TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 99/20/0162

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AsylG 1997 §4;
AVG §37;
AVG §67d Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §67d Abs3 idF 1998/I/158;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0161 E 25. November 1999 99/20/0163 E 25. November 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1999, Zl. 207.245/0-VII/19/99, betreffend Zurückweisung eines Asylantrags gemäß § 4 AsylG (mitbeteiligte Partei: HS, geboren 1981, zuletzt wohnhaft in Wien, vertreten durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Magistrat Eisenstadt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Mitbeteiligte, eine irakische Staatsangehörige, reiste am 19. Dezember 1998 von der Slowakei kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Sie beantragte am 23. Dezember 1998 Asyl.

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Dezember 1998 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, weil die Mitbeteiligte in der Slowakei Schutz vor Verfolgung finden könne. Dagegen erhob die Mitbeteiligte fristgerecht Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 32 Abs. 2 AsylG statt. Sie hob den bekämpften Bescheid auf und verwies "die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück". Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die von ihr vorgenommene Prüfung der slowakischen Rechtslage habe ergeben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt seien: Erstens sei die Tatbestandsvoraussetzung des Offenstehens eines Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Flkonv) nicht zur Gänze erfüllt, zumal der Zugang zum Asylverfahren kein "uneingeschränkter" sei. Zweitens sei die Tatbestandsvoraussetzung des Schutzes vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht erfüllt.

Diese rechtliche Schlussfolgerung stützte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Wiedergabe der von ihr ermittelten maßgeblichen asylrelevanten gesetzlichen Bestimmungen in der Slowakei im Wesentlichen auf folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Zugang zum Asylverfahren:

Die in Art. 4 Abs. 2 slowakisches AsylG normierte 24-Stunden-Frist für eine Asylantragstellung beginnt im Falle einer Rückstellung durch die Republik Österreich neu zu laufen, weil diese Frist nicht von der erstmaligen, sondern von der jeweils letzten Einreise berechnet wird. Diese vom Bundesasylamt bereits auf der Grundlage des Resümeeprotokolls über das am 5.5.1998 stattgefundene Arbeitsgespräch getroffene Feststellung wird vom UNHCR in seiner Stellungnahme vom 12.11.1998 ausdrücklich bestätigt (- gleichzeitig wird aber in diesem Zusammenhang auf die Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei, wie in der UNHCR-Hintergrundinformation vom August 1998 dargestellt, verwiesen).

Der Asylantrag einer von Österreich zurückgestellten Person wird von der Slowakei geprüft und nicht allein deswegen abgelehnt, weil diese Person bereits in Österreich Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Auch diese bereits vom Bundesasylamt auf der Grundlage des genannten Resümeeprotokolls getroffene Feststellung wird vom UNHCR in seiner Stellungnahme vom 12.11.1998 ausdrücklich bestätigt, in der es wörtlich heißt:

'Gemäß Art. 8 (1) lit. c des slowakischen Asylgesetzes kann die Gewährung des Flüchtlingsstatus in Anwendung des Konzeptes des sicheren Drittstaates nur dann verweigert werden, wenn eine Rückschiebung in den sicheren Drittstaat auch tatsächlich möglich ist. Aus diesem Grund findet diese Regelung für den Fall, dass ein Asylwerber von Österreich in die Slowakei abgeschoben wurde, in der Praxis nach den bisherigen Erfahrungen keine Anwendung.'

Hinsichtlich einer Person, die in der Slowakei einen Asylantrag gestellt und sich während dieses noch laufenden Verfahrens nach Österreich begeben hatte, stellte das Bundesasylamt - wiederum auf der Grundlage des genannten Resümeeprotokolls - zu Recht fest, dass eine solche Person im Falle eines bereits in der Slowakei eingestellten Asylverfahrens einen neuerlichen Asylantrag stellen kann und dass im Falle eines noch offenen Asylverfahrens in der Slowakei dieses dort fortgeführt wird.

...

