TE UVS Wien 2008/09/24 MIX/42/7285/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. Manfred R. gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 18.8.2008, GZ.: BMVIT-60.215/0002-II/PMV/2008, mit welchem der Antrag vom 5.3.2008 auf bescheidmäßige Beantwortung der, nach Ansicht des Antragstellers nicht im begehrten Umfang durch den Schriftsatz des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.2.2008 beantworteten, Anfrage gemäß UIG vom 23.1.2008 gemäß § 8 Abs 1 i.V.m. § 2 Z 3 und § 6 Abs 2 Z 3 UIG abgewiesen wurde, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verpflichtet ist, die aktuell bescheidmäßig vorgeschriebenen Betriebszeiten am Flughafen Innsbruck bekannt zu geben, sofern das Bundesministerium über diese Informationen verfügt. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Der gegenständliche Bescheid enthält nachstehenden Spruch:

?Der Antrag auf bescheidmäßige Beantwortung der in der von Herrn Dipl.- Ing. Manfred R. mit Schreiben von 23.01.2008 gestellten Anfrage gemäß dem UIG enthaltenen, von der unvollständigen Beantwortung betroffenen, nachfolgend zitierten Einzelfragen 5 und 9, nämlich

5. Wurde der Erstbescheid für die Betriebszeiten jemals abgeändert? Wenn ja, wie oft, wann, in welcher Hinsicht und aufgrund wessen Betreibens?

9. Gemäß Auskunft des BMVIT haben die Halter der Flughäfen jeweils am Ende einer Flugplanperiode eine Auflistung aller Flugbewegungen außerhalb der genehmigten Betriebszeiten an das BMVIT zu übermitteln. Ich bitte um Übermittlung dieser Auflistung für den Innsbrucker Flughafen für die letzten 5 Jahre.

wird gemäß § 8 Abs 1 iVm §§ 2 Z 3 und 6 As. 2 Z 3 des UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idgF, abgewiesen.?.

In der Begründung wurde ausgeführt wie folgt:

?Die im Spruch zitierte Frage 5 wurde mit ha. Schreiben vom 22.02.2008, GZ. BMVIT-60.521/0002-II/PMV/2008, beantwortet wie folgt:

?Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze bzw. Änderungen derselben können jeweils auf Antrag des Zivilflugplatzhalters von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sämtlichen früheren Betriebszeitenbescheiden wurde durch den jeweils nachfolgenden Bescheid derogiert. Da diese früheren Bescheide also nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung sind, können sie auch keine Umweltinformation i.S. des UIG enthalten.?

Gemäß § 2 Z 3 UIG sind Umweltinformationen Informationen über Maßnahmen, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Bescheide, denen durch nachfolgende Bescheide derogiert wurde und die somit nicht mehr in Kraft sind, können sich auch nicht mehr auf Umweltbestandteile oder -faktoren im Sinne des § 2 Z 1 und 2 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Die im Spruch zitierte Frage 9 wurde mit ha. Schreiben vom 22.02.2008, GZ. BMVIT-60521/0002-II/PMV/2008, beantwortet wie folgt:

?Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz 2000 kann eine Übermittlung der verlangten Auflistung nicht erfolgen.?

In der gewünschten Auflistung sind nicht nur Datum, Uhrzeit, Ziel- bzw. Abflugort, Luftfahrzeugtype und Grund der Verspätung enthalten, sondern auch die Flugnummer, was einen Rückschluss auf die Luftfahrzeughalter (Airlines) zulässt. Die Flugnummer sind als Daten im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 UIG zu werten. Die betroffene Airline hat ein Recht darauf, nicht an den ?Pranger? gestellt zu werden, zumal die Kenntnis des Namens der Airline aus umweltrechtlicher und umwelttechnischer Sicht völlig belanglos ist.

