TE UVS Tirol 2002/04/10 2001/K7/026-4

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Veröffentlicht am 10.04.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet über die Berufung des Herrn G. R. jun., vertreten durch Dr. Ewald J., Rechtsanwalt, B. 21/I, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 07.03.2001, Zahl 3a-ST-78300/00, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

I.

hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses durch die Kammer 7, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Alfred Stöbich, der Berichterstatterin Dr. Monica Voppichler-Thöni sowie dem weiteren Mitglied Dr. Klaus Dollenz wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 232,45, zu bezahlen.

 

II.

hinsichtlich Spruchpunkt 2., 3. und 4. durch sein Einzelmitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung zu Spruchpunkt 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

Im Übrigen wird die Berufung zu den Spruchpunkten 2. und 4. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 beträgt der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall zu Spruchpunkt 2. Euro 43,60 und zu Spruchpunkt 4. Euro 7,27.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Der Beschuldigte, Herr G. R. jun., geb. 25.07.1967, wohnhaft in 6580 St. Anton a.A. , hat am 05.08.2000 um 4.16 Uhr das Fahrzeug (PKW), Kennzeichen LA-XY, auf der Gemeindestraße, im Zugangsbereich zum Festzelt der Schützenkompanie St. Anton a. A., in Fahrtrichtung Süden und weiter auf der Arlbergstraße, B197 bis zur Mitteleinfahrt, und von dort weiter auf der Gemeindestraße bis zum sogenannten ?Hinteren Gries?, gegenüber dem Hotel ?Manfred?, gelenkt

 

1. und sich am 05.08.2000 in St. Anton, beim sogenannten ?Hinteren Gries?, gegenüber dem Hotel ?Manfred? um 4.20 Uhr, trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, gegenüber einem von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

2. und dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, indem er auf der Gemeindestraße, ca. 100 m nördlich des Zugangsbereiches zum Festzelt der Schützenkompanie St. Anton a.A. das Anhaltezeichen mittels Arm quer zur Fahrtrichtung und Rotlicht einer Taschenlampe nicht beachtet hat sondern ohne Anzuhalten in die Arlbergstraße B 197 eingebogen ist.

3. und der hat beim Einbiegen von der Gemeindestraße in die Arlbergstraße B197 und beim Einbiegen von der Gemeindestraße in die Arlbergstraße B197 und beim Einbiegen im Bereich der Mitteleinfahrt von der Arlbergstraße B197 auf die Gemeindestraße die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den Vorgang nicht einstellen konnten.

4. und bei der gegenständlichen Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt bzw diesen dem zwecks Überprüfung einschreitenden Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt.

 

Dadurch habe der Berufungswerber folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO

2.

§ 97 Abs 5 StVO iVm § 99 Abs 3 lit j StVO

3.

§ 11 Abs 2 StVO

4.

§ 14 Abs 1 Z 1 FSG

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde folgende Strafe verhängt:

 

Strafe in ATS,Strafe in Euro,EFS,Strafbestimmung:

1. 16.000,00, 1.162,77, 16 Tage, § 99 Abs 1 lit b StVO 2. 3.000,00, 218,02, 3 Tage, § 99 Abs 3 lit j StVO

3.

500,00, 36,34, 12 Stunden, § 99 Abs 3 lit a StVO

4.

500,00, 36,34, 12 Stunden, § 37 Abs 1 FSG

 

Weiters wurde über den Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das gegenständliche Straferkenntnis der Erstbehörde erlassen worden sei, ohne dass der Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren gehabt habe. Dem Berufungswerber sei insbesondere keine Gelegenheit geboten worden, sich über das Ergebnis der amtlichen Erhebungen bzw Beweisaufnahme zu äußern und sei der Berufungswerber auch schon gar nicht vom Ergebnis irgendwelcher Beweisaufnahmen in Kenntnis gesetzt worden. Aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig. Zudem müsse vorab auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.02.2001, Zahl IIb-2-3-7-1-654/2, verwiesen werden, in welchem ausgeführt worden sei, dass es im vorliegenden Fall nicht auszuschließen sei, dass der Berufungswerber mit der Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes zu einem ihm nicht möglichen Verhalten aufgefordert worden sei. Der Landeshauptmann habe in der Folge ausgesprochen, dass die Verweigerung daher kein strafbares Verhalten sein könne. Die Verweigerung eines Versuches bei behaupteter Unmöglichkeit sei nur dann strafbar, wenn die Behörde aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen könne, die Behauptung der Unmöglichkeit sei nur eine Scheinbehauptung. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens der Landessanitätsdirektion könne allerdings von einer Scheinbehauptung nicht gesprochen werden. Die Entscheidung des Landeshauptmannes würde auch eine entsprechende Reflexwirkung auf das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren entfalten, da es undenkbar sei, dass ein Verhalten in einem Fall als nicht strafbar qualifiziert werde, im anderen Fall jedoch eine Strafe darüber ausgesprochen werden würde.

