TE UVS Burgenland 2006/10/24 167/10/06001

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Beschwerde gemäß § 67c AVG iVm dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn ***, geboren am ***, syrischer Staatsangehöriger, wohnhaft in ***, vom 06 04 2006 vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 23 02 2006 vorgenommenen Vorführung zur syrischen Botschaft zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 67c Abs 3 AVG iVm § 46 Abs 1 und Abs 2 FPG wird der Beschwerde Folge gegeben und die von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 23 02 2006 vorgenommene Vorführung des Herrn *** vor die syrische Botschaft für rechtswidrig erklärt.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten für Schriftsatzaufwand von 660,80 Euro und Verhandlungsaufwand von 826 Euro sowie für Gebühren von 13 Euro zu ersetzen.

Text

Mit seiner Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, seine am 23 02 2006 von Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vorgenommene Vorführung vor die syrische Botschaft für rechtswidrig zu erklären sowie den Ersatz der Verfahrenskosten. Zusammengefasst brachte er vor, dass weder im FPG noch in einem anderen Gesetz eine rechtliche Grundlage für eine Vorführung zu einer Botschaft zu finden sei. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift, die es den Behörden erlaubt hätte, ihn einer Botschaft vorzuführen, sei die Vorführung rechtswidrig erfolgt. Weiters sei er der Gefahr einer Art 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt worden. Spätestens mit seiner Vorführung hätten die syrischen Behörden von seiner Anwesenheit in Österreich und seiner Asylantragstellung Kenntnis erlangt. Aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und seiner politischen Tätigkeit sowohl in Syrien als auch in Österreich sei er einer Verfolgung durch syrische Behörden ausgesetzt. Durch die Vorführung vor die syrische Botschaft erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit seiner dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Syrien. Darüber hinaus stelle bereits die Vorführung vor die syrische Behörde an und für sich einen Akt unmenschlicher Behandlung dar. Durch diese Vorführung sei er in furchtbare Angst versetzt worden. Er habe Angst gehabt, dass er gleich bei der syrischen Botschaft bleiben müsse bzw ihm dort Leid angetan werden hätte können. Weiters sei die Vorführung wegen seines am 26 01 2006 gestellten Asylantrages aufgrund § 57 Abs 10 AsylG 2005 unzulässig gewesen, weil im Zeitpunkt der Vorführung über den Asylantrag noch nicht entschieden gewesen sei. Darüber hinaus entstehe durch § 17 Abs 8 AsylG 2005 eine Rechtschutzlücke. Ein neuer Asylantrag werde lediglich als Berufungsergänzung behandelt und nicht als ein Antrag, welcher einen Abschiebungsschutz bewirke. Dadurch sei trotz Eintritts neuer Gründe kein effektiver Schutz gegen eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung gegeben. Neue  Gründe seien aber nach Erlassung des erstinstan zlichen Bescheides des Bundesasylamtes am 13 07 2007, Zl ***-EAST-Ost, mit dem sein Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, eingetreten. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 68 AVG würde bedeuten, dass er aus verfahrensrechtlichen Gründen jeder Möglichkeit beraubt werde, neu eingetretene Fluchtgründe, die seine Rückkehr unmöglich machen würden, geltend zu machen, was zur Folge hätte, dass er jeder Rechtschutzmöglichkeit verlustig ginge. Im weiteren Verfahren wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass zwar sein am 28 02 2006 gestellter Asylantrag gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt worden sei, er jedoch hinsichtlich letztgenannter Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren anrege, weil diese Bestimmung eine Abweichung von § 13 AVG darstelle, aber nicht erkennbar sei, weshalb diese Abweichung unbedingt erforderlich sein solle. Die Abweichung vom AVG sei überschießend und nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Weiters habe der Vorführung vor die syrische Botschaft auch § 7 DSG entgegengestanden, weil die Voraussetzung des § 7 Abs 2 Z 3 DSG nicht erfüllt gewesen sei. Weiters sei der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13 08 2003, Zl ***, der nach seiner ersten Asylantragstellung ergangen sei, nie rechtmäßig zugestellt worden und das diesbezügliche Asylverfahren immer noch in I Instanz anhängig, weshalb die Übermittlung personenbezogener Daten an seinen Heimatstaat gemäß § 21 Abs 2 AsylG 1997 unzulässig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich beim kurzfristigen Aufenthalt im Notquartier des Bundesasylamtes Traiskirchen um keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich in der Zeit von 17 03 2003 bis 19 03 2003 im Notquartier des Bundesasylamtes Traiskirchen aufgehalten. Am 20 03 2003 sei er nach Deutschland weiter gereist und am 28 03 2003 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden sowie ab dem zuletzt angeführten Tag bis 02 06 2003 in Schubhaft angehalten worden. Nach der Entlassung aus der Schubhaft sei er sofort zu seinen Bruder nach Holland weiter gereist. Die Hinterlegung des Bescheides vom 13 08 2003, Zl ***-BAS, gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG habe keine Rechtswirkungen entfalten können, weil nach der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Notquartier des Bundesasylamtes Traiskirchen keine Abgabestelle dargestellt habe, so dass ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG mangels Verletzung einer Mitwirkungspflicht über die Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht gekommen sei, weil der Beschwerdeführer nie über eine Abgabestelle verfügt habe.

 

Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt legte den bezughabenden Akt vor und bestätigte in ihrer Gegenschrift die Vornahme der Vorführung des Beschwerdeführers vor die syrische Botschaft. Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme wurde von ihr bestritten. Wenn eine nach § 46 FPG vorzunehmende Abschiebung nicht ohne ein Reisedokument durchgeführt werden könne, habe gemäß § 46 Abs 2 FPG die Behörde, bei der für den Fremden zuständigen Vertretungsbehörde für die Durchführung der Abschiebung ein Ersatzreisedokument einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Der Beschwerdeführer habe über kein Reisedokument verfügt. Daher sei die Behörde zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde verpflichtet gewesen. Die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Vertretungsbehörde habe allein zur Einholung des für die beabsichtigte Abschiebung erforderlichen Ersatzreisedokumentes gedient. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in früher ergangenen Entscheidungen die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt. Die syrische Vertretungsbehörde sei über die Asylantragstellung des Beschwerdeführers keinesfalls in Kenntnis gesetzt worden. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK liege dann vor, wenn absichtlich eine schwere physische oder psychische Leiden verursachende Behandlung erfolge, die in einer bestimmten Situation ungerechtfertigt sei. Eine derartige Behandlung könne in der bloßen Verbringung zu einem Botschaftsangehörigen nicht gesehen werden. Die gegen seinen Willen erfolgte Vorführung könne für sich genommen ebenfalls keine derartige Behandlung hervorrufen, zumal die Vorführung allein schon nach ihrer Art kein Druckmittel darstelle, das durch psychische Leiden einen Angstzustand herbeirufe. Auch sei die Absicht der Vorführung auf die Befragung des Beschwerdeführers durch Botschaftsangehörige und nicht auf unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer verwechsle sein subjektives Empfind en mit objektiver Rechtswidrigkeit. Auch eine erniedrigende Behandlung habe durch die Vorführung vor die syrische Botschaft nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt der Abschiebung habe eine durchsetzbare Ausweisung nach dem AsylG 1997 sowie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Daten eines Asylwerbers dürften dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, wenn der Asylantrag, wenn auch nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist, und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist. Da hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers keinerlei Nachweise über seine Identität vorlagen, sei die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat zulässig gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