Gestützt auf genanntes Resümeeprotokoll führt das Bundesasylamt in seiner Begründung des o.a. Bescheides aus, dass der Asylantrag auch nach der Versäumung der 24-Stunden-Frist gestellt werden kann und dass die einzige Rechtsfolge einer solchen Versäumung in der Behandlung in einem beschleunigten Verfahren besteht. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass sich das beschleunigte Verfahren vom normalen Asylverfahren nur durch kürzere Entscheidungs- und Berufungsfristen unterscheidet.

...

Das Bundesasylamt macht in seiner Stellungnahme geltend, dass Art. 16 Abs. 2 der slowakischen Verfassung und - aufgrund des Art. 11 der slowakischen Verfassung - Art. 3 EMRK (auch von der Fremdenpolizei) anzuwenden sei, sodass ein entsprechender umfassender Refoulement-Schutz in der Slowakei vorliege. Seine Auffassung begründet das Bundesasylamt insbesondere damit, dass Art. 3 EMRK auch einen Schutz vor Weiterschiebung in den Verfolgerstaat (= 'Kettenabschiebung') umfasst (siehe o.zit. S 9). Davon ausgehend, dass Art. 3 EMRK auch diesen Schutz gewährt, hält das zuständige Mitglied jedoch in Bezug auf die slowakische Rechtslage fest:

Art. 16 (2) der slowakischen Verfassung lautet: 'Niemand darf gefoltert oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.'

Art. 11 der slowakischen Verfassung lautet: 'Internationale Abkommen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die von der Slowakischen Republik ratifiziert und in der vom Gesetz festgesetzten Art kundgemacht wurden, haben Vorrang vor nationalen Gesetzen, soweit sie weitreichende Grundrechte und Grundfreiheiten garantieren.'

Gemäß Art. 11 der slowakischen Verfassung haben alle von der Slowakischen Republik ratifizierten völkerrechtlichen Verträge (so auch die EMRK) Vorrang gegenüber den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sofern sie weitreichendere bzw. umfassendere Rechte als diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen.

In seiner Anfragebeantwortung vom 26.11.1998 teilte der UNHCR mit, dass die Fremdenpolizei 'theoretisch' nicht nur das Fremdengesetz, sondern auch die Verfassung und - aufgrund des Art. 11 der slowakischen Verfassung - internationale Verträge anzuwenden hat, die weitreichender sind als nationale Bestimmungen. In seinem Positionspapier vom Jänner 1999 führt der UNHCR in diesem Zusammenhang (bei schon o.zit. Pkt. 7) insbesondere aus:

'Gemäß der geltenden Rechtslage hat der Leiter der Fremdenpolizei über eine Berufung gegen eine Abschiebung auf der Grundlage von § 15 Fremdengesetz zu entscheiden, der wie schon erwähnt keinen Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung beinhaltet. Dabei müssen jedoch weder Art. 16 (2) der Verfassung noch EMRK, CAT oder IPBPR aufgrund der Bestimmung des Art. 11 der Verfassung berücksichtigt werden.

Für den Fall, dass die von der Abschiebung bedrohte Person eine Beschwerde beim Obersten Gerichtshof einbringt, hat dieser festzustellen, ob die Entscheidung des Leiters der Fremdenpolizei bezogen auf § 15 Fremdengesetz ordnungsgemäß erfolgt ist. (Es fehlt jedoch in diesem Zusammenhang jegliche Rechtsprechung ...).'

(Hervorhebung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat)

Die Fremdenpolizei trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage des slowakischen Fremdengesetzes (und die Asylbehörde auf der Grundlage des slowakischen Asylgesetzes) und müssen dabei weder Art. 16 (2) der Verfassung noch Art. 3 EMRK - aufgrund der Bestimmung des Art. 11 der Verfassung - berücksichtigt werden, was von UNHCR ausdrücklich bestätigt wird.