 

Darüber hinaus führt der Berufungswerber zu Punkt 1. der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass es keineswegs so gewesen sei, dass der Berufungswerber vom einschreitenden Organ darauf hingewiesen worden sei, dass der Alkotest allenfalls durch eine Blutabnahme bei einem Arzt ersetzt werden hätte können und sei er auch nicht auf die Folgen der Verweigerung des Alkotestes hingewiesen worden. Weiters sei es auch nicht richtig, dass medizinische Gründe für die Verweigerung der Atemluft nicht geltend gemacht worden seien. Die von den einschreitenden Organen angegebenen angeblichen Alkoholisierungsmerkmale seien keinesfalls auf eine Alkoholisierung zurückzuführen gewesen, sondern sei dies vielmehr auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Berufungswerbers zurückzuführen gewesen. Es sei ganz eindeutig, dass bei derart schweren Atembeschwerden, wie sie der Berufungswerber erlitten habe, kein länger dauerndes zusammenhängendes Gespräch geführt werden könne. Auch eine Rötung der Bindehäute sei jedenfalls eindeutig auf die Atembeschwerden zurückzuführen, da sich vermehrt Tränenflüssigkeit in den Augen bilde und man selbstverständlich auch die Augen reibe. Ein Alkoholgeruch in der Atemluft habe nicht wirklich festgestellt werden können, da ein solcher nicht vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht alkoholisiert gewesen, weshalb er keinen derartigen Alkoholgeruch verströmen habe können. Weiters seien die Angaben des RI P. und GI F. keinesfalls widerspruchsfrei. Einerseits sei nämlich in der Anzeige ausgeführt, dass der Berufungswerber keine klaren Aussagen habe machen können, andererseits sei im Verfahren hinsichtlich des Führerscheinentzuges vom Zeugen GI F. ausgeführt worden, dass der Berufungswerber sehr wohl klare und deutliche Aussagen zur Alkotestverweigerung habe machen können. Der einvernommene Zeuge RI P. habe demgegenüber wiederum angegeben, dass der Berufungswerber nicht sehr gesprächig gewesen sei. Aufgrund des bereits im Verfahren über den Führerscheinentzug mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde im Verwaltungsstrafverfahren die Beweise neu aufzunehmen gehabt bzw neue Einvernahmen durchzuführen gehabt. Dies sei auch ausdrücklich beantragt worden. Insbesondere möge der Akt betreffend das Führerscheinentzugsverfahren amtswegig eingeholt werden und möge der Beschwerdeführer einvernommen und ein Lokalaugenschein vorgenommen werden. Der Berufungswerber leide an Asthma bronchiale und habe der Lungenfacharzt Univ.med.Dr. O. diesbezüglich festgestellt, dass die Umgebung durchaus eine allergische Reizung der Atemwege in einem Maß heraufbeschwören könne, dass umgehend eine broncholytische Inhalationstherapie einzuleiten wäre. Bereits aus diesen Feststellungen hätte geschlossen werden müssen, dass aufgrund der Reaktion des Berufungwerbers, dass er die Amtshandlung als möglich abgeschlossen haben wollte und er ?nicht sehr gesprächig? gewesen sei, insgesamt nicht mit der notwendigen Sicherheit geschlossen werden könne, dass der Berufungswerber zu einer konkreten Durchführung des Alkomattestes in der Lage gewesen sei. Der Berufungswerber habe aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit, ehestmöglich einen helfenden Spray (Berodual) verwenden zu wollen, deutlich erschließbar zum Ausdruck gebracht, dass ihm an der raschen Beendigung der Amtshandlung gelegen gewesen sei. Aufgrund des Gutachtens des Lungenfacharztes Univ.med.Dr. O. hätte die Behörde aber auch die zugrundegelegte Aussage des Zeugen GI F. entsprechend zu würdigen gehabt. Im angefochtenen Straferkenntnis werde nämlich dazu angegeben, dass der Zeuge F. den Berufungswerber kenne und dem Zeugen angeblich nicht bekannt sei, dass der Berufungswerber ein körperliches Gebrechen hätte. Abgesehen davon, dass es unverständlich sei, warum ein Polizist über die körperlichen Gebrechen der Bewohner eines Ortes derart genau informiert sein solle, widerlege aber gerade das Gutachten des Lungenfacharztes Univ.med.Dr. O. ganz klar die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Aussage des Zeugen. Wenn im angefochtenen Straferkenntnis in völliger Verkennung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.02.2001 weiterhin versucht werde, den einschreitenden Beamten als medizinischen Laien darzustellen, dem die gesundheitliche Beeinträchtigung hätte auffallen müssen, so hätte diese Beeinträchtigung den einschreitenden Beamten bei korrektem Vorgehen ihrerseits tatsächlich auffallen müssen. Aus den gesamten Angaben der einschreitenden Beamten ergebe sich jedoch, dass diese darauf beharrt hätten, dass der Berufungswerber körperlich nicht beeinträchtigt sei und hätten die einschreitenden Beamten das Verhalten des Berufungswerber erkennbar missinterpretiert. Es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der einschreitende Beamte erklärt hätte, dass der Berufungswerber zum Arzt mitgehen müsse, wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht blasen könne. Der einschreitende Beamte habe nämlich einerseits angegeben, dass der Berufungswerber nicht auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten hingewiesen hätte, andererseits habe er aber auch geglaubt, dass der Berufungswerber sowieso keinen körperlichen Gebrechen, die ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Alkomattest hindern hätten können, gehabt habe, weshalb der Berufungswerber sohin überhaupt auf die Möglichkeit der Konsultation eines Arztes hätte aufmerksam machen sollen, sei in diesem Zusammenhang nicht geklärt und mehr als fraglich. Weiters sei der Berufungswerber, der zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert worden sei, nicht verpflichtet, die Gründe darzulegen, weshalb er den Alkotest nicht durchführen wolle. Insgesamt sei das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belegt. Allenfalls hätte die Behörde Notstand annehmen müssen und hätte gemäß § 6 VStG eine Bestrafung auch aus diesem Grund unterbleiben müssen.