 

Aufgrund des Inhalts der von der belangten Behörde vorgelegten Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden, Zl ***, des Inhalts der den Beschwerdeführer betreffenden Asylakten, der Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen GrI ***, der Beschwerdeausführungen und der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** in Syrien geboren worden und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügte weder im Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 15 03 2003 noch während seiner weiteren Einreisen nach und Aufenthalte in Österreich - und somit auch nicht am 23 02 2006 - über ein Identitätsdokument, was nach wie vor so ist. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er in Syrien über einen Personalausweis und ein Wehrdienstbuch verfügt. Diese habe er aber bereits von Beginn seiner Reise an nicht mehr bei sich gehabt. Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit stand am 23 02 2006 nicht fest (und steht auch heute nach wie vor nicht fest).

 

Der Beschwerdeführer reiste am 11 03 2003 unter Verwendung des Falschnamens *** (auch: ***) *** erstmals nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag nach dem AsylG 1997. Nach kurzfristigem Aufenthalt am Flughafen Wien-Schwechat, über den er nach Österreich einreiste und wo er gegenüber Beamten der Bundespolizeidirektion Schwechat den Asylantrag stellte, wurde er gemeinsam mit anderen Personen mit einem Bus von Polizeibeamten nach Traiskirchen gebracht, wo er am 17 03 2003 im Notquartier des Bundesasylamtes Traiskirchen aufgenommen wurde und dort Unterkunft nahm.

 

Der Beschwerdeführer verblieb dann in weiterer Folge in diesem Quartier, wobei er beabsichtigte, dieses Quartier während der gesamten Dauer seines Asylverfahrens zu bewohnen. Während seines Aufenthalts in diesem Quartier lernte er eine Gruppe junger kurdischer Männer kennen, die ihm erzählten, dass in einem Ort in Deutschland das Newrozfest im Rahmen eines großen Festes gefeiert werde.

 

Der Beschwerdeführer fuhr daraufhin am 20 03 2003 gemeinsam mit diesen Männern nach Deutschland, um dort das Newrozfest zu feiern. An der österreichisch-deutschen Grenze wurden sie jedoch gegen 15 00 Uhr des 20 03 2003 von deutschen Polizisten angehalten und festgenommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28 03 2003 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er hatte jedoch bereits vor Antritt der Fahrt nach Deutschland und auch nach seiner Rücküberstellung nach Österreich beabsichtigt, unmittelbar nach dem Fest bzw. seiner Rücküberstellung wieder nach Traiskirchen zurückzukehren, weil er dort die Erledigung seines in Österreich gestellten Asylantrages abwarten wollte. Er beabsichtigte nicht, die ihm zugewiesene Unterkunft in Traiskirchen aufzugeben.

 

Die Rückkehr in die Unterkunft in Traiskirchen war dem Beschwerdeführer jedoch nach seiner Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich nicht möglich, weil die Bundespolizeidirektion Salzburg noch am 28 03 2003 seine Anhaltung in Schubhaft anordnete. Diese Schubhaft wurde bis 02 06 2003 - jenem Tag, an dem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 erteilt wurde - aufrechterhalten.

 

Nach seiner Haftentlassung (02 06 2003) begab sich der Beschwerdeführer zur Caritas in Salzburg. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass für ihn kein Quartier vorhanden sei, weshalb er von einem Mitarbeiter der Caritas wieder weggeschickt wurde. Die darauf folgenden nächsten 20 Tage nächtigte der Beschwerdeführer in Salzburg in Parkanlagen, am Bahnhof sowie in der Moschee. Er verfügte während dieser Zeit über keine Unterkunft. In weiterer Folge telefonierte er mit seinem in der Niederlande aufhältigen Bruder und schilderte ihm seine Situation. Dieser forderte ihn daraufhin auf, zu ihm in die Niederlande zu kommen, was der Beschwerdeführer dann auch tatsächlich tat.

 

Noch im Juni 2003 fuhr er in die Niederlande, wo er einen Asylantrag stellte und sich dort für etwa ein Jahr aufhielt. Während seines Aufenthalts in der Niederlande nahm der Beschwerdeführer in zwei Flüchtlingslager Unterkunft. Er hielt sich dort zuerst für einige Monate in einem Flüchtlingslager für vorübergehenden Aufenthalt und daraufhin in einem Flüchtlingslager für dauernden Aufenthalt auf.

 

Der Beschwerdeführer gab seinen damaligen Aufenthaltsort dem Bundesasylamt jedoch nicht bekannt, weil er nicht damit rechnete, dass sein Asylverfahren in Österreich noch weiter betrieben werden würde.

 

Am 13 08 2003 fertigte das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, zur Zl ***-BAS einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid aus, womit sein Asylantrag vom 15 03 2003 (gemeint war zweifelsfrei jener, den der Beschwerdeführer am 11 03 2003 unmittelbar nach seiner Einreise gegenüber Beamten der Bundespolizeidirektion Schwechat gestellt hatte) gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Syrien festgestellt wurde. Da dem Bundesasylamt zu dieser Zeit der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, der sich bereits in der Niederlande aufhielt, unbekannt war, und ein solcher trotz Anfrage an das Zentrale Melderegister (ZMR) vom Bundesasylamt nicht eruiert werden konnte, wurde die Zustellung des Bescheides vom 13 08 2003 gemäß § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Weiters befindet sich im Asylakt ein Schriftstück des Bundesasylamtes mit der Bezeichnung ?Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gem § 23 Abs 3 ZustG?, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den für ihn hinterlegten Bescheid zu beheben. Ob und wie lange dieses Schriftstück an der Amtstafel des Bundesasylamtes ausgehängt war, ist dem Asylakt nicht zu entnehmen.