Dies spricht dafür, dass die slowakischen Behörden die einfachen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (d.h. das Asylgesetz und das Fremdengesetz) anwenden - in der Meinung, dass durch diese Gesetze die durch die Ratifizierung von völkerrechtlichen Verträgen übernommenen Verpflichtungen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Gegenstand haben, innerstaatlich umgesetzt sind. Diese Meinung impliziert die Auffassung, dass im Verfassungsrang keine weiterreichenden Grundrechte und Grundfreiheiten stehen als jene, die in den einfachen Gesetzen festgeschrieben sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf das schon zuvor genannte Resümeeprotokoll hinzuweisen, wo es in einem Satz ausdrücklich heißt, dass das am 1.1.1996 in Kraft getretene Asylgesetz die Grundsätze der GFK sowie sonstiger Menschenrechtsinstrumente beachte.

Ein bloß theoretischer umfassender Schutz im slowakischen Verfassungsrang vermag eine effektive Umsetzung des gesamten völkerrechtlichen Schutzumfanges des Art. 3 EMRK - in Form eines fomalisierten Verfahrens, das vom betroffenen Fremden geltend gemacht werden kann, - nicht zu begründen. Dafür spricht auch, dass im Zusammenhang mit dem 'theoretisch' im Verfassungsrang stehenden Schutz jegliche Rechtsprechung fehlt - trotz Geltung des slowakischen Asylgesetzes seit 1996 und des slowakischen Fremdengesetzes seit 1995."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragte in der fristgerecht eingebrachten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

1. Der Umstand, dass der Asylantrag mittlerweile abgewiesen und schließlich wegen beabsichtigter Ausreise in die USA zurückgezogen wurde, führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist doch die Beschwerdebefugnis des Bundesministers für Inneres ein von den Verfahrensparteien und den beteiligten Behörden losgelöstes Kontrollinstrument zur Prüfung, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise rechtmäßig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304, m.w.N., auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Es war somit inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen. 2.a). Der beschwerdeführende Bundesminister bringt vor, die

belangte Behörde habe "ihre Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG i.V.m. Art. II Abs. 2 Z 43 EGVG verletzt". Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, klargestellt, dass im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage i.V.m. der Berufung geklärt anzusehen sei, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung erster Instanz festgestellt wurde. Gerade dies verneine die belangte Behörde selbst, wenn sie zur weiteren Konkretisierung des von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhaltes eine Stellungnahme des UNHCR zur Klärung der Frage des bestehenden "Schutzes vor Refoulement" in der slowakischen Republik einbezogen habe. Zuletzt habe die belangte Behörde eine Stellungnahme des UNHCR vom 22. Jänner 1999, somit jedenfalls nach Einbringung der Berufung eingeholt und in ihre Bescheidbegründung einfließen lassen. Da es sich beim angefochtenen Bescheid weder um einen verfahrensrechtlichen handle noch von den Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet worden sei, hätte eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen. Dieser Verpflichtung habe sich die belangte Behörde durch die Übermittlung des "UNHCR-Positionspapiers betreffend Schutz vor Refoulement in der Slowakischen Republik" an das Bundesasylamt zur Stellungnahme nicht entziehen können. Aufgrund dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften sei die belangte Behörde zu der aus ihrem Bescheid erkennbaren unschlüssigen Beweiswürdigung gelangt, wogegen das Bundesasylamt in einer mündlichen Verhandlung die Unklarheiten hätte ausräumen können. Als

"symptomatisch für die Unschlüssigkeit des angefochtenen Bescheides darf z.B. die Seite 24 des angefochtenen Bescheides herangezogen werden, die schon in sich kontradiktorisch ist und die letztlich darauf hinausläuft, dass die belangte Behörde den Unterlagen des UNHCR die faktischen Verhältnisse in der Slowakei und die 'mangelnde Implementierung' insbesondere des Art. 3 EMRK in die slowakische Rechtsordnung betreffend, mehr Gewicht beimisst als den entgegenstehenden Äußerungen des Bundesasylamtes, ohne dies schlüssig zu begründen. Wäre das Bundesasylamt in einer mündlichen Verhandlung gehört worden, hätte es seinerseits vorgebracht, dass der von der belangten Behörde aus den UNHCR-Unterlagen gezogene Schluss überzogen ist, andererseits hätte es seine Erkenntnisse über die Rechtsanwendung in der Slowakei referieren und erläutern können und hätte vorgebracht, dass die Slowakei und ihre rechtsanwendenden Organe sehr wohl die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Slowakei erfüllen, wodurch die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen hätte müssen."