 

Was die Begründung zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffe, habe die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren vollkommen unterlassen. Aus dem Verhalten des einschreitenden Beamten sei seinerzeit nicht konkret zu schließen gewesen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug hätte anhalten sollen. Aus dem Verhalten des Straßenorganes habe der Berufungswerber vielmehr geschlossen, dass er lediglich seine Geschwindigkeit reduzieren hätte sollen und habe gedacht, dass allenfalls dahinter mit einem Hindernis oder möglicherweise mit einem Unfall zu rechnen sei. Es handle sich somit um einen entschuldbaren Irrtum. Nicht nachvollziehbar sei, dass der gegenständliche Bereich um 4.16 Uhr gut ausgeleuchtet gewesen sein sollte und sei auch nicht anzunehmen, dass sich die Beamten an einem ausgeleuchteten Ort exponieren würden. Diesbezüglich wurde seitens des Berufungswerbers die Einholung eines Lichtschaltplanes sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.

 

Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses führt der Berufungswerber aus, dass das Vorgehen des Berufungswerbers nicht objektiv rechtswidrig gewesen sei, da beim angegebenen Zeitpunkt um 4.16 Uhr in der Früh zweifelsfrei keine anderen Straßenbenützer gefährdet werden würden. Eine Verletzung des Schutzzweckes der Norm liege daher eindeutig nicht vor.

 

Zu Spruchpunkt 4. führt der Berufungswerber aus, dass der Berufungswerber den Führerschein mit sich geführt habe. Die einschreitenden Organe hätten aber die Aushändigung des Führerscheins zur Überprüfung nicht verlangt. Eine Bestrafung komme aus diesem Grunde nicht in Frage. Allenfalls hätte die Behörde auch diesbezüglich mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden bzw. wäre von der Strafe abzusehen gewesen.

 

Insgesamt ergebe sich, dass die Behörde sowohl das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet habe, andererseits die selbständig aus einem anderen Verfahren aufgenommen Beweise mehrfach unrichtig gewürdigt habe, sowie Tatsachen angenommen, die an dem Mangel leiden, dass sie unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht getroffen worden seien. Im Übrigen habe die Behörde das Verfahren auch deshalb grob mangelhaft durchgeführt, da keinerlei Erhebungen über den Familien-, Vermögens- und Einkommensstand des Berufungswerbers getätigt worden seien. Abschließend beantragt der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahrens einzustellen. In eventu, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird oder das Strafausmaß auf eine angemessene Höhe herabgesetzt wird.

