RS OGH 2025/8/26 4Ob9/48; 1Ob186/68; 1Ob98/71; 4Ob30/74; 1Ob535/76; 5Ob658/76; 4Ob71/76 (4Ob72/76-4O

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Veröffentlicht am 08.07.1948
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Rechtssatz

Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn

a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist,

b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0039600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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