In ihrer Gegenschrift tritt die belangte Behörde den Beschwerdeausführungen im Wesentlichen damit entgegen, dass sie im Verfahren beiden Parteien gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 67b AVG das Parteiengehör zu den zugrunde gelegten Beweismitteln eingeräumt habe. Die Würdigung dieser Beweise sei von der belangten Behörde in schlüssiger Weise erfolgt. Selbst wenn aus den Ermittlungsergebnissen andere Schlüsse gezogen werden könnten, werde dadurch die im Bescheid dargelegte Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Da nach erfolgter Gewährung des Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG aufgrund der Aktenlage festgestanden sei, dass der mittels Berufung bekämpfte Bescheid gemäß § 32 Abs. 2 AsylG aufzuheben sein werde (unter Verweis auf § 67d Abs. 2 AVG), habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden. Bei der Zurückweisung nach § 4 AsylG handle es sich überdies um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Sinne des § 67d Abs. 3 AVG. Bei einer solchen Berufungsentscheidung sei über das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung abzusprechen und nicht über den Asylantrag selbst. Gemäß § 67d Abs. 3 AVG könne der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantrage. Eine solche Konstellation sei im gegenständlichen Berufungsverfahren vorgelegen.

Letztlich ergebe sich aus der Amtsbeschwerde nicht, welche wesentlichen Entscheidungsgrundlagen die belangte Behörde in einer mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte. Die "tragenden Feststellungen" im angefochtenen Bescheid bekämpfe der Beschwerdeführer nicht. Es werde auch nicht konkret dargelegt, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen müssen.

Die Mitbeteiligte nahm am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht teil.

b) Wie sich aus § 4 Abs. 1 AsylG ergibt, darf ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat (hier: Slowakei) Schutz vor Verfolgung "finden kann". Es muss dieser Staat für den betreffenden Fremden "sicherer Drittstaat" sein. Das ist er dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG für den betreffenden Asylwerber erfüllt sind, wenn dieser im Drittstaat also nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht ist, wenn ihm ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Flkonv) offen steht, wenn er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und wenn er Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, wenn ihm dort Gefahren nach § 57 Abs. 1 oder 2 FrG drohen, findet.

An die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG bindet Abs. 3 der genannten Bestimmung an. Demnach sind diese Voraussetzungen in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Flkonv ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie die EMRK und das Protokoll Nr. 11 zur EMRK über die Umgestaltung des durch diese eingeführten Kontrollmechanismus BGBl. III Nr. 30/1998 ratifiziert hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, zu § 4 Abs. 3 leg. cit. (i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) ausgesprochen hat, kann § 4 Abs. 3 nicht als Vermutung darüber gedeutet werden, dass die Rechtslage in dem in Betracht kommenden Drittstaat den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG entspreche. Gegenstand der Vermutung müsse vielmehr sein, dass der Drittstaat den Schutz, den er nach seiner Rechtslage dem konkreten Asylwerber zu gewähren hat, auch tatsächlich gewährt. Ermittlungen über die Effektivität des in seiner Rechtsordnung vorgesehenen Schutzes - im Besonderen über die Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften in der Praxis der Behörden und Organe des Drittstaates - sollen ohne Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Ermittlungen nicht stattzufinden haben, wenn sich der Drittstaat in der im § 4 Abs. 3 leg. cit. umschriebenen, spezifischen Weise rechtlich gebunden hat. Diese Grundsätze gelten auch für § 4 Abs. 3 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999.

Die Asylbehörden haben somit zunächst die Rechtslage im potenziellen Drittstaat zu ermitteln, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aufgrund des Berufungsvorbringens (über die Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz hinaus) weiter gehende Ermittlungen zur Rechtslage in der Slowakei durchgeführt und dazu, insbesondere ausgehend von den ihr vorgelegenen Stellungnahmen des UNHCR, maßgebliche Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat dabei grundsätzlich beachtet, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ergebnis solcher Art angestellter Ermittlungen über die für die Anwendung des § 4 AsylG maßgebliche ausländische Rechtslage vor deren Heranziehung den Parteien zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zu einer entsprechenden Äußerung zu gewähren ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304).