 

Aufgrund dieser Berufung fand am 04.03.2002 eine mündliche Berufungsverhandlung vor der Berufungsbehörde statt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen GI A. F. und RI B. P. sowie durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere die Anzeige der Gemeinde St. Anton a.A. vom 08.08.2000, GZ. P I/1-1409/00, die Niederschrift der Einvernahme des GI A. F. und RI B. P. am 27.09.2000, die Stellungnahme des Amtsartzes Dr. H. F. vom 10.11.2000, die Schreiben von Univ.med.Dr. Günther O. vom 24.10.2000, 13.10.2000, 17.10.2000 samt Vorbringen des Berufungswerbers, den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.02.2001 sowie den Akt des Amtes der Tiroler Landesregierung betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung, GZ IIb-2-3-7-1-645/2.

 

 

Nach den vorliegenden Beweisergebnisse kann nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden:

 

Der Berufungswerber lenkte am 05.08.2000 um 4.16 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen LA-, auf der Gemeindestraße im Zugangsbereich zum Festzelt der Schützenkompanie St. Anton a.A. in Richtung Süden und weiter auf die Arlbergstraße B-197 bis zur Mitteleinfahrt, und von dort weiter auf der Gemeindestraße bis zum sogenannten ?Hinteren Gries? gegenüber dem Hotel ?Manfred?.

 

Wenige Minuten vorher (gegen 4.10 Uhr) hatte GI F. das von ihm gelenkte Dienstfahrzeug, in welchem RI P. als Beifahrer saß, gegenüber dem Kindergarten in St. Anton a.A. auf einem sehr gut mittels Straßenbeleuchtung ausgeleuchteten Platz abgestellt. Gegen 4.16 Uhr konnten die Sicherheitsorgane beobachten, wie der Berufungswerber in das ca 100 m nördlich vom Standort des Dienstfahrzeuges abgestellte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LA-, welches in Fahrtrichtung Süden im durch die Festbeleuchtung gut ausgeleuchteten Zugangsbereich zum Festzelt der Schützenkompanie St. Anton a.A. geparkt war, auf der Fahrerseite des genannten Kraftwagen einstieg, diesen in Betrieb nahm und in südliche Richtung lenkte. Unmittelbar nachdem der Berufungswerber das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vom besagten Standort in Fahrt setzte, verließ GI F. das Dienstfahrzeug, um den Berufungswerbers, mit einem deutlich sichtbar gegebenen Zeichen (Rotlicht) zum Anhalten aufzufordern. Dabei wurde der linke Arm quer zur Fahrtrichtung gehalten. Die Stelle, an der die Beamten gestanden sind, war hell erleuchtet. Obwohl der Berufungswerber, mit GI F. Blickkontakt hatte, verringerte er die Geschwindigkeit nicht bzw. machte durch Erhöhen der Fahrtgeschwindigkeit dem Polizeiorgan deutlich, dass er nicht gewillt war, das Haltezeichen zu beachten, wobei er ohne Änderung der Fahrrichtung anzuzeigen, nach rechts in die B197 einbog und diese in westliche Richtung bis zur ?Mitteleinfahrt? befuhr, wo er, ebenfalls ohne die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, nach rechts in die Gemeindestraße einbog und dann anschließend links zum Postamt fuhr (ZV GI Feuerstein und RI Prantauer am 27.09.2000 und am 04.03.2002).

 

Unmittelbar nach Missachtung des Haltezeichens stieg GI F. in das Dienstfahrzeug ein und fuhr dem Berufungswerber nach. Nördlich des Postamtes konnte das Fahrzeug des Berufungswerbers eingeholt werden, wobei der Berufungswerber unmittelbar vor dem Eintreffen der Sicherheitsorgane das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug am südlichen Beginn der Verbindungsstraße Richtung Zufahrtsstraße ?Hinteres Gries? abgestellt und verlassen hatte. GI Feuerstein lenkte das Dienstfahrzeug mit geöffnetem Sicherheitsfenster auf der besagten Verbindungsstraße Richtung Norden, als er hinter den dort abgestellten Fahrzeugen den Berufungswerber entdeckte, der versuchte, zwischen bzw. hinter diesen auf die Straße ?Hinteres Gries? zu gelangen. Aus diesem Grund fuhr GI Feuerstein bis zur besagten Straße, wo er das Dienstfahrzeug anhielt und unmittelbar nach dem Aussteigen sehen konnte, wie der Berufungswerber sich hinter einem geparkten Fahrzeug durch Abducken zu verbergen suchte. GI F. forderte den Berufungswerber sodann auf, hervorzukommen, was dieser auch tat (ZV GI F. und RI P. am 27.09.2000 und am 04.03.2002).

