Norm
ZPO §500 Abs2 IIE1Rechtssatz
An eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.An eine der Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.
Entscheidungstexte