TE UVS Burgenland 2007/05/21 166/10/07013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder über die am 15.05.2007 eingelangte Beschwerde vom 10.05.2007 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 99/2006, des Herrn ***, geboren am ***, iranischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, Gölbeszeile 6, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt angeordneten Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs. 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Verhandlungsaufwand von 275,30 Euro, insgesamt 326,80 Euro, zu ersetzen.

Text

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt mittlerweile geändert habe. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Daher sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 46 FPG nicht mehr denkbar. Über den Antrag auf internationalen Schutz sei noch nicht entschieden worden. Es sei daher eine Außerlandesbringung nicht möglich, weshalb auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei weder die Notwendigkeit noch die Verhältnismäßigkeit einer Haft gegeben. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz aufweisen würde, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil dies die logische Folge der Teilnahme am Zeugenschutzprogramm gewesen sei. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte würden nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Eine über bloß allgemeine Annahmen- oder Erfahrungswerte hinausgehende Begründung habe die Bundespolizeidirektion Eisenstadt für die Anhaltung in Schubhaft aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich nie dem Verfahren entzogen. Es sei ihm auch keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht anzulasten. Seine Anhaltung in Schubhaft sei nicht erforderlich. Darüber hinaus sei zur Erreichung des Schubhaftzweckes die Anwendung eines gelinderen Mittels iSd. § 77 FPG ausreichend. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Bundespolizeidirektion Eisenstadt ein derartiges Mittel nicht zur Anwendung gebracht habe.

 

Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

 

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1016491/FRB/07, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 und des Ergebnisses der Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer heißt ***, wurde am *** geboren und ist iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund eines für ihn ausgestellten iranischen Personalausweises sowie einer iranischen Scheidungsurkunde fest. Diese Urkunden legte der Beschwerdeführer in einem mittlerweile bereits abgeschlossenen Asylverfahren der Asylbehörde vor, wobei diese die Echtheit überprüfte und dabei keine Anhaltspunkte für Fälschungen festgestellt wurden. Diese Urkunden führt der Beschwerdeführer derzeit allerdings nicht mit sich. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben zufolge mittlerweile auch über einen iranischen Reisepass. Diesen hält er bei einem Freund versteckt. Der Beschwerdeführer weigert sich, den Aufbewahrungsort seines Reisedokuments sowohl gegenüber der Fremdenpolizeibehörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland bekannt zu geben und weigert sich auch, Polizeibeamte zum Aufbewahrungsort zu führen.

 

Der Beschwerdeführer reiste am 29.06.2004, ohne über ein Reisedokument und ohne über eine Berechtigung zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich zu verfügen, unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er von Polizeibeamten der Grenzüberwachungsstelle Großkrut im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge zum Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gebracht, weil er nach seinem Aufgriff einen Asylantrag stellte. Das Verfahren über diesen Antrag vom 30.06.2004 wurde beim Bundesasylamt unter der Zl. 04 13.433 protokolliert.

 

Im Zuge des Asylverfahrens wurde vom Bundesasylamt vorerst ein Konsultationsverfahren mit Ungarn durchgeführt, weil es davon ausging, dass für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers nach der Dublin II-Verordnung innerhalb der Europäischen Union Ungarn zuständig wäre. Da Ungarn jedoch seine Zuständigkeit ablehnte, wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 13.08.2004 zugelassen und ihm an diesem Tag die Aufenthaltsberechtigungskarte Nr. 10413433210 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer war somit ab 13.08.2004 für die Dauer des Asylverfahrens, Zl. 04 13.433, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

 

Während dieses Asylverfahrens nahm der Beschwerdeführer vorerst in der Betreuungsstelle Traiskirchen und anschließend in diversen Privatwohnungen in Wien Unterkunft.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2005, Zl. 04 13.433-BAW, wurde der am 30.06.2004 vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den Iran zulässig ist. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), der die Berufung mit Bescheid vom 24.04.2007, Zl. 262.453/0/13E-XX/25/05, in allen Punkten abwies und hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Ausweisung den Ausspruch des Bundesasylamtes dahingehend ergänzte, dass der Beschwerdeführer in den Iran ausgewiesen wurde. Dieses Asylverfahren ist somit rechtskräftig abgeschlossen.