Allerdings ist dem beschwerdeführenden Bundesminister beizupflichten, wenn er vorbringt, die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG i.V.m. Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG verletzt. In der Beschwerde wird hiezu auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, verwiesen, wonach der unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG von einer mündlichen Verhandlung dann absehen kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i.V.m. der Berufung als geklärt anzusehen ist; dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung durch die erste Instanz festgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Berufungsbehörde darüber hinausgehende selbständige Ermittlungen durchführt und den darauf gestützten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrundelegt - die Voraussetzungen für ein Absehen der mündlichen Verhandlung nach der zitierten Bestimmung nicht (mehr) gegeben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0156). Daran kann auch nichts ändern, wenn die belangte Behörde den Parteien des Verfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG durch (schriftliche) Mitteilung der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Ermittlungen Parteiengehör mit der Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, weil § 67d AVG iVm Art. II Abs. 2 Z 43 EGVG als Voraussetzung für das Absehen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Geklärtheit des Sachverhaltes aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz im Auge hat. Der von der belangten Behörde angesprochene § 67d Abs. 2 AVG (in der hier anzuwendenden Fassung der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998), wonach von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, vermag nach Durchführung selbständiger Ermittlungen durch die Berufungsbehörde nicht die Vorgangsweise der belangten Behörde zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 111).

Die belangte Behörde vertritt weiters die Auffassung, dass es sich bei ihrer den Asylantrag der Mitbeteiligten zurückweisenden Entscheidung nach § 4 AsylG um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Sinne des § 67d Abs. 3 AVG handle. Sie habe nämlich über das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung abgesprochen, nicht jedoch über den Asylantrag selbst.

Nach § 67d Abs. 3 AVG kann der unabhängige Bundesasylsenat von einer Berufungsverhandlung dann absehen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Problematik dieser Regelung liegt darin, dass der Begriff des "verfahrensrechtlichen Bescheides" keine scharfen Konturen aufweist, und dass sich bei Anwendung der herkömmlichen, aber in ganz andersartigen Zusammenhängen entwickelten Abgrenzungskriterien in Bezug auf die Verhandlungspflicht Unterscheidungen ergeben, deren sachliche Rechtfertigung schwer erkennbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Walter/Thienel, a.a.O. 96; dieselben,

Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 42 ff). Zumindest im Rahmen der Ermessensübung ist nach Ansicht der Lehre darauf Bedacht zu nehmen, ob die Partei bei Bekämpfung eines nach der herkömmlichen Typologie "verfahrensrechtlichen" Bescheides ein Rechtsschutzinteresse hat, das jenem bei einem ähnlichen, traditionell als "materiellrechtlich" eingestuften Bescheid so weit entspricht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheint. Dabei ist - etwa im Zusammenhang mit Entscheidungen über eine Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme - gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen ein "verfahrensrechtlicher Bescheid" auf die Sachentscheidung hat. Handelt es sich bei dem in Berufung gezogenen Bescheid selbst nicht um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern um einen "doppelgesichtigen", der neben dem verfahrensrechtlichen auch einen materiellrechtlichen Inhalt hat, so kommt die Regelung von vornherein nicht zum Tragen (Walter/Thienel, a.a.O.).

Wenn in den Materialien zu § 4 AsylG ausgeführt wird, die "Drittlandklausel ist als (negative) Prozessvoraussetzung konstruiert" (686 BlgNR 20. GP 17, 18), so kommt ungeachtet der legistischen Technik, die das Vorliegen dieser Prognose als Prozesshindernis für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als Voraussetzung für die Asylerlangung konstruiert, der darauf gestützten Zurückweisung des Asylantrages im Hinblick auf die ihr nach § 75 FrG zukommenden Wirkungen in einer anderen, nicht den Asylantrag als solchen betreffenden Hinsicht auch materiell-rechtlicher Charakter zu.