 

Der Berufungswerber wurde sodann auch zum Alkotest aufgefordert. Darauf erklärte der Berufungswerber, dass er die Durchführung eines Alkotests verweigert. Der Berufungswerber wurde über die Folgen einer Verweigerung aufgeklärt und wurde er auch über die Möglichkeit der Blutabnahme beim Amtsarzt belehrt. Weiters wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die Verweigerung strafbar ist. Dies jeweils zwei Mal (ZV GI F. am 04.03.2002).

 

Während der Amtshandlung bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Berufungswerber aus gesundheitlichen Gründen nicht blasen hätte können. Der Berufungswerber hat zu keinem Zeitpunkt gehustet und auch nicht schwer geatmet. Vielmehr hat der Berufungswerber beim Reden gelallt und hatte rote Augen (ZV GI F. und RI P. am 27.09.2000 und am 04.03.2002).

 

Darüber hinaus wurde der Berufungswerber von den amtshandelnden Organe aufgefordert, den Führerschein auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nicht nach (unstrittig, PV Berufungswerber am 04.03.2002).

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den oben in Klammer gesetzten Verweisen, vor allem aus den Angaben aus der Anzeige der Polizei der Gemeinde St. Anton a.A. vom 08.08.2000, GZ P I/1-1409/00, sowie aus der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. H. F. vom 10.11.2000 und den Angaben der Zeugen GI F. und RI P. am 27.09.2000 und vor der Berufungsbehörde am 04.03.2002

 

Vor allem schilderten die Meldungsleger den festgestellten Sachverhalt übereinstimmend und überzeugend und machten gegenüber dem Berufungswerber einen sehr guten und glaubwürdigen Eindruck. Insbesondere haben die Meldungsleger glaubhaft geschildert, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Anhaltung keinerlei Anzeichen dafür machte, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, einen entsprechenden Alkomattest durchzuführen (ZV GI F., Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2002: ?Ich habe ihn dann zum Alkotest aufgefordert und ich habe ihn dann auch wirklich deutlich aufgeklärt auf die Folgen einer Verweigerung und ich sagte, wenn er nicht blasen kann, dann muss er zum Arzt und es war dann der erste laute und deutliche Satz ?ich verweigere?. Ich habe ihm ein zweites Mal das selbe vorgekaut und ich sagte, wenn er nicht bläst, dann ist die Verweigerung strafbar. Ich sagte nochmals, wenn er nicht blasen kann, muss er zum Arzt und er hat nochmals laut und deutlich gesagt ?ich verweigere? oder so ähnlich. Es war eindeutig und die Verweigerung war klar. Ich wies ihn zweimal darauf hin, wenn er nicht blasen kann, muss er zum Arzt. Es ist auch nie der Eindruck entstanden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte blasen können. Ich habe einen Alkoholgeruch wahrgenommen. Außer ?ich verweigere? hat er keinen zusammenhängenden Satz zusammengebracht. Beim Reden hat man es gemerkt, dass er Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat und auch bei den Augen. Er war meiner Meinung nach stark alkoholisiert. ... Er hat zu keinem Zeitpunkt gehustet. Er hat auch nicht schwer geatmet?).

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Meldungsleger zum Berufungswerber in keinerlei Verhältnis stehen und keinerlei Gründe anzunehmen sind, warum die Beamten etwas falsches behaupten sollten. Insoferne steht für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber die zu Spruchpunkt 1., 2. und 4. vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die beiden Meldungsleger unter Diensteid stehen und verpflichtet sind, den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wahrheitsgetreu wiederzugeben, da sie ansonsten mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

 

Demgegenüber ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, sich zu entlasten und die Angaben der Zeugen GI F. und RI P. zu erschüttern.