 

Am 19.05.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Büro für Zeugenschutz, in das Zeugenschutzprogramm des Bundesministeriums für Inneres aufgenommen, weil er Wahrnehmungen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Verdacht der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges) eines Drogenhändlers gemacht hatte. Während sich der Beschwerdeführer in diesem Zeugenschutzprogramm befand, wurden ihm als "Legende" (Aliasidentität) folgende Personendaten zugewiesen: "D***l N***, *** geboren, iranischer Staatsangehöriger". Weiters wurde ihm ein Lichtbildausweis für Fremde (Nr. 43209), der auf diesen Namen lautete, ausgestellt. Der Beschwerdeführer meldete sich unter diesem Namen am 01.12.2005 vorerst an der Adresse 7000 ***, und am 01.09.2006 an der Adresse 7000 ***, meldebehördlich an. An der Adresse in 7000 ***, war er zuletzt auch tatsächlich wohnhaft.

 

Im Laufe des Jahres 2006 tätigten Kriminalbeamte des Landespolizeikommandos für das Burgenland, Landeskriminalamt - Suchtmittelkriminalität, Erhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Drogenhandels und Bestellbetrügereien. Im Zuge dieser Erhebungen wurden aufgrund einer Anordnung des Landesgerichts Eisenstadt (Verfahren zur Zl. 5 Ur 81/06p) auch Telefonüberwachungen durchgeführt. Da sich in weiterer Folge die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer erhärtete, wurde vom Landesgericht Eisenstadt wegen Verdachts des schweren Betruges sowie des Suchtmittelhandels ein Hausdurchsuchungsbefehl für die Unterkunft des Beschwerdeführers in 7000 ***, erteilt.

 

Am 23.11.2006 wollten Kriminalbeamte des Landespolizeikommandos Eisenstadt diesen Hausdurchsuchungsbefehl an der angeführten Adresse unter Beiziehung eines Suchtmittelspürhundes vollziehen. Nachdem die Kriminalbeamten dem Beschwerdeführer den Grund der bevorstehenden Durchsuchung mitgeteilt hatten und ihn aufforderten, auf der Wohnzimmercouch Platz zu nehmen, ergriff der Beschwerdeführer einen Schraubenzieher, den er unter einem Stoß Papier auf einem Zimmerofen abgelegt hatte, und richtete diesen drohend gegen die Polizeibeamten. Daraufhin zogen zwei Polizeibeamte ihre Schusswaffe, richteten diese gegen den Beschwerdeführer und forderten ihn auf, den Schraubenzieher langsam abzulegen und seine Drohungen einzustellen. Der Beschwerdeführer wollte durch sein Verhalten die Durchführung der Hausdurchsuchung verhindern und eine Möglichkeit zur Flucht erlangen. Zwischenzeitig kam ein weiterer Polizeibeamter mit dem Suchtmittelspürhund in das Wohnzimmer, um durch das Verhalten des Hundes (Verbellen des Beschwerdeführers) den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, sein Verhalten einzustellen. Daraufhin warf der Beschwerdeführer den Schraubenzieher unter die Couch, sprang über diese in Richtung des Fensters und versuchte dieses zu öffnen, um durch das Fenster zu flüchten. Dies gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht. Er wurde von den anwesenden Beamten überwältigt und letztlich an der Flucht gehindert. Im Zuge der vom Beschwerdeführer getätigten Abwehrbewegungen, die er machte, um sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, wurden zwei Polizeibeamte verletzt.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2006 nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und in weiterer Folge dem Landesgericht Eisenstadt überstellt, von dem er in weiterer Folge wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts in Untersuchungshaft angehalten wurde.

 

Mit Urteil vom 19.04.2007, Zl. 8 Hv 86/07g, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Eisenstadt schuldig erkannt, am 23.11.2006 in Eisenstadt versucht zu haben,

A) die Polizeibeamten CI ***, BezI ***, BezI ***, GrI *** sowie RevI

*** durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich an der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung an seiner Wohnadresse zu hindern, indem er einen 30 cm langen Schraubenzieher gegen BezI ***, BezI *** und GrI *** richtete und damit bedrohlich in deren Richtung gestikulierte;

B) den Polizeibeamten GrI *** mit Gewalt, indem er ihn zur Seite

stieß, zur Duldung seiner Flucht durch ein Fenster seiner Wohnung zu nötigen und

C) am 16.10.2006, 14.11.2006 und 16.11.2006 sowie am 17.11.2006 in Eisenstadt mit dem Vorsatz sich durch die Übergabe von diversen Elektrogeräten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Versandhausfirmen Neckermann und Universal durch Vortäuschung von Tatsachen, nämlich seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von diversen Elektrogeräten in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag verleitet bzw. zu verleiten versucht zu haben.

