RS OGH 2009/11/18 2Ob489/52, 2Ob955/53, 1Ob58/59, 5Ob148/60, 1Ob203/74, 4Ob526/75, 5Ob232/75, 5Ob535

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1952
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 178 AußStrG sieht keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlassvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach § 23 GBG seine Forderung auf Verschaffung des Eigentumes an der vermachten Nachlassliegenschaft geltend macht. Eine Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg hat nur dann zu erfolgen, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behauptet.Paragraph 178, AußStrG sieht keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlassvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach Paragraph 23, GBG seine Forderung auf Verschaffung des Eigentumes an der vermachten Nachlassliegenschaft geltend macht. Eine Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg hat nur dann zu erfolgen, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behauptet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008366

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten