Norm
ABGB §685Anmerkung
Z25193Kopf
SZ 25/193
Spruch
Keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters nach § 178 AußStrG., wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach § 23 GBG. seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht.Keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters nach Paragraph 178, AußStrG., wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach Paragraph 23, GBG. seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht.
Entscheidung vom 4. Juli 1952, 2 Ob 489/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Der Erblasser hat in seinem letzten Willen die ihm gehörige Liegenschaft X. dem Paul und der Helene B. vermacht.Der Erblasser hat in seinem letzten Willen die ihm gehörige Liegenschaft römisch zehn. dem Paul und der Helene B. vermacht.
Das Erstgericht erteilte den Legataren die Bestätigung, daß ihr Eigentumsrecht auf dieser Liegenschaft einverleibt werden könne.
Das Rekursgericht hat auf Grund des Rekurses der Erben die Vermächtnisnehmer mit ihrem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußstrG. auf den Rechtsweg verwiesen.Das Rekursgericht hat auf Grund des Rekurses der Erben die Vermächtnisnehmer mit ihrem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußstrG. auf den Rechtsweg verwiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat den erstgerichtlichen Beschluß wieder hergestellt.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht wird darin beigepflichtet, daß die Erteilung der Bestätigung an den Vermächtnisnehmer gemäß § 178 AußstrG. die Einantwortung des Nachlasses an den Erben nicht voraussetzt (SZ. III/26, IX/224, ZBl. Nr. 337/27, Rintelen, Grundriß, S. 79; Ehrenzweig, Erbrecht, 1937, S. 558; Klang - Rappaport, Komm., 1. Auflage, zu § 684 ABGB., S. 477; Klang - Weiß, Komm., 2. Auflage, zu § 647 ABGB., S. 482 f.; Demelius, NotZtg. 1934 S. 101). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, zu dem entgegengesetzten Standpunkt der älteren Rechtsprechung zurückzukehren, wenn er neuerdings (in SZ. XXI/10) auch ausgesprochen hat, daß dieser entgegengesetzte Standpunkt nicht geradezu als "offenbar gesetzwidrig" bezeichnet werden kann.Dem Rekursgericht wird darin beigepflichtet, daß die Erteilung der Bestätigung an den Vermächtnisnehmer gemäß Paragraph 178, AußstrG. die Einantwortung des Nachlasses an den Erben nicht voraussetzt (SZ. III/26, IX/224, ZBl. Nr. 337/27, Rintelen, Grundriß, Sitzung 79; Ehrenzweig, Erbrecht, 1937, Sitzung 558; Klang - Rappaport, Komm., 1. Auflage, zu Paragraph 684, ABGB., Sitzung 477; Klang - Weiß, Komm., 2. Auflage, zu Paragraph 647, ABGB., Sitzung 482 f.; Demelius, NotZtg. 1934 Sitzung 101). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, zu dem entgegengesetzten Standpunkt der älteren Rechtsprechung zurückzukehren, wenn er neuerdings (in SZ. XXI/10) auch ausgesprochen hat, daß dieser entgegengesetzte Standpunkt nicht geradezu als "offenbar gesetzwidrig" bezeichnet werden kann.
Nicht gefolgt werden kann aber dem Rekursgericht in seiner Ansicht, daß die Erteilung einer Bestätigung an den Vermächtnisnehmer nur mit Zustimmung des Erben geschehen kann und die mangelnde Zustimmung immer durch Klage erzwungen werden muß. § 178 AußStrG. sieht kein Mitwirken des Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber im Sinne des § 23 GBG. seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht (Demelius, NotZtg. 1934 S. 101). Im Hinblick auf § 692 ABGB. wird allerdings der Erbe vor Erteilung der Bestätigung zu hören sein und Sicherstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle verlangen können. Zu einer Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg besteht jedoch nur dann eine Veranlassung, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behaupten, wenn auch nicht gerade (wie Demelius a. a. O. verlangt) bescheinigen kann. Ein von dem Erben aufs Geratewohl, aus Frivolität oder übertriebener Ängstlichkeit erhobener Widerspruch kann die gemäß § 685 ABGB. eingetretene Fälligkeit nicht weiter hinausschieben und die Rechte des Vermächtnisnehmers in ihrem Gange nicht hemmen.Nicht gefolgt werden kann aber dem Rekursgericht in seiner Ansicht, daß die Erteilung einer Bestätigung an den Vermächtnisnehmer nur mit Zustimmung des Erben geschehen kann und die mangelnde Zustimmung immer durch Klage erzwungen werden muß. Paragraph 178, AußStrG. sieht kein Mitwirken des Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber im Sinne des Paragraph 23, GBG. seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht (Demelius, NotZtg. 1934 Sitzung 101). Im Hinblick auf Paragraph 692, ABGB. wird allerdings der Erbe vor Erteilung der Bestätigung zu hören sein und Sicherstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle verlangen können. Zu einer Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg besteht jedoch nur dann eine Veranlassung, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behaupten, wenn auch nicht gerade (wie Demelius a. a. O. verlangt) bescheinigen kann. Ein von dem Erben aufs Geratewohl, aus Frivolität oder übertriebener Ängstlichkeit erhobener Widerspruch kann die gemäß Paragraph 685, ABGB. eingetretene Fälligkeit nicht weiter hinausschieben und die Rechte des Vermächtnisnehmers in ihrem Gange nicht hemmen.
Da im gegenständlichen Fall die erbserklärten Erben, wie aus ihrem Rekurse gegen die vom Erstgericht den Vermächtnisnehmern gemäß § 178 AußStrG. erteilte Amtsbestätigung hervorgeht, nur theoretische, abstrakte Argumente gegen die Erteilung dieser Amtsbestätigung vorbringen, nicht aber eine konkrete Gefährdung durch diese Bestätigung behaupten und gemäß § 692 ABGB. Sicherstellung verlangen, erscheint demnach die vom Rekursgericht ausgesprochene Verweisung der Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg als unbegrundet und war der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.Da im gegenständlichen Fall die erbserklärten Erben, wie aus ihrem Rekurse gegen die vom Erstgericht den Vermächtnisnehmern gemäß Paragraph 178, AußStrG. erteilte Amtsbestätigung hervorgeht, nur theoretische, abstrakte Argumente gegen die Erteilung dieser Amtsbestätigung vorbringen, nicht aber eine konkrete Gefährdung durch diese Bestätigung behaupten und gemäß Paragraph 692, ABGB. Sicherstellung verlangen, erscheint demnach die vom Rekursgericht ausgesprochene Verweisung der Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg als unbegrundet und war der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
Schlagworte
Erbe keine Mitwirkung beim Eigentumserwerb des Vermächtnisnehmers einer, Liegenschaft, Liegenschaft Vermächtnis, Vermächtnis einer LiegenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00489.52.0704.000Dokumentnummer
JJT_19520704_OGH0002_0020OB00489_5200000_000