 

Wegen der Begehung der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB sowie des teils vollendeten und teils versuchten Betruges nach §§ 146, 15 StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt, wobei ihm die erlittene Vorhaft (Untersuchungshaft) in der Zeit von 23.11.2006,

10.30 Uhr, bis 19.04.2007, 10.10 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet wurde.

 

Am 19.04.2007, 10.10 Uhr, wurde der Beschwerdeführer (nach Verkündung des Urteiles des Landesgerichts Eisenstadt) aus der Untersuchungshaft entlassen. Da zu dieser Zeit das zur Zl. 04 13.433 anhängige Asylverfahren, während dessen er zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, verzichtete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt auf die Anordnung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

 

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft reiste der Beschwerdeführer nach Wien, wo er sich in einer Unterkunft, deren Ort er gegenüber der Bundespolizeidirektion Eisenstadt nicht bekannt gab, aufhielt und versteckte. Seinen eigenen Angaben zufolge sprach der Beschwerdeführer am 24.04.2007 bei der iranischen Botschaft vor, wo ihm noch am selben Tag ein iranischer Reisepass ausgestellt wurde. Diesen Reisepass versteckte der Beschwerdeführer anschließend bei einem Freund in Wien. Ursprünglich beabsichtigte der Beschwerdeführer, mit diesem Reisepass unrechtmäßig nach Rumänien zu reisen. Er wollte deswegen nach Rumänien fahren, weil sich dort seine Freundin (oder Ehegattin; sh. dazu unten) und das etwa 6 Monate alte gemeinsame Kind aufhält. Über eine Einreiseberechtigung nach Rumänien verfügt der Beschwerdeführer allerdings nicht. Es konnte nicht abschließend geklärt werden, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer angeführten Frau um seine Ehegattin oder Freundin handelte. Er sprach im Zuge diverser Einvernahmen abwechselnd davon, dass es sich um seine Freundin (so vor der Bundespolizeidirektion Eisenstadt) bzw. seine Ehegattin (so vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) handeln würde. Nachweise für eine Eheschließung liegen derzeit nicht vor.

 

Am 25.04.2007 übermittelte der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) eine Ausfertigung des Bescheides vom 24.04.2007, Zl. 262.453/0/13E-XX/25/05, per Telefax an die Bundespolizeidirektion Eisenstadt und ersuchte gleichzeitig, um Vornahme der Zustellung der Ausfertigung an den Beschwerdeführer, wobei dem UBAS sein Aufenthaltsort unbekannt war.

 

Noch am 25.04.2007 wurde eine Ausfertigung dieses Bescheides des UBAS dem Beschwerdeführer von einer Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Eisenstadt persönlich in den Räumlichkeiten dieser Behörde übergeben und anschließend die Festnahme des Beschwerdeführers nach § 74 Abs. 1 Z. 2 FPG angeordnet. Aufgrund des von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 25.04.2007,

14.10 Uhr, in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion, Neusiedler Straße 84, 7000 Eisenstadt, festgenommen. Wie die Kontaktaufnahme zwischen der Bundespolizeidirektion Eisenstadt und dem Beschwerdeführer stattfand, damit dieser in die Räumlichkeiten der Bundespolizeidirektion Eisenstadt kam, war dem Fremdenpolizeiakt nicht zu entnehmen.

 

Anschließend wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gestand er zu, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft versteckt in Wien aufhielt, die iranische Botschaft aufsuchte und für ihn dort ein iranischer Reisepass ausgestellt wurde, er den für ihn am 24.04.2007 ausgestellten iranischen Reisepass bei einem Freund versteckte, und dass er nicht bereit sei, diesen Reisepass der Fremdenpolizeibehörde vorzulegen. Weiters bestätigte er, dass er in Österreich weder über familiäre, berufliche noch sonstige Bindungen verfügt.

 

Aufgrund seiner strafbaren Handlungen wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2006 aus dem Zeugenschutzprogramm des Bundesministeriums für Inneres entlassen. Seit dieser Zeit stand ihm die vom Bundesministerium für Inneres bereitgestellte Unterkunft in Eisenstadt nicht mehr zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile von dieser Adresse auch bereits meldebehördlich (amtlich) abgemeldet und verfügt derzeit über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er verfügt derzeit über keine Unterkunft im Bundesgebiet und auch über keine Barmittel zur Bestreitung seines Unterhalts.

