RS OGH 1990/1/31 3Ob165/29, 2Ob356/74, 3Ob536/77, 2Ob81/89

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Veröffentlicht am 12.03.1929
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Norm

AO §15
  1. AO § 15 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Eine Forderung auf wiederkehrende Leistungen verwandelt sich mit der Ausgleichseröffnung in einen ihrem Werte entsprechenden Kapitalbetrag und ist als solcher nach den Bestimmungen des Ausgleiches zu bezahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0051489

Dokumentnummer

JJR_19290312_OGH0002_0030OB00165_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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