Norm
EheG §50Rechtssatz
Eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist nicht nur eine Geisteskrankheit minderen Grades, sondern es sind darunter auch nervöse Störungen wie Psychoneurosen, Zwangsneurosen und dergleichen, auch einzelne abnormale Handlungsweisen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt, zu erblicken. (so schon RG vom 25.11.1940, IV 223/40).Eine geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG ist nicht nur eine Geisteskrankheit minderen Grades, sondern es sind darunter auch nervöse Störungen wie Psychoneurosen, Zwangsneurosen und dergleichen, auch einzelne abnormale Handlungsweisen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt, zu erblicken. (so schon RG vom 25.11.1940, römisch vier 223/40).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022