 

Mit Bescheid vom 25.04.2007, Zl. 1-1016491/FRB/07, ordnete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung seiner Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer um

15.50 Uhr des 25.04.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten.

 

Mit Bescheid vom 26.04.2007, Zl. 1-1016491/FRB/07, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, erließ die Bundespolizeidirektion Eisenstadt gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und schloss gleichzeitig einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aus. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer noch am 26.04.2007 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Dieser Antrag, der dem Bundesasylamt umgehend weitergeleitet wurde, wurde vom Bundesasylamt unter der Zl. 07 03.999 protokolliert.

 

Darüber hinaus begann der Beschwerdeführer am 26.04.2007 einen Hungerstreik, den er allerdings am 27.04.2007 (12.00 Uhr) wieder abbrach, weil ihm dies von Mitarbeitern der Caritas Eisenstadt empfohlen wurde. Den Hungerstreik begann der Beschwerdeführer, weil er in den Iran gebracht werden sollte, dies aber vereiteln wollte.

 

Im Zuge der Anhaltung in Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 30.04.2007 dem Facharzt für Psychiatrie Dr. *** zwecks neurologischer und psychiatrischer Untersuchung vorgeführt. Im Zuge der Untersuchung konnten keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt werden. Eine Therapie wurde von Dr. *** nicht verordnet.

 

Nach Einvernahmen durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 07.05.2007 zugelassen und ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte mit der Nr. 10703999211 ausgefolgt. Mit Schreiben vom 08.05.2007 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen das von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot. Dieses Berufungsverfahren ist derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

Am 16.05.2007 leitete das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gegen den Beschwerdeführer  ein  Ausweisungsverfahren  nach § 27 Abs. 2 iVm. § 27 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 ein, was vom Bundesasylamt am selben Tag der Bundespolizeidirektion Eisenstadt mitgeteilt wurde.

 

Noch am 16.05.2007 fertigte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt einen Aktenvermerk an, worin ausgeführt wurde, dass nach Ansicht der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 FPG vorliegen würden und daher die Schubhaft nunmehr als nach Abs. 2 des § 76 FPG verhängt gilt.

 

Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Er möchte weiterhin in Österreich leben und seine Freundin (oder Ehegattin, näheres dazu sh. oben) sowie sein Kind nach Österreich holen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im gegenständlichen Fall war zur vollständigen Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, die am 21.05.2007 stattfand.

 

Die Feststellungen konnten vorwiegend anhand der unbedenklichen im Akt der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers getroffen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich als mit dem Inhalt des Aktes der Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Wesentlichen als übereinstimmend. Die Abläufe sowie die Ergebnisse bisheriger gerichtlicher und behördlicher Verfahren konnten aufgrund des Inhalts der vorliegenden Mitteilungen diverser anderer Behörden bzw. des Landesgerichts Eisenstadt sowie der Erhebungsergebnisse des Landespolizeikommandos für das Burgenland festgestellt werden. Im Weiteren wird daher in erster Linie nur noch auf die mit der Aktenlage nicht übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers eingegangen.

 

Der Beschwerdeführer bestritt im Zuge der mündlichen Haftprüfungsverhandlung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Demgegenüber liegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland sowohl die Kopie eines gekürzten Protokolls- und Urteilsvermerks des Landesgerichts Eisenstadt als auch einer Verständigung des Landesgerichts Eisenstadt an die Bundespolizeidirektion Eisenstadt über die erfolgte Verurteilung vor. Beide Urkunden stellten sich als unbedenklich und in sich widerspruchsfrei dar. Im Übrigen wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht Eisenstadt verurteilt wurde, von ihm nach Vorhalt der Kopie des Urteils nicht weiter aufrechterhalten. Er bestritt daraufhin im Wesentlichen nur noch, dass er nicht gewusst hätte, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt hatte. Dem widerspricht allerdings der Inhalt des Urteiles des Landesgerichts Eisenstadt. Aus diesem ging zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tatbegehung des Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt wurde. Hätte er tatsächlich nicht gewusst, dass es sich bei den Personen um einschreitende Polizeibeamte gehandelt hatte, so hätte eine Verurteilung wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht erfolgen dürfen. Darüber hinaus geht den vorliegenden Berichten des Landespolizeikommandos für das Burgenland unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer seine Widerstandshandlungen erst setzte, nachdem ihm von den Polizeibeamten eröffnet worden war, dass sie einen gerichtlich ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl vollziehen wollten.