Im Übrigen wurde die Frage de facto mit ha. Schreiben vom 07.05.2008, GZ. BMVIT-60.521/0001-II/PMV/2008, insofern beantwortet, als dem Antragsteller im Rahmen einer späteren Anfrage nach dem UIG wunschgemäß die Anzahl der Betriebszeitenüberschreitungen für die Jahre 1996 bis 2007 bekannt gegeben worden ist. Auf die Übermittlung der Auflistung selbst hat Herr Dipl.-Ing. R. damals nicht mehr bestanden.?. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der seitens des Berufungswerbers u.a. ausgeführt wurde, dass der genannte Bescheid zur Gänze angefochten werde und er Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend mache. Die offenen Teilfragen 5 und 9 seiner Anfrage vom 23.1.2008 seien nämlich entgegen den Ausführungen der Erstbehörde weder beantwortet noch de facto beantwortet worden. Zwar sei dem Berufungswerber die Anzahl der Betriebszeitenüberschreitungen am Flughafen Innsbruck für den Zeitraum 1996 bis 2007 bekannt gegeben worden. Da aber der Begriff ?Überschreitung? nur die Konstellationen releviere, in welchen außerhalb der Betriebszeiten eine Flugbewegung vorlag, setze die Bekanntgabe der Anzahl von Überschreitung auch die Kenntnis der jeweils gültigen Betriebszeitenregelungen voraus. Die Kenntnis der derzeitig gültigen Betriebszeiten lasse zwar einen Rückschluss auf die gegenwärtigen Überschreitungen zu, nicht aber einen Rückschluss auf vergangene Betriebszeitenüberschreitungen, zumal möglicherweise zu diesen Zeiten andere Betriebszeiten festgelegt gewesen seien.

Zudem seien aktuelle Umweltdaten beeinflusst durch frühere Gegebenheiten, welche chronologisch und kausal zum aktuellen Ist-Zustand führen. Insofern bedürfe es bei der Beurteilung von Umweltdaten auch eines historischen Blicks.

Der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Bekanntgabe von Flugnummern berechtige allenfalls zur Nichtbekanntgabe der Flugnummern (daher einer Detailinformation), nicht aber zur gänzlichen Verweiterung einer angefragten Umweltinformation.

Im Übrigen würde die Feststellung, dass Betriebszeitenüberschreitungen durch bestimmte Fluglinien gehäuft bzw. überdurchschnittlich erfolgen, eine Umweltinformation darstellen. Durch diese Information könnte Druck auf Fluglinien zur Beachtung der Betriebszeiten ausgeübt werden. Auch könnte durch die Angabe der die Betriebszeiten missachtenden Fluglinien Rückschlüsse gezogen werden, ob bestimmten Fluggesellschaften durch den Flughafen (ungesetzlicherweise) eine Betriebszeitenverlängerung eingeräumt werde, bzw. ob (abgesehen von der Fluggesellschaft) jemand ein wirtschaftliches Interesse an der Nichteinhaltung der Betriebszeiten habe. Ziel des Umweltinformationsgesetzes könne es nicht sein, bloß in wertfreier Form Daten zu übermitteln, sondern durch die Datenübermittlung Verbesserung zu bewirken. Eine solche Verbesserung könne aber nur erfolgen, wenn das Gesetz missachtende Personen zur Korrektur ihres Fehlverhaltens motiviert werden.

Aus dem dem Berufungsschriftsatz beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23.1.2008 an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II/PMV, eine Anfrage gerichtet worden ist, wobei die Anfragen 5) und 9) dieses Schriftsatzes lauteten wie folgt:

?5. Wurde der Erstbescheid für die Betriebszeiten jemals abgeändert? Wenn ja, wie oft, wann, in welcher Hinsicht und aufgrund wessen Betreibens?

9. Gemäß Auskunft des BMVIT haben die Halter der Flughäfen jeweils am Ende einer Flugplanperiode eine Auflistung aller Flugbewegungen außerhalb der genehmigten Betriebszeiten an das BMVIT zu übermitteln. Ich bitte um Übermittlung dieser Auflistung für den Innsbrucker Flughafen für die letzten 5 Jahre.?

Mit Schriftsatz vom 22.2.2008 wurde die Anfrage des Berufungswerbers seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II/PMV, hinsichtlich der Fragen 5) und 9) mit nachfolgender Begründung nicht beantwortet, als mitgeteilt wurde wie folgt:

?5. Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze bzw. Änderungen derselben können jeweils auf Antrag des Zivilflugplatzhalters von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sämtlichen früheren Betriebszeitenbescheiden wurde durch den jeweils nachfolgenden Bescheid derogiert. Da diese früheren Bescheide also nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung sind, können sie auch keine Umweltinformation i.S. des UIG enthalten.?

9. Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz 2000 kann eine Übermittlung der verlangten Auflistung nicht erfolgen.?.