 

Im Juni 2004 kehrte der Beschwerdeführer infolge Rücküberstellung durch niederländische Behörden wieder nach Österreich zurück. Seine Einreise erfolgte am 22 06 2004 via Flughafen Wien-Schwechat, wobei er das von der Niederlande ausgestellte Laissez-Passer Nr NL*** bei sich führte. Am 23 06 2004 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, mit Bescheid vom 13 07 2004, Zl ***-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 37 Abs 8 AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid, der auch den Hinweis enthielt, dass, weil der Asylantrag innerhalb von zwölf Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung über einen diesem vorausgehenden Antrag gestellt wurde, einer allfälligen Berufung gemäß § 32 Abs 8 AsylG 1997 keine aufschiebende Wirkung zukommt, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23 02 2006, Zl ***, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27 02 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28 02 2006, Zl AW 2006/20/0027-3, mit der Wirkung Folge, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit insbesondere seine jegliche Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses langte am 06 03 2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Das Beschwerdeverfahren (Zl 2006/20/0035-2) vor dem Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht abgeschlossen. Ein ebenfalls vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28 04 2006 vor dem Verfassungsgerichtshof initiiertes Beschwerdeverfahren wurde mittlerweile beendet, ohne dass der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. D er Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde vom 28 04 2006 mit Beschluss vom 07 06 2006, Zl 375/06-10, ab.

 

Mit Bescheid vom 13 07 2004 erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl *** gegen den Beschwerdeführer ein bis 13.07.2009 gültiges Aufenthaltsverbot, wobei der Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Aufenthaltsverbotsbescheid, gegen den der Berufungswerber Berufung erhob, wurde dem Beschwerdeführer am 13 07 2004 durch persönliche Übergabe zugestellt.

 

Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 13 07 2004 angeordnet. Am 27 08 2004 wurde der Beschwerdeführer wieder aus der Schubhaft entlassen, weil bis zu diesem Zeitpunkt für ihn kein Heimreisezertifikat (Passersatzdokument) erwirkt werden konnte.

 

Mit Bescheid vom 24 08 2004, Zl ***, wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid ab. Da der Bezirkshauptmannschaft Baden, die von der Sicherheitsdirektion Niederösterreich mit der Zustellung dieses Bescheides beauftragt wurde, nicht bekannt war, wo sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit aufhielt und er darüber hinaus im Zentralen Melderegister als nicht verzeichnet aufschien, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich am 20 09 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden ohne Vornahme eines vorangegangenen Zustellversuches hinterlegt.

 

Mit Schriftsatz vom 19 09 2005 richtete der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Bundesasylsenat, in dem er vorbrachte, dass über seinen im März 2003 gestellten Asylantrag, der beim Bundesasylamt unter der Zl ***-BAS protokolliert wurde, noch nicht entschieden worden sei. Der am 18 03 2003 (gemeint offensichtlich: 13 08 2003) ausgefertigte Bescheid sei dem Beschwerdeführer nie rechtsgültig zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14 03 2005 hatte der Beschwerdeführer zuvor beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Antrag auf Zustellung des soeben genannten Bescheides eingebracht. Mit Bescheid vom 17 01 2006, Zl ***, wies der Unabhängige Bundesasylsenat den Devolutionsantrag vom 19 09 2005 gemäß § 73 Abs 2 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer vor Entscheidung im zur Zl ***-BAS geführten Asylverfahren in *** über eine Abgabestelle verfügt hatte und trotz Kenntnis vom Asylverfahren (weil er selbst den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte) die Änderung der Abgabestelle entgegen § 8 ZustG dem Bundesasylamt nicht mitgeteilt hatte. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 8 ZustG nicht nachgekommen sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit feststellbar gewesen sei, sei die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 8 iVm § 23 ZustG rechtmäßig gewesen. Somit habe auch keine Säumnis des Bundesasylamtes vorgelegen, weshalb der Devolutionsantrag unzulässig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22 05 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 29 05 2006, Zl AW 2006/20/0096-3, gab der Verwaltungsgerichtshof dem letztgenannten Antrag mit der Wirkung statt, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit insbesondere seine jegliche Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgeric htlichen Verfahren unzulässig ist. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses langte am 08 06 2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Zl 2006/20/0127-2) ist noch nicht abgeschlossen.

 

Am 16 11 2005 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft verhängt. Die tatsächliche Durchführung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Baden von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Polizeianhaltezentrum in Eisenstadt vorgenommen.

 

Mit Schreiben vom 16 11 2005 urgierte die Bezirkshauptmannschaft Baden bei der syrischen Botschaft die bereits früher von ihr beantragte Ausstellung eines Passersatzdokumentes für den Beschwerdeführer. Da bis 16 02 2006 von der syrischen Botschaft keine Antwort erstattet wurde, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Schreiben vom 16 02 2006 das Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, eine Urgenz bei der syrischen Botschaft vorzunehmen.

 

Am 30 01 2006 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt einen weiteren Asylantrag des Beschwerdeführers, den er im Wesentlichen mit seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich begründete. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Nachhang zur Berufungsvorlage betreffend Berufung gegen den zur Zl ***-EAST Ost erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes vorgelegt. Aus der Begründung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23 02 2006, Zl ***, geht hervor, dass der Asylantrag vom 30 01 2006 im Rahmen des Berufungsverfahrens berücksichtigt und mitbehandelt wurde.

 

Mit Schreiben vom 22 02 2006 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Baden die Bundespolizeidirektion Eisenstadt um Rechtshilfe. Sie ersuchte, den Beschwerdeführer am 23 02 2006 um 09 30 Uhr der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in ***, zwecks Anhörung vorzuführen und wies gleichzeitig darauf hin, dass dieser Termin vom Botschaftsangehörigen Herrn *** dem BMI (Herrn ***) telefonisch bekannt gegeben wurde. Daraufhin erteilte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt dem Kommandanten ihres Polizeianhaltezentrums den Auftrag, zwecks Vornahme einer Anhörung die Vorführung des Beschwerdeführers zur syrischen Botschaft durch zwei Polizeibeamte des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt vorzunehmen. Diese Vorführung, im Rahmen derer der Beschwerdeführer von einem Angehörigen der syrischen Botschaft befragt werden sollte, diente der Beischaffung eines Passersatzdokumentes für den Beschwerdeführer, damit dieser in sein Heimatland abgeschoben werden könnte.