 

Dass für den Beschwerdeführer über seinen eigenen Antrag von der iranischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt wurde und er diesen vor der Fremdenpolizeibehörde versteckt hielt und immer noch versteckt hält, ergab sich aus seinen eigenen Angaben, die er in der Haftprüfungsverhandlung bekräftigte. Er führte aus, dass er nach Haftentlassung bei einem Freund in Wien Unterkunft nahm und seinen Reisepass dort versteckte. Dass er die Wohnadresse dieses Freundes tatsächlich nicht kennt, erwies sich angesichts des Umstandes, dass er dort bereits über geraume Zeit Unterkunft nahm, als unglaubwürdig, zumal er seinen Angaben die Unterkunft wieder finden würde, auch wenn er sich aktuell nicht in Wien aufhalten würde. Bedenkt man nun, dass es sich bei Wien um eine Großstadt handelt und der Beschwerdeführer bereits für einige Zeit bei diesem Freund aufhältig war, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über die mangelnde Kenntnis der Wohnadresse nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer hingegen nicht bereit ist, mit der Behörde hinsichtlich der Einholung seines Reisepasses zu kooperieren, ergab sich aus seinen weiteren Angaben, wonach er nicht bereit ist, Polizeibeamte zum Ort der Verwahrung seines Reisepasses zu bringen. Weiters ergab sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er mittlerweile über keine Unterkunft mehr verfügt und auch über keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts. Dass er in die ihm vom Bundesministerium für Inneres (BMI) in Eisenstadt zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht mehr zurück konnte und kann, wurde auch durch einen (unbedenklichen) Bericht des Landespolizeikommandos für das Burgenland bestätigt, wonach eben dies von Beamten des BMI bekannt gegeben und um Veranlassung der Durchführung der Abmeldung des Beschwerdeführers ersucht wurde. Weiters gab der Beschwerdeführer selbst an, über keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen. Über seine Beziehung zu einer Frau in Rumänien machte er allerdings unterschiedliche Angaben. Während

er gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland davon sprach, dass es sich um seine Gattin handeln würde, gab er gegenüber der Bundespolizeidirektion Eisenstadt an, dass es sich um seine Freundin handeln würde. Nachweise für eine erfolgte Eheschließung liegen allerdings bislang nicht vor. Vom Beschwerdeführer unbestritten blieb jedenfalls, dass sich diese Frau und auch das gemeinsame Kind in Rumänien aufhalten. Weiters gestand der Beschwerdeführer zu, für Rumänien keine Einreiseberechtigung zu erhalten. Weiters gab er gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ausdrücklich an, mittlerweile nicht mehr bereit zu sein, Österreich freiwillig zu verlassen, sondern vielmehr die genannte Frau und sein Kind nach Österreich holen zu wollen.

 

Rechtlich ergibt sich aus den Feststellungen wie folgt:

 

§ 1 Abs. 2, § 46 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1 und Abs. 2, § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 7, § 62 Abs. 1, § 67, § 76 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und Abs. 2, § 82 Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 FPG; § 10, § 13, § 27 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1, § 28 Abs. 1, § 51 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 75 Abs. 4 AsylG 2005 lauten:

 

§ 1 FPG:

"(1) [...].

(2) Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden."

 

§ 46 FPG:

"(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(3) [...]."

 

§ 59 FPG:

"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (§ 67) nachgekommen ist. § 73 gilt.

(2) Eine Ausweisung wird ferner gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird."

 

§ 60 FPG:

"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

[...].

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1.

[...];

7.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

 8. [...];

(3) [...]."

 

§ 62 FPG:

"(1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG 2005 gilt.

(2) [...]."

 

§ 67 FPG:

"(1) Die Ausweisung Fremder gemäß §§ 53 oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß § 53 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§§ 58 und 64) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen."

§ 76 FPG:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [...].

(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."

 

§ 77 FPG:

"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) [...]."

 

§ 80 FPG:

"(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) [...]."

 

§ 82 FPG:

"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er  nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [...]."

 

§ 83 FPG:

"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) [...].

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."

 

§ 10 AsylG 2005:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."

