TE OGH 1995/7/27 1Ob577/95

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Roland H***** und 2. Dr.Michael O*****, beide *****, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 20.000,--) infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Mai 1995, GZ 35 R 291/95-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 17. Februar 1995, GZ 5 C 1155/94-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten von der beklagten Partei die Unterlassung der Zusendung von Werbeschriften unter Benützung ihres Fernkopierers. Der Streitwert wurde in der Klage mit S 20.000,-- beziffert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die von der beklagten Partei dagegen dennoch erhobene "außerordentliche" Revision ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruchs oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (1 Ob 557/94 mwN). Die Kläger haben den Streitwert ihres Unterlassungsbegehrens in Entsprechung des § 56 Abs.2 JN bereits in der Klage mit S 20.000,-- angegeben. Gemäß § 56 Abs.2 und § 59 JN ist die von den Klägern angegebene Höhe des Streitwertes als Wert des Streitgegenstandes anzusehen (1 Ob 557/94 mwN). Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen die gemäß § 500 Abs.3 ZPO anzuwendenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen; ein Ermessensmißbrauch ist nicht offenkundig. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist demgemäß bindend.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruchs oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (1 Ob 557/94 mwN). Die Kläger haben den Streitwert ihres Unterlassungsbegehrens in Entsprechung des Paragraph 56, Absatz 2, JN bereits in der Klage mit S 20.000,-- angegeben. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN ist die von den Klägern angegebene Höhe des Streitwertes als Wert des Streitgegenstandes anzusehen (1 Ob 557/94 mwN). Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen die gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO anzuwendenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen; ein Ermessensmißbrauch ist nicht offenkundig. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist demgemäß bindend.

Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs.3 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der dort bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der dort bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs.2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - S 50.000,-- nicht, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 598/93 uva; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - wie im vorliegenden Fall - S 50.000,-- nicht, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 598/93 uva; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).

Die Revision der beklagten Partei ist daher als unstatthaft zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00577.95.0727.000

Dokumentnummer

JJT_19950727_OGH0002_0010OB00577_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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