 

Am 23 02 2006, gegen 08 00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Mörbisch/Stadtpolizeikommando Eisenstadt Herrn GrI *** und Frau RevI *** vom Polizeianhaltezentrum in Eisenstadt abgeholt. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten zum Mitkommen aufgefordert. Der Beschwerdeführer wurde zuvor nicht davon informiert, dass am 23 02 2006 seine Vorführung zur syrischen Botschaft stattfinden sollte. Da er ein wenig Deutsch sprach, konnte er sich mit den die Vorführung durchführenden Polizeibeamten unterhalten. Letztere teilten dem Beschwerdeführer mit, dass ein Interview stattfinden werde. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, wo dieses Interview stattfinden werde, sagten sie ihm, dass dies bei der Botschaft sei. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten nicht gefragt, ob er mit der Vorführung vor die Botschaft einverstanden wäre. Vielmehr wurde er gegen seinen - wenn auch nicht ausdrücklich mündlich erklärten - Willen mitgenommen, wobei sich der Beschwerdeführer aber gegen seine Vorführung nicht wehrte und sich den polizeilichen Anordnungen fügte.

 

Der Beschwerdeführer wurde anschließend mit einem Polizeidienstwagen zur syrischen Botschaft nach Wien gebracht. Dort wurde er in die Räumlichkeiten der Botschaft geleitet, in denen ein Botschaftsangehöriger mit ihm sprach. Während des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Botschaftsangehörigen waren die den Beschwerdeführer vorführenden Polizeibeamten die ganze Zeit über anwesend.

 

Die Befragung durch den Botschaftsangehörigen fand in arabischer Sprache statt. Der Botschaftsangehörige fragte den Beschwerdeführer nach Name, Geburtsdatum und Adresse in Syrien und teilte ihm mit, dass er sich bemühen werde, dass für ihn ein Reisedokument ausgestellt und er nach Syrien gebracht werde. Jedoch könne er dies noch nicht definitiv angeben, weil er erst mit den syrischen Behörden Rücksprache halten müsse. Im Zuge dieses Gespräches machte der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner in Syrien registrierten individuellen Meldenummer, die jeder Syrer zugewiesen erhält. Weiter gehende Fragen oder Anmerkungen stellte bzw tätigte der Botschaftsangehörige gegenüber dem Beschwerdeführer nicht. Anschließend teilte der Botschaftsangehörige den vorführenden Polizeibeamten mit, dass die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers einige Zeit in Anspruch nehmen werde, weil diese über die Behörden in Syrien erfolgen werde. Die Befragung des Beschwerdeführers durch den Botschaftsangehörigen nahm etwa 10 bis 15 Minuten in Anspruch. Nach Abschluss der Befragung des Beschwerdeführers durch den Botschaftsangehörigen wurde ersterer wieder in das Polizeianhaltezentrum nach Eisenstadt zurückgebracht.

 

Am 28 02 2006, sohin nach Vornahme der Vorführung vor die syrische Botschaft und nach Abschluss des Berufungsverfahrens (der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23 02 2006, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer am 27 02 2006 zugestellt), übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt einen weiteren schriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers.

 

Am 01 03 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Der am 28 02 2006 beim Bundesasylamt eingelangte schriftliche Asylantrag wurde von dieser Behörde mittlerweile gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

 

Mit Schriftsatz vom 29 05 2006 brachte der Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Inneres einen Devolutionsantrag ein, in dem er vorbrachte, dass über seine Berufung gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 13 07 2004 erlassenen Aufenthaltsverbotsbescheid bislang nicht entschieden worden wäre. Die Zustellung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich durch Hinterlegung gemäß § 8 iVm § 23 ZustG sei nicht rechtswirksam erfolgt, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vornahme dieser Zustellhandlung bereits seit längerer Zeit wieder in der Betreuungsstelle Traiskirchen gewohnt habe, was durch Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem (AIS), zu dem die die Zustellung vornehmende Bezirkshauptmannschaft Baden jederzeit Zugriff habe, leicht hätte festgestellt werden können.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen über die bisherigen Verfahrensabläufe konnten anhand des Inhaltes der unbedenklichen im von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakt sowie den Asylakten des Bundesasylamtes, Zlen *** und ***, und des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl ***, erliegenden Urkunden getroffen werden. Die in diesen Akten beurkundeten Verfahrensabläufe wurden vom Beschwerdeführer hinsichtlich der tatsächlichen Geschehnisse nicht bestritten, sondern vielmehr weitgehend bestätigt. Sein Vorbringen bezog sich lediglich auf die Richtigkeit der von den Asylbehörden in rechtlicher Hinsicht gezogenen Folgerungen, insbesondere was die Rechtswirksamkeit der vorgenommenen Zustellhandlungen nach § 8 iVm § 23 ZustG betraf.

 

Die Umstände der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich und der Niederlande beruhten auf seinen eigenen Angaben, die sich als nachvollziehbar und schlüssig erwiesen. Auch seine Ausführungen über die Ausreise nach Deutschland am 20 03 2003 sowie seine Intentionen, nach der Teilnahme am Newrozfest wieder in die ihm zugewiesene Unterkunft nach Traiskirchen zurückzukehren, konnten letztlich den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zwar gab es Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer am 20 03 2003 Österreich nicht bloß kurzfristig verlassen hätte wollen, wie etwa seine Angaben gegenüber der Bundespolizeidirektion Salzburg am 28 03 2003. Letztlich konnten aber keine ausreichenden Gründe gefunden werden, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht der Wahrheit entsprochen hätten.

 

Die Vorgänge rund um die Vorführung des Beschwerdeführers vor die syrische Botschaft konnten anhand der übereinstimmenden und in sich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers und des die Vorführung vornehmenden Polizeibeamten GrI *** festgestellt werden. Aufgrund der Aussage des Zeugen GrI *** ergab sich letztlich auch, dass sich der Beschwerdeführer zwar den Anordnungen der Polizeibeamten freiwillig fügte, ihm aber letztlich keine andere Wahl blieb, sofern er die Durchsetzung der behördlichen Anordnungen durch Anwendung von physischen Zwang vermeiden wollte. Der Gesprächsinhalt der Befragung des Beschwerdeführers durch den Angehörigen der syrischen Botschaft ergab sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Dass dieses Gespräch in arabischer Sprache stattfand, wurde auch vom Zeugen GrI ***, der während des Gespräches ebenso wie RevI *** anwesend war, bestätigt. Mangels Kenntnis dieser Sprache konnten aber die Polizeibeamten den Inhalt dieses Gespräches nicht verstehen. Dennoch konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer vom Botschaftsangehörigen seine Asylanträge nicht vorgehalten wurden und dieser dem Beschwerdeführer auch sonst nicht zu erkennen gegeben hat, dass er von den Anträgen wusste. Es war davon auszugehen, dass sich der Gesprächsinhalt auf jene Umstände beschränkte, die der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme anführte, weil - hätte der Botschaftsangehörige ihn auf seine Asylanträge angesprochen und wäre dies Gesprächsinhalt gewesen - er dies in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer wohl erwähnt hätte, zumal der Umstand der Kenntnis der syrischen Botschaft von den Asylanträgen einen nicht unwesentlichen Teil seines Beschwerdevorbringens ausmachte. Hingegen gab der Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Einvernahme vom 02 10 2006 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland an, dass der Botschaftsangehörige - außer den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung geschilderten Fragen und Ausführungen - keine Angaben machte.