 

§ 13 AsylG 2005:

"Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu."

 

§ 27 AsylG 2005:

"(1) [...].

(2) Die Behörde hat darüber hinaus ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, wenn  die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.

(3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,

1. der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist und vorsätzlich begangen wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. [...]

(4) [...]."

 

§ 28 AsylG 2005:

"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) [...]."

 

§ 51 AsylG 2005:

"(1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.

(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.

(3) [...]."

 

§ 75 AsylG 2005:

"(1) [...].

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) [...]."

 

 

Zum Beschwerdegegenstand:

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde grundsätzlich zulässigerweise angefochten werden konnte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs. 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs. 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl. Erl.Bem. zur RV zu § 83 FPG, 952 BlgNR, XXII. GP).

 

Der Beschwerdeführer beantragte im Schriftsatz vom 10.05.2007 ausdrücklich, festzustellen "dass die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig und nicht zulässig" sei. Da sich dieser Antrag in seiner zeitlichen Abgrenzung - unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um das einzige Antragsbegehren der Beschwerde handelte - als nicht eindeutig und nicht zweifelsfrei darstellte, wurde der Beschwerdeführer vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland im Zuge der Verhandlung vom 21.05.2007 aufgefordert, sein Antragsbegehren zu konkretisieren. Er wurde dazu insbesondere gefragt, ab welchem Zeitpunkt er die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erachtete und ihm im Rahmen der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG vorgehalten, dass er zur Konkretisierung des im Begehren verwendeten Begriffes "weitere Anhaltung" eine der denkmöglichen Varianten angeben möge, nämlich ob er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab dem Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerde, ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland oder ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland begehrte. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Antrag so zu verstehen war, dass die weitere Anhaltung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland für nicht zulässig erklärt werden möge. Demnach war eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft für die vergangene Zeit bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht vorzunehmen.

 

Nach der Konzeption der §§ 82 und 83 FPG ging der Gesetzgeber davon aus, dass jemand, der eine Schubhaftbeschwerde einbringt, nicht nur die Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Anhaltung begehrt, sondern auch geltend macht, dass seine bisherige Anhaltung nicht rechtmäßig wäre. Ausdrücklich wurde dazu vom Gesetzgeber in § 83 Abs. 4 FPG angeordnet, dass der Unabhängige Verwaltungssenat anlässlich einer Schubhaftbeschwerde jedenfalls, somit von Amts wegen (auch) ohne Antrag, festzustellen habe, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wenn die Anhaltung in Schubhaft noch andauert. Somit legte der Gesetzgeber fest, dass ungeachtet des Antragsumfangs jedenfalls ein Ausspruch für die Beurteilung der weiteren Anhaltung ab Entscheidungszeitpunkt vorzunehmen ist. Aus dieser Anordnung für amtswegiges Vorgehen in bestimmten Fällen könnte nun gefolgert werden, dass eine Schubhaftbeschwerde, die sich "lediglich" gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft wendet, nicht zulässig wäre, weil die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung im Falle einer Beschwerde gegen die bisherige Haft bzw. Anordnung der Haft immer von Amts wegen, daher immer ohne Antrag, allerdings nur anlässlich einer Schubhaftbeschwerde, die auch ein Begehren für die Vergangenheit zu enthalten habe, zu prüfen sei.

 

Diese Ansicht wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland aus folgenden Gründen nicht geteilt:

 

Das FPG sieht keine Antragslegitimation an die Fremdenpolizeibehörde zur Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft mit einem Rechtszug zu einem (umfassend prüfenden) Gericht oder Behörde mit gerichtsförmigem Verfahren vor (vgl. demgegenüber die Vorschriften in der Strafprozessordnung zur Möglichkeit eines Beschuldigten jederzeit seine Enthaftung beantragen zu können; § 179 Abs. 4 Z. 8, § 193 Abs. 5 StPO). Im FPG ist als Haftprüfungsverfahren allein das Verfahren nach §§ 82, 83 FPG vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen. Eine sonstige Möglichkeit die Enthaftung aktiv mit Überprüfungsmöglichkeit im Rechtsschutzwege herbeizuführen, besteht für einen Fremden nicht.