Der Berufungswerber ersuchte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II/PMV, mit Schriftsatz vom 5.3.2008 um Ausstellung eines Bescheides zu den in den Punkten 5) und 9) formulierten Anfragen seines Schriftsatzes vom 23.1.2008.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte an die Europäische Kommission über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich ? soweit diesbezüglich von Bedeutung ? Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder ? durch diese Bestandteile ? von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Gemäß § 4 Abs 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2005, unterliegen jedenfalls dem freien Zugang Informationen über:

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4.

eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5.

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

Gemäß § 5 Abs 1 UIG, BGBl. Nr. 495/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2005, kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

Gemäß Abs 7 leg. cit. ist, wenn dem Begehren nicht entsprochen wird, dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten. Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen insbesondere dann unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist.

Gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

Gemäß Abs 2 leg. cit. gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Gemäß Abs 4 leg. cit. entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat (Art. 129a Abs 1 Z 3 B-VG). Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 17 Abs 1 leg. cit. hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

Festgestellt wird, dass der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23.1.2008 an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II/PMV, eine Anfrage gerichtet hat, wobei die Anfragen 5) und 9) dieses Schriftsatzes wie folgt lauteten:

 ?5. Wurde der Erstbescheid für die Betriebszeiten jemals abgeändert? Wenn ja, wie oft, wann, in welcher Hinsicht und aufgrund wessen Betreibens?

 9. Gemäß Auskunft des BMVIT haben die Halter der Flughäfen jeweils am Ende einer Flugplanperiode eine Auflistung aller Flugbewegungen außerhalb der genehmigten Betriebszeiten an das BMVIT zu übermitteln. Ich bitte um Übermittlung dieser Auflistung für den Innsbrucker Flughafen für die letzten 5 Jahre.?

Weiters wird festgestellt, dass diese Anfragen mit Schriftsatz vom 22.2.2008 seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II/PMV, hinsichtlich der Fragen 5) und 9) mit nachfolgender Begründung nicht beantwortet worden sind:

 ?5. Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze bzw. Änderungen derselben können jeweils auf Antrag des Zivilflugplatzhalters von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sämtlichen früheren Betriebszeitenbescheiden wurde durch den jeweils nachfolgenden Bescheid derogiert. Da diese früheren Bescheide also nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung sind, können sie auch keine Umweltinformation i.S. des UIG enthalten.?

 9. Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz 2000 kann eine Übermittlung der verlangten Auflistung nicht erfolgen.?

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Informationssuchenden, Art und Umfang der verlangten Informationen zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert unter Zugrundelegung eines objektiven Verständnishorizonts (daher nicht unter Zugrundelegung von subjektiven Sonderkenntnissen) zu verstehen ist (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042). Auch sind nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nur dann verlangte Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz zu beantworten, wenn diese beantragte Information ?für sich alleine?, daher nur die jeweilig angefragte Information, als ein Umweltdatum i.S.d. § 2 UIG zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042; 12.7.2000, 2000/04/0064). Demnach stellt etwa die Anfrage, ob für eine bestimmte Einrichtung eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden ist, oder ob eine bestimmte Tätigkeit als gewerbsmäßig einzustufen ist, kein Umweltdatum dar (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042). Ebenso hat die Frage, wann ein bestimmtes Genehmigungsansuchen bezüglich einer Betriebsanlage gestellt worden ist, nichts mit einem Umweltdatum zu tun (vgl. VwGH 12.7.2000, 2000/04/0064).

Bei Zugrundelegung dieser Judikatur müssen die beiden Anfragen zu den Punkten 5) und 9) dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese ausschließlich nachfolgende Informationen angefragt worden sind:

Zur Anfrage 5): Bekanntgabe der Anzahl der Abänderungen des Erstbescheides bezüglich von Betriebszeiten für den Flughafen Innsbruck, sowie Bekanntgabe der Parteien der jeweiligen Abänderungsverfahren und der jeweils erfolgten Abänderung.

Zur Anfrage 9): Übermittlung der vom Flughafenhalter an die Erstbehörde übermittelten Auflistungen bezüglich aller Flugbewegungen außerhalb der genehmigten Betriebszeiten für die Jahre 2002 bis 2007. Bei diesen beiden beantragten Informationen fällt auf, dass es sich bei diesen, wenn überhaupt, jedenfalls nicht um typische Umweltdaten handelt.