 

Ein sonstiges hinsichtlich des Sachverhaltes der Aktenlage widersprechendes Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer ebenso wenig wie die belangte Behörde, weshalb zu den übrigen Feststellungen nähere Ausführungen betreffend die Beweiswürdigung entbehrlich waren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beruhte vorwiegend auf rechtlichen Überlegungen.

 

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

 

Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

Die in Beschwerde gezogene Vorführung vor die syrische Botschaft fand am 23 02 2006 statt. Zu dieser Zeit war bereits das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Kraft. Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme die Rechtslage für jenen Zeitpunkt heranzuziehen ist, in dem die Maßnahme gesetzt wurde, ist das FPG in der Fassung des BGBl I Nr 157/2005 maßgeblich. Das AsylG 2005 stand zu dieser Zeit in seiner Stammfassung BGBl I Nr 100/2005 in Geltung. Allerdings war zu beachten, dass manche im Rahmen der Vorfragenbeurteilung einer näheren Betrachtung zu unterziehenden Umstände sich vor dem 01 01 2006 ereigneten und demgemäß auch auf die früher geltende Rechtslage abzustellen war, weil (insbesondere) zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit behördlicher Verfahrenshandlungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung geltende Rechtslage heranzuziehen ist. Die konkret angewendete Norm wird im jeweils passenden Kontext angeführt werden.

 

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt seiner Vorführung vor die syrische Botschaft in Schubhaft angehalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, der vom Beschwerdeführer vorsichtshalber mit einer gleichlautenden Beschwerde angerufen wurde, und der die Beschwerde mit Bescheid vom 13 07 2006, Zl ***, (der von der belangten Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland in Kopie vorgelegt wurde) zurückwies, erachtete sich einerseits als örtlich unzuständig und führte andererseits aus, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil es sich bei der angefochtenen Maßnahme, nämlich der Vorführung vor die zuständige Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates, um eine Maßnahme handle, die mit dem Zweck der Schubhaft vollinhaltlich in Einklang stehe und zu der es keiner weiteren Freiheitsbeschränkung bedürfe, als sie ohnehin mit einer Schubhaft verbunden sei.

 

Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland, soweit es die Unzulässigkeit der Beschwerde (nicht aber die örtliche Unzuständigkeit des UVS Wien - diese Ansicht wird geteilt) betrifft, nicht anzuschließen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung gegen eine Vorführung eines Fremden vor eine Botschaft bestätigt. Er erachtete die Vorführung vor die Botschaft als eine selbständig anfechtbare Maßnahme in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 28 02 1997, 96/02/0405; VwGH 20 12 1996, 95/02/0572). Der Verwaltungsgerichtshof sieht dabei einen engen Konnex zur Vornahme und Vorbereitung einer Abschiebung, was im Übrigen nunmehr durch § 46 Abs 2 FPG deutlich zum Ausdruck kommt.

 

Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abschiebung nach § 36 FrG 1992 (nunmehr § 46 FPG) nicht eine bloß tatsächliche Maßnahme der Vollstreckung vorangegangener Bescheide, sondern als selbständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (vgl VwGH 23 9 1994, 94/02/0139; VwGH 24 2 1995, 94/02/0410; VwGH 8 9 1995, 95/02/0197; VwGH 17 11 1995, 95/02/0217; anders allerdings der VfGH 01 10 1994, B 75/94 und 28 11 1994, B 178/94). Hingegen war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Abschiebung nach § 13 FrPolG (alt) eine bloße Vollstreckungsmaßnahme und keine anfechtbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VwGH 14 4 1993, 93/18/0062, 93/18/0108 und 93/18/0113; VwGH 11 11 1993, 93/18/0456; VwGH 22 4 1994, 94/02/0009; VwGH 30 5 1995, 92/18/0275). Der Verfassungsgerichtshof blieb hingegen in seiner jüngsten Entscheidung vom 28 09 2005, Zl B 1324/04, bei seiner bisherigen Meinung, dass die Abschiebung nach § 56 FrG 1997 (nunmehr § 46 FPG) als Vollstreckungsmaßnahme eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung grundsätzlich nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist, stellte jedoch fest, dass eine Abschiebung allerdings unter bestimmten Umständen als bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden kann. Eine Anwendung von "Befehls- und Zwangsgewalt" zwecks Abschiebung iSd § 56 FrG 1997, die nicht bloß der Vollstreckung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes diente, erachtete der Verfassungsgerichtshof nämlich als gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies war etwa dann der Fall, wenn der Fremde - entgegen eines gesetzlich normierten Abschiebungsverbotes - abgeschoben wurde, da eine solche Abschiebung nicht bloß als zulässige Vollstreckung vorangegangener Bescheide gewertet werden konnte, weil ihre Zulässigkeit noch gar nicht festst and (VfSlg 13885/1994). Wurde beispielsweise ein Asylwerber abgeschoben, noch ehe die Ausweisung durchsetzbar ist und obwohl eine Abschiebung nach § 56 FrG 1997 die Durchsetzbarkeit des Ausweisungsbescheides voraussetzte, stellte sich eine solche Abschiebung nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß als zulässige Vollstreckung der Ausweisung dar; sie wurde unter diesen Voraussetzungen jedenfalls als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden kann.

 

Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der unabhängige Verwaltungssenat nach der Meinung beider Gerichtshöfe jedenfalls die begehrte Überprüfung einer Abschiebung - und sohin auch die mittels Befehls- und Zwangsgewalt getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen - durchzuführen hat. Stellt sich heraus, dass Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, so führen die jeweiligen Meinungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu folgendem unterschiedlichen Ergebnis:

 

Da nach Meinung des VfGH nur die nicht der Vollstreckung dienende Abschiebung mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist, wäre eine Beschwerde gegen eine tatsächlich rechtmäßig durchgeführte, der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung dienende Abschiebung zurückzuweisen. Folgt man der Meinung des VwGH wäre im Falle der Rechtmäßigkeit der Abschiebung mit Antragsabweisung vorzugehen. Nichts anderes dann kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vorführung eines Fremden vor die Botschaft zur Erlangung eines Passersatzdokumentes gelten. Stellt sich die Vorführung zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates, das für die Durchführung einer Abschiebung benötigt wird, als rechtmäßig dar, so wäre diese Handlung - folgt man der Auffassung des VfGH - als nicht gesondert anfechtbare Vorbereitung der Vollstreckungsmaßnahme ?Abschiebung? anzusehen und die Beschwerde (im Ergebnis im Sinne der Ansicht des UVS Wien, wobei die Unzulässigkeit aber nicht auf eine - zulässige - Anhaltung in Schubhaft, sondern auf die nicht gesondert anfechtbare Abschiebung zurückzuführen wäre) als unzulässig anzusehen und zurückzuweisen. Folgt man hingegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, so wäre die Beschwerde als gegen eine eigenständige Maßnahme gerichtet anzusehen und einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen (aber im Falle der Rechtmäßigkeit abzuweisen).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes an, und erachtet die Anfechtung einer Abschiebung mit Maßnahmenbeschwerde als jedenfalls zulässig. Dies aus folgenden Gründen:

 

Das Ergebnis der unterschiedlichen Ansichten der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist ein gradueller. Wie bereits angemerkt, ist nach beiden Ansichten eine Überprüfung des angefochtenen Aktes vorzunehmen, weil auch dann, wenn man dem VfGH folgt, erst nach Feststellung der genauen Umstände der in Beschwerde gezogenen Maßnahme festgestellt werden kann, ob eine Anwendung von "Befehls- und Zwangsgewalt" für die Abschiebung vorgenommener Handlungen iSd § 46 FPG, die nicht bloß der Vollstreckung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes dienen, vorliegt.

 

Der Gesetzgeber legt ausdrücklich fest, dass eine Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Fremdenpolizeibehörde durchzuführen ist (§ 46 Abs 1 FPG) und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs 3 FPG ermächtigt sind, die ihnen von Fremdenpolizeibehörden erteilten Aufträge mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum FrG 1992 folgendes festgehalten (vgl. statt vieler: VwGH 24 02 1995, 94/02/0410):

?Anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz (Anm.: gemeint ist das FrPolG 1954) gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß unter der "unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt" im Sinne des § 40 FrG die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne des § 7 VVG zu verstehen sei; die Rechtswidrigkeit der Abschiebung als solcher kann daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung mit Maßnahmenbeschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67c AVG geltend gemacht werden, sodaß die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde nicht der (neuen) Gesetzeslage nach dem Fremdengesetz entsprochen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 23 September 1994, Zl 94/02/0139).? Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof an, dass er seine frühere zum FrPolG 1954 ergangene Judikatur infolge Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht weiter aufrechterhalte. Die für den 23 02 2006 heranzuziehende Rechtslage nach dem FPG sah vergleichbare Vorschriften wie das FrG 1992 und das FrG 1997 über die Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor.

 

Weiters spricht für eine eigenständige Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, dass den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Auswahl der Mittel zur Durchführung des behördlichen Auftrages zur Abschiebung weitreichendes Ermessen eingeräumt ist und darüber hinaus im Falle der Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt die Geltung des Waffengebrauchsgesetzes angeordnet wurde (§ 13 Abs 4 FPG).

 

Die Ausführungen zur Anfechtbarkeit einer Abschiebung gelten nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland aufgrund des engen Zusammenhanges mit der Abschiebung auch für die Vorführung eines Fremden vor die Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates.

 

Zur örtlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ist auszuführen, dass zwar im gegenständlichen Fall die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Baden verhängt wurde, und die Anhaltung des Beschwerdeführers über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Baden in Eisenstadt erfolgte, aber die Bundespolizeidirektion Eisenstadt von der Bezirkshauptmannschaft Baden im Rechtshilfeweg um Vornahme einer behördlichen Handlung ersuchte. Da die Vorführung somit von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, wenn auch in Entsprechung eines Rechtshilfeersuchens, durchgeführt wurde und sie die behördlichen Schritte setzte, war die Vorführung ihr und nicht der Bezirkshauptmannschaft Baden zuzurechnen.

 

Diese der (Vorbereitung der) Abschiebung dienende Handlung war insoferne als Einheit aufzufassen, als sie auf den Zweck gerichtet war, die Vorführung zu einer Stelle vorzunehmen, um dort ein für die Durchführung der Abschiebung erforderliches Passersatzdokument zu beschaffen, gleichgültig wo sich die Einzelelemente dieser Handlung ereigneten. Diese gingen alle auf den Willen der die Vorführung veranlassenden Fremdenpolizeibehörde Bundespolizeidirektion Eisenstadt zurück. Daraus folgt, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für den Bereich von Abschiebungen, was aber nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland auch für die Vorführung vor die Botschaft als der Abschiebung dienende (Vorbereitungs)Handlung gilt, dass nur jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die als faktische Amtshandlung anzusehende behördliche Handlung begann. Dass auch im Gebiet anderer Bundesländer auf die Abschiebung, hier in Form der der Abschiebung dienende vorbereitende Handlung der Vorführung vor die Botschaft, gerichteter behördlicher Zwang wirksam wird, ist für die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ohne Belang. Solange es nur um die dieser Abschiebung dienende Handlung selbst und nicht auch um davon losgelöste selbständige Maßnahmen geht, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Maßnahme im Gebiet eines anderen Landes stehen, bleibt für die Zuständigkeit eines anderen unabhängigen Verwaltungssenates kein rechtlicher Raum [vgl. grundlegend zum Ganzen betreffend Abschiebung VwGH 23 9 1994, 94/02/0139; bereits in früheren, noch zu § 13 FrPolG (alt) ergangenen Erkenntnissen hatte der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Abschiebung ausgesprochen, dass diese sowohl die Überstellung zum Flughafen, als auch die Abbeförderung per Flugzeug umfasse (VwGH 11 11 1993, 93/18/0456; VwGH 22 4 1994, 94/02/0009)].

 

Die Vorführung des Beschwerdeführers am 23 02 2006 vor die syrische Botschaft zwecks Erlangung eines Passersatzdokumentes (Heimreisezertifikates) beruhte auf einer behördlichen Anordnung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt und nahm in Eisenstadt seinen Ausgang. Die gesamte Amtshandlung stellte sich bis zur Rückverbringung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum in Eisenstadt als Einheit zur Erreichung der Beschaffung eines Passersatzdokumentes zwecks Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers dar. Es lag somit die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vor.

 

Auch kam im Rahmen des Beweisverfahrens hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Vorführung vor die syrische Botschaft in Schubhaft angehalten wurde. Er wurde von Polizeibeamten zur Durchführung der Vorführung aus dem Polizeianhaltezentrum abgeholt. Es wurde ihm zu keiner Zeit mitgeteilt, ob und gegebenenfalls, dass er auch die Möglichkeit gehabt hätte, nicht mit zur Botschaft zu fahren, und auch nicht vor Wahlmöglichkeit gestellt, das Ansinnen der Polizeibeamten mitzukommen, abzulehnen. Aufgrund der Anordnung der Polizeibeamten, dass er mitzukommen habe, musste er - ebenso wie ein unbeteiligter Beobachter - davon ausgehen, dass diese Anordnung der Polizeibeamten im Falle seiner Weigerung, diese zu befolgen, unter Ausübung von Zwang durchgesetzt werden würde. Es war daher, ungeachtet dessen, dass sich der Beschwerdeführer den polizeilichen Anordnungen fügte, nicht von einer derart freiwilligen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Vorführung auszugehen, die das Vorliegen eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgeschlossen hätte.