 

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket wurde zur Bestimmung des § 83 Abs. 4 FPG ausgeführt, dass diese Regelung jedenfalls die wichtigste Funktion eines habeas corpus-Verfahrens iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK, nämlich die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft, ermöglichen soll. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber es als eine der wichtigsten und vordringlichsten Aufgaben ansah, eine Entscheidung durch eine unabhängige Haftprüfungsinstanz vorzusehen, die sich inhaltlich mit der Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft zu beschäftigen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland erachtet es daher im Hinblick auf die Verfassungsbestimmungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 PersFrG als unumgänglich, auch eine Beschwerde zuzulassen, die sich nicht (auch) gegen die Rechtmäßigkeit der Haft für die Vergangenheit richtet, sondern allein nur geltend macht, dass die weitere Anhaltung in Haft unzulässig sei (vgl. dazu auch die Ausführungen in Mayer, B-VG,

3. Aufl., Anm. I zu Art. 6 PersFrG, Seite 581, wonach ein Haftprüfungsverfahren nach der Judikatur des EGMR einem Inhaftierten eine wirksame Möglichkeit bieten muss, jene Gründe zu bekämpfen, die zur Rechtfertigung der Fortdauer der Haft angeführt werden, und die mit der Prüfung betraute Behörde die Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen muss). Eine anderslautende Interpretation der Bestimmungen des § 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 4 FPG würde diesen Vorschriften einen verfassungswidrigen (nämlich gegen Art. 6 Abs. 1 PersFrG und Art. 5 Abs. 4 EMRK verstoßenden) Inhalt unterstellen.

 

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung für die Vergangenheit nicht bekämpfte, war somit die Beschwerde mit dem alleinigen Antrag, die Unzulässigkeit seiner weiteren Anhaltung festzustellen, zuzulassen.

 

In der Sache selbst:

 

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gewählten Beschwerdeumfangs war auf allfällige in der Vergangenheit liegende Rechtswidrigkeiten nicht weiter einzugehen. Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt hatte in diesem Verfahren zu unterbleiben. Wie bereits oben ausgeführt, ist allerdings die behauptete Rechtswidrigkeit einer Schubhaft nur für die Vergangenheit im Rahmen jener Gründe zu prüfen, aus welchen dies geltend gemacht wird. Da im gegenständlichen Fall allein die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung Verfahrensgegenstand war, war im Hinblick auf § 83 Abs. 4 FPG bei der gegenständlichen Entscheidung auch auf sämtliche sonstige Gründe, auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht releviert wurden, Bedacht zu nehmen. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat einen neuen Titelbescheid für die weitere Anhaltung dar, wobei auf allfällige frühere Rechtswidrigkeiten nicht Bedacht zu nehmen ist und die weitere Anhaltung auch im Falle des Vorliegens früherer Rechtswidrigkeiten dann für zulässig zu erklären ist, wenn im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen.

 

Der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft kein Asylwerber war, wurde von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt nach der Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens, zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung seiner Abschiebung, die aufgrund der vom Bundesasylamt zur Zl. 04 13.433 erlassenen durchsetzbaren Ausweisung (idF. des Berufungsbescheides des UBAS vom 24.04.2007) erfolgen sollte, in Schubhaft angehalten.

 

Kurz nach Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, noch bevor er einen neuerlichen Asylantrag stellte, ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches sogleich nach Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides durchsetzbar war, weil einer allfälligen Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Daran änderte auch nichts, dass das ursprünglich als Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitete Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 FPG infolge des danach vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz von der Berufungsbehörde als Rückkehrverbotsverfahren weiterzuführen ist.

 

Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers stützte sich, nachdem er am 26.04.2007 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte  und somit  in weiterer Folge als Asylwerber anzusehen war, auf § 76 Abs. 6 erster Satz FPG.

 

Mittlerweile leitete das Bundesasylamt am 16.05.2007 im derzeit noch in erster Instanz anhängigen Asylverfahren über den Antrag vom 26.04.2007, das zugelassen wurde, ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 iVm. Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 ein. § 76 Abs. 6 FPG ordnet an, dass, wenn im Falle eines Fremden, der während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG vorliegen, die Schubhaft als nach Abs. 2 des § 76 FPG verhängt gilt, was mit Aktenvermerk festzuhalten ist. Ein Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 letzter Satz FPG wurde von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt noch am 16.05.2007 angefertigt und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland im Haftprüfungsverfahren zur Einsichtnahme vorgelegt.