Nicht beantragt wurden Informationen zum Zustand oder zur Zusammensetzung bestimmter Materienteile, Umweltpunkte bzw. Lebewesen i. S.d. § 2 Z 1 und 2 UIG. Auch wurden keine Informationen bezüglich der Art oder Intensität konkretisierter Umweltemissionen i.S.d. § 2 Z 1 und 2 UIG erfragt. Folglich wurden keine Daten i.S.d. § 2 Z 1 und 2 UIG nachgefragt.

Offenkundig wurde auch keine Erteilung von Informationen i.S.d. § 2 Z 4 bis 6 UIG beantragt.

Sohin bleibt zu prüfen, ob es sich bei den gegenständlich beantragten Informationen um solche i.S.d. § 2 Z 3 UIG handelt. Sohin sind die beiden beantragten Informationen daraufhin zu untersuchen, ob es sich bei diesen um solche i.S.d. § 2 Z 3 UIG handelt.

Zur Anfrage 5):

Zur Anfrage 5) ist als Erstes klarzustellen, dass durch diese mehrere Arten von Umweltinformationen begehrt worden sind, nämlich:

 a) Bekanntgabe der Anzahl der Abänderungen des Erstbescheides bezüglich von Betriebszeiten für den Flughafen Innsbruck und

 b) Bekanntgabe der Parteien der jeweiligen Abänderungsverfahren und der jeweils erfolgten Abänderung.

Offenkundig handelt es sich bei den Namen von Parteien um keine Maßnahmen i.S.d. § 2 Z 3 UIG. Folglich wurde mit dem Antrag auf Bekanntgabe der Parteien der jeweiligen Abänderungsverfahren und der jeweils erfolgten Abänderung um keine Mitteilung einer Unmweltinformation i.S.d. § 2 UIG ersucht.

Bei dem Ersuchen um Bekanntgabe der Anzahl der Abänderungen des Erstbescheides bezüglich von Betriebszeiten für den Flughafen Innsbruck wiederum stellt sich die Frage, welche Sach- und Rechtslage die angefragte Behörde zu beachten hat.

Mangels gegenteiliger Regelung im UIG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die von der Behörde zu beachtende Sach- und Rechtslage nicht anders als den Normfall regeln wollte (vgl. sinngemäß auch VwGH 31.3.2008, 2008/21/0057). Da nun aber offenkundig der Gesetzgeber die Erteilung einer Umweltinformation nicht als einen zeitraumbezogenen Leistungsanspruch gegenüber einer Behörde konzipiert hat, hat die Behörde bei Vollziehung des Gesetzes von der grundsätzlich zu beachtenden Regel, wonach daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Tätigwerdens bzw. Untätigwerdens entscheidungsrelevant ist, auszugehen. Dieser Schluss impliziert nun aber, dass die Behörde nur Umweltdaten bezüglich von Sachverhalten, welchen denkmöglich auch noch zum Beantwortungszeitpunkt eine (aktuelle) Umweltrelevanz zukommt, bekanntzugeben hat. Die Behörde ist daher durch das UIG nicht angehalten, aufgrund einer Anfrage nach dem UIG Daten, welche nicht mehr auf die (umweltspezifische) Sachlage zum Beantwortungszeitpunkt einwirken und welche auch nicht mehr die (umweltspezifische) Sachlage zum Beantwortungszeitpunkt konkretisieren, mitzuteilen. Sofern daher aus bereits außer Kraft getretenen Bescheiden zu erschließende Informationen beantragt wurden, hat die Behörde nur dann eine Information zu erteilen, wenn diese Informationen Daten darstellen, welchen weiterhin noch zum Beantwortungszeitpunkt eine (aktuelle) Umweltrelevanz zukommt (etwa weil in diesen Bescheiden weiterhin gültige (bestehende) Umweltinformationen i. S.d. § 2 Z 1 und 2 UIG angeführt sind).

