnisse im Irak hat die belangte Behörde vielmehr angenommen, dass die vom Mitbeteiligten schon bei der erstinstanzlichen Einvernahme erwähnte und in der Berufung detailliert beschriebene Bedrohung im Falle einer Rückkehr in den Irak plausibel erscheine und einer Abschiebung des Mitbeteiligten in seinen Herkunftsstaat gemäß § 57 Abs. 1 FrG entgegenstehe. Dieser Subsumtion ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegenzutreten. Dass das Vorbringen trotz der klaren Hinweise auf den politischen Charakter der drohenden Verfolgung in den vom Mitbeteiligten zitierten (und auch in den von der belangten Behörde herangezogenen) Quellen keiner näheren Prüfung unter dem Gesichtspunkt eines asylrechtlich relevanten Nachfluchtgrundes unterzogen wurde, belastet den mit der vorliegenden Amtsbeschwerde bekämpften Spruchteil nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Mit Recht macht der Beschwerdeführer - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften - geltend, dass die im angefochtenen Bescheid zitierte Stellungnahme des UNHCR dem Bundesasylamt als Partei des Berufungsverfahrens unter Missachtung des Grundsatzes des Parteiengehörs nicht vorgehalten wurde und die belangte Behörde aufgrund der in der Berufung erhobenen, den Sachverhaltsannahmen im erstinstanzlichen Bescheid widersprechenden Behauptungen, denen sie - unter Heranziehung weiteren Dokumentationsmaterials - auch folgte, zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verpflichtet gewesen wäre (vgl. zur Verhandlungspflicht aus der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur beispielsweise die über Amtsbeschwerden ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0314, vom 24. November 1999, Zl. 98/01/0418, vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0162, und vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0034).

Zur Relevanz dieser Verfahrensmängel wird in der Amtsbeschwerde aber nur ausgeführt, das Bundesasylamt hätte bei Einräumung einer Gelegenheit dazu vorgebracht, "dass allgemeine Berichte über die Situation in einem Land isoliert betrachtet noch keinerlei Rückschluss auf die konkrete Gefährdungssituation eines bestimmten seiner Staatsbürger zulassen". Dieses Vorbringen wäre - entgegen der in der Amtsbeschwerde vertretenen Auffassung - im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Dies deshalb, weil die allgemein gehaltenen Feststellungen der belangten Behörde über die Begleiterscheinungen behördlicher Verfolgungshandlungen im Irak aufgrund der Feststellung, die illegale Ausreise des Mitbeteiligten würde im Falle seiner Rückkehr als strafbare Handlung verfolgt werden, in einem klaren Zusammenhang mit der individuellen Situation des Mitbeteiligten stehen. Die Amtsbeschwerde tritt auch der dabei vorausgesetzten Annahme der belangten Behörde, das Fehlen der erforderlichen Genehmigung für die seinerzeitige Ausreise werde den irakischen Behörden bei einer Abschiebung in den Irak nicht verborgen bleiben, nicht substantiiert entgegen.

Zu den darüber hinaus noch gerügten Begründungsmängeln ist auszuführen, dass die belangte Behörde es wohl - ausgehend davon, dass die Verhältnisse im Irak allgemein bekannt seien und das Bundesasylamt in den von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen zu einer gleichartigen Einschätzung gelangt sei - unterlassen hat, die im Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten und in den von der belangten Behörde herangezogenen Berichten im Einzelnen dargestellten, mit einer Rückkehr in den Irak nach unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung verbundenen Gefahren in der Begründung des angefochtenen Bescheides ähnlich detailliert festzustellen. Dass diese Gefahren nicht oder nicht in der von § 57 Abs. 1 FrG vorausgesetzten Intensität bestünden, versucht die Amtsbeschwerde aber nicht aufzuzeigen. Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak auseinander gesetzt, ist in der Amtsbeschwerde nicht mit Ausführungen darüber verbunden, dass eine solche Fluchtalternative für den aus Bagdad stammenden, nicht der kurdischen Volksgruppe zugehörigen Mitbeteiligten tatsächlich in Frage gekommen wäre.

Damit zeigt die Beschwerde zwar Verfahrensfehler der belangten Behörde und Schwächen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, aber nicht die Möglichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200526.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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