RS OGH 1992/7/30 3Ob497/50, 7Ob659/56, 6Ob342/59, 2Ob733/55, 7Ob93/63, 7Ob66/64, 1Ob117/69, 5Ob2/70,

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Veröffentlicht am 03.11.1950
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Rechtssatz

Eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist nicht nur eine Geisteskrankheit minderen Grades, sondern es sind darunter auch nervöse Störungen wie Psychoneurosen, Zwangsneurosen und dergleichen, auch einzelne abnormale Handlungsweisen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt, zu erblicken. (so schon RG vom 25.11.1940, IV 223/40).Eine geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG ist nicht nur eine Geisteskrankheit minderen Grades, sondern es sind darunter auch nervöse Störungen wie Psychoneurosen, Zwangsneurosen und dergleichen, auch einzelne abnormale Handlungsweisen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt, zu erblicken. (so schon RG vom 25.11.1940, römisch vier 223/40).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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