Durch einen Bescheid mit vorgeschriebenen Maßnahmen i.S.d. § 2 Z 3 UIG wird nun aber (von ungewöhnlich gelagerten, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlichen Sonderkonstellationen abgesehen) nur solange ein Einfluss auf Umweltfaktoren bzw. ?bestandteile i.S.d § 2 Z 1 und 2 UIG ausgeübt, als dieser Bescheid noch aktuell für Rechtsnormadressaten zu beachten ist, die Beachtlichkeit dieses Bescheides daher noch etwa im Vollstreckungswege durchgesetzt zu werden vermag. Ebenfalls vermag durch einen Bescheid nur solange ein Schutz für Umweltfaktoren bzw. ? bestandteile i.S.d § 2 Z 1 und 2 UIG bewirkt zu werden, als dieser Bescheid noch aktuell für Rechtsnormadressaten zu beachten ist, die Beachtlichkeit dieses Bescheides daher noch etwa im Vollstreckungswege durchgesetzt zu werden vermag. Mangels gegenteiliger Indizien wirken sich nun aber bereits außer Kraft getretene Betriebszeitenvorschreibungen nicht mehr auf die aktuelle Umweltsituation i.S.d. § 2 Z 3 UIG aus, sodass die Behörde nicht gehalten ist, Informationen bezüglich von bereits außer Kraft getretenen Bescheiden zu erteilen.

Offenkundig stellt eine Auflage von Flugbetriebszeiten in einem Flughafenbetriebsbewilligungsbescheid eine Maßnahme zur Beschränkung der durch einen Flughafen emittierten Emissionen (etwa Lärmemissionen) dar. Eine auf die aktuelle Sachlage bezogene Beantragung der Flugbetriebszeiten stellt daher eine Umweltinformation i.S.d. § 2 UIG dar, zu deren Auskunftserteilung eine Behörde, welche über diese Information verfügt, im Falle einer entsprechenden Antragstellung verpflichtet ist.

Somit beschränkt sich die Auskunftspflicht der Erstbehörde hinsichtlich der unter Punkt 5) angefragten Information auf die Bekanntgabe der aktuell bescheidmäßig vorgeschriebenen Betriebszeiten am Flughafen Innsbruck.

Zur Anfrage 9):

Zur Anfrage 9) ist als Erstes klarzustellen, dass durch diese nicht die Bekanntgabe der Flugbewegungen außerhalb der genehmigten Betriebszeiten beantragt worden ist. Beantragt wurde ausschließlich ?die Übermittlung der vom Flughafenhalter an die Erstbehörde übermittelten Auflistungen bezüglich aller Flugbewegungen außerhalb der genehmigten Betriebszeiten für die Jahre 2002 bis 2007.

Mit diesem Ersuchen wurde nun im Ergebnis um eine Gewährung von Akteneinsicht i.S.d. § 17 AVG in einen Verwaltungsakt begehrt, wobei dem Antragsteller in diesem Verfahren keinerlei Parteistellung zukommt. Das Umweltinformationsgesetz darf nun aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dieses in allen Fällen eines Konnexes zu einem Umweltdatum ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht von Nichtparteien eines Verfahrens vermittelt. In diesem Sinn führt auch der Europäische Gerichtshof auf Grundlage der der oben zitierten Richtlinie vorangehenden Richtlinie 90/313/EWG aus, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff ?Informationen über die Umwelt? eine weite Bedeutung beilegen wollte, die Richtlinie jedoch nicht ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei der Behörde verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem der in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie genannten Umweltgüter aufweist, zu gewähren bezweckt (EuGH, Slg. 2003, I-5995 Rn. 24 und 25). Da die Erlassung eines Bescheides i.S.d. § 8 UIG einen Antrag voraussetzt, ist Gegenstand der Entscheidung aufgrund eines solchen Antrags i.S.d. § 8 UIG ausschließlich der in der Parteiendisposition stehende Antrag. Die Behörde ist aufgrund des § 66 Abs 4 AVG nicht befugt, einem nach objektiven Kriterien eindeutig auslegbaren Antrag (vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/12/0081) einen anderen Inhalt beizumessen, selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller gegen eine solche Umdeutung keinen Einwand erheben würde bzw. diese Umdeutung die Partei begünstigen würde (vgl. VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011). Schon gar nicht ist es die Sache eines Berufungsverfahrens i.S.d. § 66 Abs 4 AVG, die Sache des erstbehördlichen Verfahrens abzuändern, und zwar auch nicht in den Fällen, in welchen davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller gegen eine solche Umdeutung keinen Einwand erheben würde. Wie die Erstbehörde zu Recht ausgeführt hat, beinhalten die durch den Punkt 9) begehrten Listen nicht ausschließlich Umweltinformationen i. S.d. § 2 UIG und zudem auch vom Schutzbereich des Datenschutzgesetzes umfasste Informationen. Zudem wurde durch die beantragte Information ein partielles Akteneinsichtsrecht i.S.d. § 17 AVG beantragt, wozu aber das UIG die Behörde, in Anbetracht des Umstandes, dass sich im UIG keine Sonderbestimmung zu § 17 AVG findet, nicht berechtigt. Es ist nun aber ? wie zuvor ausgeführt - auch nicht die Aufgabe (und auch nicht das Recht) der Behörde, den gestellten Antrag dahingehend umzuformulieren, dass mit diesem lediglich Umweltinformationen i.S.d. § 2 UIG begehrt worden sind. Vielmehr würde eine solch eigenwillige behördliche Abänderung einen Verstoß gegen § 66 Abs 4 AVG darstellen. Daraus folgt, dass die Erstbehörde zu Recht angenommen hat, nicht zur Übermittlung der begehrten Information (daher der der Erstbehörde übermittelten Listen) befugt zu sein.