 

So ist insbesondere dem Vorbringen des Berufungswerbers, er war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Alkomattest durchzuführen, nicht glaubwürdig. Vor allem kann von einer glaubhaft gemachten, aus medizinsichen Gründen bestehenden Unfähigkeit, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen nicht gesprochen werden. Insbesondere lagen im Zeitpunkt der Amtshandlung keinerlei Symtome vor, die auf eine derartig massive Einschränkung der Lungenkapazität hätten schließen lassen, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden konnte. Im Falle einer Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die eine Durchführung eines Alkomattestes unmöglich macht, sind die Symptome derart ausgeprägt, dass sie auch für einen Laien sofort erkennbar sind. Aus den Zeugenaussagen der beiden Amtsorgane ergibt sich schlüssig, dass beim Berufungswerber während der Amtshandlung keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgetreten sind, und dass der Berufungswerber solche Beeinträchtigungen auch nicht geltend gemacht hat. So erklärten die beiden Organe, dass der Berufungswerber weder gehustet noch schwer geatmet. Vielmehr konnten die beiden Organe lediglich Alkoholisierungsmerkmale feststellen.

 

Daran vermag auch die vom Berufungswerber vorlegten ärztlichen Atteste von Dr. Günter O. vom 13.10.2000, 24.10.2000 und 17.10.2000 nichts ändern. Auch wenn der Berufungswerber grundsätzlich an Asthma bronchiale leiden sollte, so konnte darin nicht dargelegt werden, dass der Berufungswerber im Tatzeitpunkt unfähig war, sich einer Atemprobe zu unterziehen. Diesbezüglich wird auch auf die Stellungnahme von Dr. H. F., Amtsarzt vom 10.11.2000 verwiesen, wonach ein akuter Asthmaanfall ein derart dramatisches und lebensbedrohliches Ereignis darstellt, dass dies auch einem medizinischen Laien sofort auffallen würde.

 

Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dem Berufungswerber zweifelsfrei die Möglichkeit gegeben wurde, anstelle eines Alkomattestes eine Alkoholuntersuchung mittels Blutabnahme beim Amtsarzt durchzuführen. Dies - wie auch die Durchführung eines Alkomattestes - hat er jedoch verweigert.

 

Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten, insbesondere Missachten des Anhaltezeichens, das Fluchtverhalten nach dem Abstellen des Fahrzeuges sowie das Unterlassen eines Blasversuches bzw der Durchführung einer Blutabnahme in Verbindung mit den Belehrungen durch die Sicherheitsorgane lassen den Schluss zu, dass sich der Berufungswerber im Klaren war, ein strafbares Verhalten zu setzen und ist ihm in Bezug auf das Faktum 1. jedenfalls Vorsatz anzulasten.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

 

zu Spruchpunkt 1:

 

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe, des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken in Betrieb nehmen oder zu lenken versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen,  wenn vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand befinden.

 

Dabei ist Voraussetzung für ein Verlangen zum Ablegen der Atemluftprobe unter anderem die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers. Dies ist zum Beispiel schon dann der Fall, wenn der betroffene gerötete Augen oder einen schwankenden Gang hat bzw. wenn seine Atemluft nach Alkohol riecht oder er selbst angibt, vor Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt hierfür bereits das Vorliegen eines Symptoms, das für eine Alkoholbeeinträchtigung typisch ist (VwGH vom 12.12.2001, Zl. 2000/03/0111).

 

Demnach müssten alkoholverdächtige Personen der Aufforderung zur Atemluftprobe sofort, also ohne gerechtfertigte Verzögerung, nachkommen. Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle besteht die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt demnach bereits dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist.

 

Als Verweigerung des Tests, ist jedes Verhalten des Betroffenen anzusehen, das die sofortige Vornahme des Tests verhindert, sofern der Beamte hiezu keine Zustimmung erklärt. Der Tatbestand der Übertretung des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b ist mit der Verweigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet.

 

Die Bestrafung eines Verkehrsteilnehmers wegen Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber zur Voraussetzung, dass er vom einschreitenden Straßenaufsichtsorgang über die Folgen der Verweigerung belehrt wird (VwGH vom 28.3.1985, Zl 85/02/0023, vom 20.3.1986, Zl 85/02/0212 ua).

 

Diese Grundsätze sind im gegenständlichen Fall erfüllt. So steht fest, dass der Berufungswerber das im Spruch näher bezeichnete Fahrzeug in Betrieb genommen hat. Aufgrund der vorhandenen Alkoholisierungsmerkmale (rote Augen, Alkoholgeruch, lallende Sprechweise) konnte auch im gegenständlichen Fall vermutet werden, dass sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Weiters steht fest, dass der Berufungswerber zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert und er auch über die Folgen der Verweigerung und der Möglichkeit der Blutabnahme (dies sogar zwei Mal) belehrt wurde. Der Berufungswerber hat sich aber geweigert, einen solchen Test durchzuführen.