 

Somit ergab sich die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland sowohl in sachlicher wie auch in örtlicher Hinsicht, ungeachtet dessen, dass Teile der als Gesamtheit zu betrachtenden Maßnahme auf dem Gebiet der Bundesländer Niederösterreich (Fahrt durch das Gebiet Niederösterreichs) und Wien (Fahrt durch das Gebiet Wiens sowie die Verbringung des Beschwerdeführers in die Räumlichkeiten der in Wien gelegenen Botschaft) stattfanden.

 

In der Sache selbst:

 

Zum behaupteten Fehlen einer Rechtsgrundlage der Vorführung:

 

Gemäß § 46 Abs 1 FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, unter den dort genannten Voraussetzungen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen (§ 46 Abs 2 FPG), wobei das letztgenannte Reisedokument nur dann ausgestellt werden darf, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet (§ 97 Abs 1 FPG).

 

Die Vorführung des Beschwerdeführers vor die syrische Botschaft diente der Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum Zwecke der Durchführung seiner Abschiebung. Dass Syrien seine Einreise mit einem von Österreich ausgestellten Reisedokument für die Rückführung akzeptiert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dafür gab es auch keinerlei Anhaltspunkte. Bereits im Jahr 2004 hatte die Bezirkshauptmannschaft Baden erstmals bei der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes beantragt. Auf die entsprechenden Ersuchen und Urgenzen erhielt sie jedoch bis kurz vor der Vorführung nie eine Antwort. Erst unmittelbar vor der Vorführung des Beschwerdeführers zur Botschaft teilte ein Botschaftsangehöriger der Bezirkshauptmannschaft Baden (via Bundesministerium für Inneres) mit, dass die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch Botschaftsangehörige zur Feststellung seiner Identität erforderlich war. Aufgrund des jahrelangen Schweigens der syrischen Botschaft und weil sich die syrische Botschaft erst von der Person des Beschwerdeführers und seiner Identität überzeugen wollte, konnte vor Durchführung der Vorführung nicht mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass der syrische Staat eine Einreise des Beschwerdeführers mit einem von Österreich ausgestellten Reisedokument für die Rückführung akzeptieren werde, weshalb die Beischaffung eines syrischen Reisedokumentes für die Durchführung der Abschiebung unerlässlich war.

 

Nun ermächtigt § 46 Abs 2 FPG zwar seinem Wortlaut nach zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen Vertretungsbehörde, legt aber nicht fest, wie die Behörde dies vorzunehmen hat. Den ErlBem der RV zu § 46 FPG (952 BlgNR, XXII GP) ist zu entnehmen, dass § 46 Abs 2 FPG die geübte Praxis beschreiben sollte. Daraus geht hervor, dass die bisher von Fremdenpolizeibehörde geübte Vorgangsweise ausdrücklich im Gesetz als zulässig festgeschrieben werden sollte. Dass aber die bisher geübte Praxis bereits vor Inkrafttreten des FPG rechtmäßig war, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt. In den bereits zum FrG 1992 ergangenen Entscheidungen (VwGH 28 02 1997, 96/02/0405; VwGH 20 12 1996, 95/02/0572) führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer nach § 36 Abs 1 FrG 1992 (entspricht nunmehr § 46 Abs 1 FPG) auch gegen seinen Willen zur Ausreise verhalten werden durfte. Um diese Abschiebung zu ermöglichen, wird es aber allenfalls erforderlich sein, vom Heimatstaat ein Heimreisezertifikat (Ersatzreisedokument) zu erlangen (so nunmehr ausdrücklich § 46 Abs 2 FPG), was wiederum die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden voraussetzt. Für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bejahte der Verwaltungsgerichtshof auch die Pflicht eines Fremden zur Mitwirkung, was er daraus ableitete, dass sich die Schubhaft verlängern konnte, wenn der Fremde an der Feststellung seiner Identität nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt (in diesem Sinne versteht sich auch die nunmehrige Regelung in § 80 Abs 4 FPG, wonach sich die Schubhaft sogar bis auf 10 Monate verlängern kann, wenn die Nichtvornahme der Abschiebung infolge Unmöglichkeit der Feststellung seiner Identität oder infolge Nichtvorliegen der Einreisebewilligung eines anderen Staates dem Verhalten des Fremden zuzurechnen ist, sohin auch im Falle der Weigerung zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staat

sangehörigkeit). Das Begehren der Vertretung des Heimatstaates, vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden allenfalls auch durch persönliche Kontaktaufnahme zu prüfen, konnte bereits nach den Vorschriften des FrG 1992 (die im FPG nahezu unverändert, und durch § 46 Abs 2 FPG ergänzt, vorhanden sind) auch im Wege einer sog. ?faktischen Amtshandlung? durchgesetzt werden, wobei damit dem Erfordernis Rechnung getragen wurde, die Abschiebung auch in dieser Hinsicht rechtlich und faktisch zu ermöglichen.

 

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann infolge der gleichgelagerten Bestimmungen in § 46 Abs 1 und § 80 Abs 4 FPG auch für die hier anzuwendende Rechtslage nach dem FPG Gültigkeit beanspruchen, wobei der Gesetzgeber sogar ausdrücklich anführte, mit der Regelung des § 46 Abs 2 FPG die bislang geübte Praxis im Gesetz festschreiben zu wollen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bot daher § 46 Abs 2 iVm § 46 Abs 1 iVm § 13 Abs 2 und Abs 3 FPG unter Berücksichtigung im Sinne der oben angeführten, auch nach dem FPG weiterhin anwendbaren Rechtsprechung eine ausreichende gesetzliche Grundlage, die (zwangsweise) Vorführung des Beschwerdeführers, dessen Identität und Staatsangehörigkeit am 23 02 2006 nicht feststand, vor die für ihn (aufgrund seiner eigenen Angaben) als zuständig anzusehende Vertretungsbehörde, nämlich die syrische Botschaft, vorzunehmen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen (sh dazu unten).