 

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 FPG gegeben. Es wurde vom Bundesasylamt ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005  eingeleitet und ist derzeit immer noch anhängig. Die Schubhaft darf daher der Sicherung dieses Verfahrens gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG dienen. Da vor Stellen des Antrags auf internationalen Schutz gegen den Beschwerdeführer sowohl eine durchsetzbare Ausweisung (erlassen vom Bundesasylamt zur Zl. 04 13.433-BAW) als auch ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (erlassen von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt) vorlag, liegen auch die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft vor.

 

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es daher nicht weiter relevant, ob derzeit eine Abschiebung nach § 46 FPG durchgeführt werden darf oder dies im derzeitigen Zeitpunkt nicht der Fall ist, weil erst die Erledigung des (zweiten) Asylantrages abgewartet werden müsse. Im gegenständlichen Fall dient nämlich die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die Behörde zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes einen neuen Schubhaftbescheid hätte erlassen müssen, so entspricht dies nicht der geltenden Rechtslage. Auf die oben angeführte Darstellung der Rechtslage nach § 76 Abs. 6 FPG wird hingewiesen. Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, was hier zutraf, jedenfalls nicht geboten ist.

 

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist es aber auch erforderlich und nicht unverhältnismäßig, sich während des Ausweisungsverfahrens seiner Person durch Anhaltung in Schubhaft zu versichern.

 

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass sein derzeit anhängiges Asylverfahren zugelassen wurde und ihm vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, was zur damaligen Zeit zur Folge hatte, dass ein allfälliges Ausweisungsverfahren einzustellen war; jedoch wurde mittlerweile gegen ihn (wieder) ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ändert auch ein allfälliger rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der derzeitigen Sachlage nichts daran, dass die dringende Befürchtung besteht, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem Ausweisungsverfahren zu entziehen trachten wird.

 

Dies aus folgenden Gründen:

 

Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 19.05.2005 bis 23.11.2006 in das Zeugenschutzprogramm des Bundesministeriums für Inneres aufgenommen und im Rahmen dieser Betreuung eine erfundene Identität (Legende) zugewiesen. Das ihm entgegengebrachte Vertrauen (aufgrund seiner Bereitschaft als Zeuge in einem Strafverfahren zu seinen Wahrnehmungen auszusagen) missbrauchte der Beschwerdeführer allerdings, indem er unter dem ihm vorübergehend zugewiesenen Falschnamen betrügerische Handlungen setzte. Darüber hinaus kam im Zuge der Haftprüfungsverhandlung hervor, dass er sich aufgrund der Teilnahme im Zeugenschutzprogramm als für Behördenorgane "unantastbar" erachtete, was sich darin äußerte, dass er der Ansicht war, dass ihn aufgrund seiner Teilnahme am Zeugenschutzprogramm "kein Polizist anfassen hätte dürfen". Dies wiederum benutzte er gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland als Vorwand, um seinen Versuch, die gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung, die gegen ihn wegen Verdachts des Drogenhandels verfügt wurde, zu vereiteln, zu verharmlosen. Im Zuge der Hausdurchsuchung versuchte der Beschwerdeführer, die einschreitenden Polizeibeamten einzuschüchtern und zu bedrohen sowie sich dem Zugriff der Polizeibeamten durch Flucht zu entziehen (wofür er letztlich auch rechtskräftig verurteilt wurde).

 

Aus diesem Verhalten ging deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer bereit ist, sich behördlichen Maßnahmen durch Flucht zu entziehen und, um seine Ziele zu erreichen, auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt.

 

Der Beschwerdeführer ist sozial in keiner Weise in Österreich integriert. Die Unterkunft, die er zuletzt bewohnte, wurde ihm im Rahmen des Zeugenschutzprogrammes vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellt. Diese Unterkunft darf der Beschwerdeführer seit Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm nicht mehr bewohnen. Über eine sonstige Unterkunftsmöglichkeit, an der zu erwarten wäre, dass er den Ausgang des Ausweisungsverfahrens abwarten würde, verfügt er nicht. Vielmehr hielt er sich seinen eigenen Angaben zufolge in der Zeit zwischen Entlassung aus der strafgerichtlichen Haft und der Anordnung der Schubhaft bei einem Freund versteckt in Wien auf. Er war weder bereit, die Adresse dieser Unterkunft bekannt zu geben noch Polizeibeamte zu dieser Unterkunft zu führen, um den dort verwahrten Reisepass des Beschwerdeführers einholen zu lassen. Auch durch diese Handlungsweise zeigte der Beschwer

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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