 

Was das Vorbringen des Berufungswerbers betrifft, der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.02.2001, Zl IIb2-3-7-1- 645/2 betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung, entfalte auf das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren Reflexwirkung, da es undenkbar sei, dass ein Verhalten in einem Fall als nicht strafbar qualifiziert wird, im anderen Fall jedoch eine Strafe darüber ausgesprochen wird, ist folgendes entgegenzuhalten:

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Eine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache liegt insbesondere dann vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist.

 

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  - in Konstellationen wie im vorliegenden Fall - eine Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig ist. Die Aussetzung wäre deshalb nicht unzulässig, weil im § 29 Abs 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist. Ist die Behörde gemäß § 38 berechtigt, die Entscheidung einer Vorfrage abzuwarten, ist ein allfälliger Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG abzuweisen (siehe Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl 99/11/0349). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde häufig hervorgehoben, dass für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle spielt. Es ist unzweckmäßig, dass die Führerscheinbehörde parallel zur Verwaltungsstrafbehörde ein Ermittlungsverfahren führt. Auch Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 69 Abs 1 lit c AVG können durch die Aussetzung vermieden werden. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (vgl auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 11. April 2000).

 

Im gegenständlichen Fall bezuggenommenen Führerscheinentzugsverfahren wurde aber die Frage, ob der Berufungswerber eine Übertretung nach § 5 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen hat, - ohne eine solche Aussetzung -  als Vorfrage beurteilt. Dies ergibt sich schon daraus, als eine rechtskräftige Bestrafung nach § 99 Abs 1a StVO im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Landeshauptmann noch nicht vorlag.

 

Dabei wurde im Führerscheinentzugsverfahren überprüft, ob der Berufungswerber aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beatmen. Zu diesem Zweck wurde der Akt mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens der Landessanitätsdirektion Tirol vorgelegt. Aus dem erstellten Gutachten ging hervor, dass nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt auf Grund des vorliegenden Leidens den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmen habe können. Aufgrund dieser Aussage hat die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 24.08.2000, Zl 3a-ST-78300/00-FSE (betreffend Führerscheinentzug) aufgehoben.

 

Auch wenn die Behörde im Führerscheinentzugsverfahren im Sinne § 24 VStG iVm § 38 AVG ermächtigt war, die Vorfrage selbst zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, so übersieht der Berufungswerber, dass die Beweiswürdigung von Beweisergebnissen in anderen Verfahren für eine Verwaltungsbehörde nie bindend sein kann. Dies deshalb, weil die der Behörde gemäß § 38 AVG zustehende Beurteilung einer Vorfrage grundsätzlich nicht in den Spruch des Bescheides, sondern in dessen Begründung aufzunehmen ist (VwGH vom 25.01.1994, Zl 93/04/027).

 

Im gegenständlichen Fall kam die Berufungsbehörde nach den vorliegenden Beweisergebnisse und der durchgeführten Berufungsverhandlung im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass der Berufungswerber einen eindeutigen Nachweis, dass er im Zeitpunkt der Amtshandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, sich einer Atemprobe zu unterziehen, nicht erbracht hat.

 

Dafür bestanden im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Anhaltung keinerlei Anhaltspunkte.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Symptome vorliegen müssen, die geeignet sind, die Lungenkapazität derart einzuschränken, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden kann. Dies muß so ausgeprägt sein, dass dies auch für einen Laien sofort erkennbar ist (VwGH vom 15.01.1992, Zl 91/03/0246; VwGH vom 16.4.1999, Zl. 99/02/0079 uvm). Im gegenständlichen Fall steht aber fest, dass der Berufungswerber aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert war, sich einer Atemluftprobe zu unterziehen. Der Berufungswerber hat bei der Amtshandlung weder gehustet noch schwer geatmet. Von Symptomen, die geeignet sind, die Lungenkapazität - wie beschrieben - einzuschränken, die wiederum für einen Laien erkennbar waren, kann nicht die Rede sein.

 

Auch waren auch die eingeschrittenen Sicherheitswachorgane im gegenständlichen Fall nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über eine allfällige Medikamenteneinnahme oder darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattestes gesundheitlich in der Lage sei. Vielmehr wäre es, sofern aufgrund seines Gesundheitszustandes oder der Einnahme von Medikamenten mit der Undurchführbarkeit des Alkomattestes zu rechnen gewesen wäre, Pflicht des Berufungswerbers gewesen, die Sicherheitswachorgane auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl VwGH vom 18.9.1991, Zl 91/03/0107).

 

Dies hat jedoch der Berufungswerber im gegenständlichen Fall nicht getan.