 

Zur behaupteten Unzulässigkeit der Vorführung wegen Verstoßes gegen asylrechtliche Bestimmungen:

 

Die Vorführung des Beschwerdeführers fand am 23 02 2006 statt. Zu dieser Zeit war bereits das AsylG 2005 in Kraft. Selbst wenn am 23 02 2006 ein den Beschwerdeführer betreffendes Asylverfahren nach dem AsylG 1997 (§ 75 Abs 1 AsylG 2005) noch anhängig gewesen sein sollte (was im Weiteren zu überprüfen sein wird), so war gemäß § 75 Abs 1 dritter Satz AsylG 2005 dennoch (auch) § 57 AsylG 2005 auf diese Verfahren anwendbar.

 

Gemäß § 57 Abs 10 AsylG 2005 ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, unbeschadet § 57 Abs 11 AsylG 2005 (der weitergehende Übermittlungsbefugnisse vorsieht), grundsätzlich nicht zulässig; jedoch dürfen Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, übermittelt werden, wenn der Antrag ? wenn auch nicht rechtskräftig ? ab- oder zurückgewiesen worden ist und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass nun seine Daten infolge Asylantragstellung keinesfalls der syrischen Botschaft hätten übermittelt werden dürfen, was letztlich auch zur Rechtswidrigkeit der Vorführung führe, weil, wenn schon seine Daten nicht übermittelt werden hätten dürfen, er aufgrund eines Größenschlusses auch nicht der Botschaft vorgeführt werden hätte dürfen, so entspricht dies nicht der am 23 02 2006 zur Anwendung gelangten Rechtslage. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass, wenn die Übermittlung der Daten unzulässig gewesen wäre (worüber der UVS aber nicht bescheidmäßig abzusprechen hätte, weil dies allein in der Befugnis der Datenschutzkommission stünde), auch davon auszugehen wäre, dass seine Vorführung, die eben dem Zweck diente, der Vertretungsbehörde Kenntnis von Personendaten des Beschwerdeführers zu verschaffen und die Überprüfung derselben zu ermöglichen, rechtswidrig gewesen wäre. Jedoch sieht § 57 Abs 10 AsylG 2005, der - wie bereits erwähnt - auch auf (allenfalls) noch am 23 02 2006 nach dem AsylG 1997 anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers anzuwenden war, ausdrücklich die Möglichkeit vor, bereits nach Erlassung einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - zurück- oder abweisenden Entscheidung über  einen Asylantrag, Daten an  den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu übermitteln, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, sofern die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist (eine gleichlautende Bestimmung sah im Übrigen au ch bereits § 21 Abs 2 AsylG 1997 vor; und zwar sowohl in der Fassung vor als auch nach Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 BGBl I Nr 101/2003).

 

Die Identität des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Vornahme der Vorführung vor die syrische Botschaft nicht geklärt. Er verfügte über keine Identitätsdokumente. Auch anhand sonstiger Umstände (wie unbedenkliche Legitimationszeugen) konnte seine Identität bislang nicht geklärt werden. Darüber hinaus gab er selbst unterschiedliche Personendaten an (wie etwa im Zuge seiner ersten Einreise nach und seines ersten Aufenthaltes in Österreich den Namen *** bzw ***).

 

Der Beschwerdeführer brachte im weiteren Verfahren vor, dass infolge nicht beendeter erstinstanzlicher Asylverfahren die Voraussetzungen des § 57 Abs 10 AsylG 2005 nicht vorgelegen wären. Dazu führte er aus, dass der Bescheid, den das Bundesasylamt zur Zl ***-BAS am 13 08 2003 ausgefertigt hatte, nie gültig zugestellt und daher dieses erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen worden sei. Zwar habe der Unabhängige Bundesasylsenat seinen diesbezüglichen Devolutionsantrag zurückgewiesen, jedoch sei seiner dagegen gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, weshalb der Zurückweisungsbescheid trotz formeller Rechtskraft derzeit keine Bindungswirkungen entfalten könne und Rechtmäßigkeit der am 13 08 2003 vorgenommenen Zustellung gemäß § 8 iVm § 23 ZustG vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland selbst im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu beurteilen sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis vom 27 04 2006, Zl 2005/20/0645, wie folgt ausgeführt:

 

?Die von der belangten Behörde bestätigte Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache (nach § 68 Abs 1 AVG iVm § 23 AsylG) setzt voraus, dass das Verfahren über den ersten Asylantrag rechtskräftig beendet ist. Wurde ein das Erstverfahren beendender Bescheid jedoch nicht rechtswirksam zugestellt, dann ist dieses Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin in erster Instanz anhängig. Die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache käme davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht (vgl das hg Erkenntnis vom 12 April 2005, Zl 2004/01/0491, und daran anschließend das Erkenntnis vom 18 Oktober 2005, Zl 2005/01/0215, mwN, sowie zuletzt das Erkenntnis vom 16 Februar 2006, Zl 2006/19/0146). Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in einem über einen Folgeantrag geführten Verfahren Aufgabe der Asylbehörden ist, sich mit der Zustellung des das Erstverfahren beendenden Bescheides näher auseinander zu setzen. Gibt die Aktenlage ausreichend Anlass, Überlegungen zur Wirksamkeit der Zustellung anzustellen und allenfalls auch entsprechende Ermittlungen vorzunehmen, so bewirkt deren Unterbleiben - ungeachtet des Umstandes, dass die Partei diese Frage im Verwaltungsverfahren nicht releviert hatte - einen wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig aufgezeigt werden kann (vgl auch dazu das schon erwähnte Erkenntnis Zl 2004/01/0491). In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde in Bezug auf die Erledigung des ersten Asylantrages - wie schon die Erstbehörde - nur aus, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25 November 2003 sei "in Rechtskraft erwachsen". Das bestreitet die Beschwerde mit dem Hinweis, die Zustellung dieses Bescheides sei "nicht ordnungsgemäß" erfolgt.

Die nicht weiter begründete Annahme der belangten Behörde, der erwähnte, im Erstverfahren ergangene Bescheid des Bundesasylamtes sei "in Rechtskraft erwachsen", hätte vorausgesetzt, dass die vorgenommene Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung bei der Behörde wirksam war. Auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde das unterstellte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde schon in der Wiedergabe des Verfahrensganges nicht erwähnt, dass die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch in Anwendung des § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG erfolgt war. Demzufolge fehlen auch daran anknüpfende Ausführungen über das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen. Diese wären aber am Maßstab der einleitend wiedergegebenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall geboten gewesen:

§ 8 ZustG lautet:

"Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Die im Abs 1 normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die "Änderung" der "bisherigen Abgabestelle". Sie setzt  also voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine "Abgabestelle" (im Sinne des hier maßgeblichen § 4 ZustG idF vor der Novelle BGBl I Nr 10/2004; vgl nunmehr § 2 Z 5 ZustG), insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, verfügt hat. Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG kommt daher - mangels Verletzung einer Mitteil

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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