§ 75 Abs. 1 FrG lautet:

"§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, daß für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht."

Gemäß § 75 Abs. 1 FrG hat daher eine Entscheidung der Asylbehörde, wonach für einen Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht, für die Fremdenpolizeibehörde zur Folge, dass diese eine Überprüfung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder 2 FrG in Bezug auf den nach dieser Entscheidung anzunehmenden sicheren Drittstaat nicht (mehr) vorzunehmen hat. Auf Grundlage der mit der rechtskräftigen Entscheidung nach § 4 AsylG "festgestellten" (materiellen) Voraussetzungen können somit allfällige Maßnahmen zur Außerlandesschaffung des Fremden gesetzt werden.

Wenn § 75 Abs. 1 FrG in dieser Weise daran anknüpft, dass die "Asylbehörde festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht", und damit auf § 4 AsylG gestützte Entscheidungen gemeint sind, so bringt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Ausdruck, Fremde, die einen (aus den Gründen des § 4 AsylG) erfolglosen Asylantrag gestellt haben, sollten im Gegensatz zu Fremden, die keinen Asylantrag gestellt haben, in Bezug auf den Drittstaat keine Entscheidung über ihr subjektives, zum Teil auch verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Nichtabschiebung in einen Staat, in dem sie im Sinne des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sind, herbeiführen können. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass wegen der inhaltlichen Verknüpfung der Voraussetzungen mit der Entscheidung über die Zurückweisung des Asylantrages, die in Bezug auf diesen ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist, zugleich auch über das Recht auf Nichtabschiebung - materiell - entschieden ist. Da der Bescheid in dieser Hinsicht nicht rein verfahrensrechtlich und somit insgesamt im Sinne der von Walter/Thienel, a.a.O., gebrauchten Terminologie "doppelgesichtig" ist, kommt die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht, eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten, nicht zum Tragen.

Allerdings verweist die belangte Behörde mit Recht darauf, dass die Verletzung einer Verfahrensvorschrift für sich allein noch nicht zur Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen kann. Es ist vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers, die Relevanz eines solchen Verfahrensfehlers darzutun. Der Beschwerdeführer hat konkret darzulegen, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verletzung von Verfahrensvorschriften hätte kommen können, welche zur Erlassung eines anderen Bescheides geführt hätten.