 

Insofern ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, seine Verantwortung glaubhaft darzulegen und die Angaben der Meldungsleger in Zweifel zu ziehen. Insofern ist der geltend gemachte Schuldausschließungsgrund zu verneinen.

 

Insgesamt ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des Tatbildes des § 5 Abs 2 StVO ausgegangen ist.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Gemäß § 97 Abs 5 StVO sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrollen, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen und dergleichen) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kund zu machen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44 b Abs 2 bis 4.

 

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber die vom amtshandelnden Organ verwendete Taschenlampe mit Rotlicht gesehen hat. Insbesondere deshalb, als der Berufungswerber mit den Meldungslegern einen Blickkontakt hatte und auch der zweitbeteiligte Meldungsleger mitgeteilt hat, dass der Berufungswerber die amtshandelnden Organe jedenfalls sehen musste.

 

Zu Spruchpunkt 4.:

 

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmung des § 102 Abs 5 KFG 1967 auf Fahrten, den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Da der Berufungswerber diesen Vorwurf in der mündlichen Berufungsverhandlung am 04.03.2002 zugestanden hat, hat er die Verwaltungsübertretung zu vertreten.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass in an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdelikt? ? als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen ? tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).

 

Im gegenständlichen Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen seine Verantwortung (insbesondere zu Spruchpunkt 1 und 4) glaubhaft zu machen. Die Behauptung, er wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich einer Atemluftprobe zu unterziehen, muß als Schutzbehauptung gewertet werden. Insofern hat er die der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Dabei ist zu Spruchpunkt 1. vorsätzliche und zu

2. und 4. zumindest fahrlässige Begehungsweise anzunehmen.

 

 

Was die Strafbemessung betrifft, ist gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß  § 19 Abs 2  VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Berechnung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

 

Als erschwerend oder als mildernd war nichts zu werten.

 

Die übertretenen Normen zielen, wie nahezu alle Bestimmungen der StVO, darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählt, weil die in der Regel durch eine Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und die Erhöhung der Risikobereitschaft des Lenkers in einem besonderen Maß die Verkehrssicherheit zur Gefährdung geeignet ist.

 

Übertretungen der Bestimmung des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO sind solchen nach § 5 Abs 1 StVO gleichzuhalten. Der Schutzzweck der Norm ist durch das Verhalten des Berufungswerbers erheblich verletzt worden, bestand doch auf Grund der festgestellten Alkoholisierungssymptome und des Verhaltens des Berufungswerbers (während des Lenkens und danach) ein besonderes Interesse an der Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung.

 

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien muss die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal die verhängte Strafe zu Spruchpunkt 1. im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von Euro 3.633,-- ohnehin noch im unteren Strafbereich bewegt. Gleiches gilt für die zu Spruchpunkt 2. und 4. verhängte Strafe.

 

So sieht die zu Spruchpunkt 2. heranzuziehende Strafnorm nach § 99 Abs 3 lit j StVO einen möglichen Strafrahmen bis zu Euro 726,-- (im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer  von 2 Wochen) und zu Spruchpunkt 4. nach § 37 Abs 1 FSG einen solchen von Euro 36,-- bis Euro 2.180,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe von bis zu 6 Wochen) vor. Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen.

 

Auch die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Strafbehörde erster Instanz verhängte Strafe auch diesbezüglich angepasst erscheint. Im Übrigen treten diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte in den Hintergrund. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da die Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Spruchpunkt 3:

 

Was die in Spruchpunkt 3. getroffene Verwaltungsübertretung betrifft ist folgendes anzuführen:

 

Gemäß § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

Eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO setzt (im Gegensatz zum Abs 1) eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer voraus, das heißt die Anzeigepflicht besteht dann nicht, wenn andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Vorgang weder behindert noch gefährdet werden können (so etwa VwGH 23.3.1984, ZFVB 1984/6/3410 uvm.). Der Tatbestand des § 11 Abs 2 StVO ist nur dann erfüllt, wenn andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Vorgang behindert oder gefährdet werden könnten (VwGH 24.10.1986, ZfVB 1988/1/204).

 

Angewendet auf den gegenständlichen Fall haben die Meldungsleger angegeben, dass sie nicht sagen können, ob andere Verkehrsteilnehmer auf der B197 gesehen wurden.

 

Insofern steht es mit der erforderlichen Sicherheit nicht fest, ob eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag. Aus diesem Grund hält die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt 3. nicht stand und konnte damit eingestellt werden.

Schlagworte
damaligen, Gesundheitszustandes, Anhaltspunkte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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