In diesem Sinne muss nach Ansicht des erkennenden Senats § 6 Abs 1 Z 3 UIG ausgelegt werden, wonach eine Anfrage nach dem UIG dann zu unterbleiben hat, wenn der Antrag zu allgemein geblieben ist. Von einem derartigen zu allgemein gebliebenen Antrag ist nach Ansicht des erkennenden Senats insbesondere dann auszugehen, wenn dieser Antrag oder ein Antragsteil unteilbar ist, und mit diesem unteilbaren Antrag (Antragsteil) nicht nur Umweltinformationen i.S.d. § 2 UIG begehrt worden sind oder aber mit diesem unteilbaren Antrag (Antragsteil) denkmöglich mehrere unterschiedliche Umweltinformationen begehrt worden sind und nicht deutlich dokumentiert ist, welche konkreten Umweltinformationen nun mitgeteilt werden sollen.

Beide Konstellation treffen im gegenständlichen Fall zu, zumal einerseits in den begehrten Listen sich nicht nur Umweltinformationen i. S.d. § 2 UIG befinden und zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit auch andere Umweltinformationen als Flugbewegungen enthalten. Für den Fall, dass das Berufungsvorbringen dahingehend auszulegen sein sollte, dass durch dieses ein Eventualantrag dahingehend gestellt wurde, die gegenständlichen Listen unter Unkenntlichmachung der Flugliniendaten zu übermitteln, sei ausgeführt, dass aus § 8 Abs 1 UIG i.S.d. § 5 Abs 6 UIG das Verbot einer Antragsänderung im Berufungsverfahren zu erschließen ist. Die Berufungsbehörde ist nämlich nur hinsichtlich der beantragten Umweltinformationen entscheidungsbefugt, hinsichtlich der eine im Instanzenzug nachgeordnete Behörde um Informationsübermittlung aufgefordert worden ist, sofern diese i.S.d. § 5 Abs 6 UIG säumige Behörde nach Stellung eines Antrages i.S.d. § 8 Abs 1 UIG diese Informationsübermittlung abgelehnt hat. Wäre ein Berufungswerber nun aber befugt, seinen unzulässigen Antrag im Berufungsverfahren durch einen (möglicherweise zulässigen) auszutauschen, käme das einer Umgehung der §§ 5 Abs 6 UIG und 8 Abs 1 UIG gleich, was vom Gesetzgeber offenkundig nicht intendiert worden ist.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch ein Antrag dahingehend, dass die gegenständlichen Listen unter Auslöschung der Flugliniendaten übermittelt werden mögen, als zu allgemein i.S.d. § 6 Abs 1 Z 3 UIG einzustufen wäre. Auch in diesem Falle wäre nämlich nicht eindeutig konkretisiert, welche konkreten Arten von Umweltinformationen begehrt werden, sodass die Erstbehörde angehalten wäre, alle in diesen Listen enthaltenen Daten vorsorglich auf deren Eignung als Umweltinformation i. S.d. § 2 UIG hin zu überprüfen. Dass eine solche Überfrachtung der Behörde mit Unklarheiten, welche durch eine Antragstellung im Sinne des Gesetzes (daher im Falle der Beantragung einer bestimmten, konkretisierten Umweltinformation) niemals bestehen würden, nicht vom Gesetzgeber intendiert worden ist und zudem keinesfalls verfahrensökonomisch ist, liegt auf der Hand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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