Dazu bringt der beschwerdeführende Bundesminister aber lediglich vor, die belangte Behörde habe mangels Durchführung der mündlichen Verhandlung Beweise unschlüssig gewürdigt, wobei "z.B. die Seite 24 des angefochtenen Bescheides herangezogen werde, die schon in sich kontradiktorisch ist. Die belangte Behörde würde den Unterlagen des UNHCR mehr Gewicht beimessen als den entgegenstehenden Äußerungen des Bundesasylamtes, ohne dies schlüssig zu begründen". Demgegenüber kann aus den Ausführungen der belangten Behörde auf der angegebenen Seite des angefochtenen Bescheides eine von Amts wegen aufzugreifende Unschlüssigkeit nicht erkannt werden. Die belangte Behörde stellt dort fest, dass die slowakischen Behörden die einfachen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Auffassung anwenden, dass durch diese Gesetze die durch die Ratifizierung von völkerrechtlichen Verträgen übernommenen Verpflichtungen betreffend die Menschenrechte und Grundfreiheiten innerstaatlich umgesetzt seien. Nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde gingen die slowakischen Behörden davon aus, dass "im Verfassungsrang keine weitreichenderen Grundrechte und Grundfreiheiten stehen als jene, die in den einfachen Gesetzen festgeschrieben sind". Diese Feststellungen stützte die belangte Behörde nicht nur auf die im Bescheid wiedergegebene Stellungnahme des UNHCR vom Jänner 1999, sondern insbesondere auch auf das im Bescheid erwähnte "Resümeeprotokoll" über das Zusammentreffen von österreichischen und slowakischen Behördenvertretern, worin es heiße, "dass das am 1.1.1996 in Kraft getretene (slowakische) Asylgesetz die Grundsätze der GFK sowie sonstiger Menschenrechtsinstrumente beachte". Der UNHCR hatte zwar in seiner Anfragebeantwortung vom 26. November 1998 noch mitgeteilt, dass die Fremdenpolizei "theoretisch" nicht nur das Fremdengesetz, sondern auch die Verfassung und - aufgrund des Art. 11 der slowakischen Verfassung - internationale Verträge anzuwenden hat, "die weitreichender sind als nationale Bestimmungen". Diese Mitteilung schließt aber weder die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung auf die praktische Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen durch die slowakischen Behörden aus, noch widerspricht diese Mitteilung des UNHCR der von der belangten Behörde - nicht als unschlüssig erkennbar - gezogenen Schlussfolgerung, die slowakischen Asyl- und Fremdenpolizeibehörden stünden bei Umsetzung dieser ausländerspezifischen Gesetze auf dem Standpunkt, in der Verfassung seien keine weitreichenderen Rechte als in den von der belangten Behörde festgestellten einfachgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Fremdenrechtes normiert. Folgte man der Auffassung des beschwerdeführenden Bundesministers, dass die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Slowakei anderes intendierten, so bedeutete dies eine mit dem Wortlaut der einfachgesetzlichen Rechtslage zwar in Übereinstimmung stehende, allerdings - weil nicht verfassungskonform ausgelegt oder ergänzt - unter Umständen nicht rechtmäßige Vollziehung der maßgeblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen bzw. eine zwar gesetzeskonforme, jedoch aufgrund einer Rechtslage, die der Verfassung widerspricht, erfolgende Vollziehung. Ausgehend von den Feststellungen liegt aber jedenfalls eine nicht die Rechtslage, wie sie im § 4 Abs. 2 AsylG für einen von den österreichischen Verwaltungsbehörden als sicheren Drittstaat zu beurteilenden Staat gefordert wird, umsetzende generelle fremdenrechtliche Praxis der slowakischen Behörden vor. Die Durchsetzung der für die Sicherheit des Drittstaates in § 4 AsylG geforderten rechtlichen Kriterien mit allfälligen Rechtsbehelfen in der Slowakei (zu denken wäre etwa an eine Befassung des Verfassungsgerichtes) entgegen einer generell anders verstandenen Praxis aufgrund einer letztlich unklaren Rechtslage ist vom Asylwerber nicht zu fordern, weil § 4 leg. cit. für seine Anwendung eine entsprechende generelle behördliche Praxis voraussetzt. Ist für die zuständigen Behörden in der Slowakischen Republik in der Frage des Abschiebungsschutzes nur das einfache Gesetz der in der Praxis heranzuziehende Prüfungsmaßstab und entspricht dieser Maßstab nicht den Voraussetzungen des § 4 AsylG, so kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, mit welcher Häufigkeit Abschiebungen in der Praxis stattfinden und inwieweit dies aus Gründen, die sich der Annahme eines mit ausreichender Sicherheit gewährleisteten Abschiebungsschutzes nicht zugrunde legen lassen, etwa bloß wegen fehlender Mittel oder anderer rein administrativer Hindernisse, zurzeit nicht der Fall ist. Davon ausgehend sowie mangels eines ausreichend konkreten Vorbringens des beschwerdeführenden Bundesministers zur Relevanz des aufgezeigten Verfahrensfehlers (keine mündliche Verhandlung) kann die Auffassung der belangten Behörde, der in § 4 Abs. 2 AsylG für die Prognose nach § 4 Abs. 1 AsylG vorauszusetzende Refoulement-Schutz sei in der Slowakei nicht ausreichend gewahrt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, der mitbeteiligten Partei stünde bei Rückreise in die Slowakei im Falle der Versäumung der oben angesprochenen 24 Stunden-Frist nur ein beschleunigtes Verfahren zur Prüfung ihres Asylantrages offen, näher einzugehen.

Aus den angeführten Gründen war die Amtsbeschwerde des Bundesministers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. November 1999

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200162.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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