-             3 Ob 661/52
  Veröff: SZ 25/277
                             -             2 Ob 892/52
  Entscheidungstext  OGH  01.04.1953  2 Ob 892/52
                             -             5 Ob 143/62
  Entscheidungstext  OGH  19.07.1962  5 Ob 143/62
  nur: Wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (T1)
                             -             6 Ob 65/67
  Entscheidungstext  OGH  18.09.1967  6 Ob 65/67
                             -             3 Ob 38/72
  Entscheidungstext  OGH  20.04.1972  3 Ob 38/72
  nur T1
                             -             3 Ob 38/74
  Entscheidungstext  OGH  02.04.1974  3 Ob 38/74
  nur T1
                             -             7 Ob 243/75
  Entscheidungstext  OGH  11.12.1975  7 Ob 243/75
  nur T1
                             -             5 Ob 305/76
  Entscheidungstext  OGH  19.10.1976  5 Ob 305/76
  nur T1
                             -             7 Ob 627/77
  Entscheidungstext  OGH  03.11.1977  7 Ob 627/77
  Beisatz: Ebenso bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T2)
                             -             7 Ob 644/78
  Entscheidungstext  OGH  09.11.1978  7 Ob 644/78
  nur T1; Beisatz: 
§ 1042 ABGB - bei schuldhaftem Verzug auch Schadenersatz im Sinne der §§ 918, 921 ABGB für die konkreten Aufwendungen. (T3)
                              -             1 Ob 784/79
  Entscheidungstext  OGH  16.04.1980  1 Ob 784/79
  nur T1
                             -             1 Ob 636/80
  Veröff: SZ 53/107 = EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464)
                             -             3 Ob 592/79
  Entscheidungstext  OGH  12.11.1980  3 Ob 592/79
  Beisatz: Ebenso bei Kaufverträgen. (T4)
                             -             2 Ob 563/80
  Entscheidungstext  OGH  10.02.1981  2 Ob 563/80
  nur T1
                             -             7 Ob 535/81
  Entscheidungstext  OGH  07.05.1981  7 Ob 535/81
  nur T1
                             -             3 Ob 608/80
  Entscheidungstext  OGH  08.07.1981  3 Ob 608/80
  Vgl auch; Beisatz: Der Besteller braucht in diesem Fall kein Entgelt zu zahlen, und kann außerdem - aus dem Titel des Schadenersatzes - den Mehraufwand fordern, der ihm bei Ausführung des Werkes durch einen anderen Unternehmer entstanden ist. (T5)
                             -             5 Ob 530/82
  Entscheidungstext  OGH  16.03.1982  5 Ob 530/82
  Vgl auch
                             -             3 Ob 520/83
  Entscheidungstext  OGH  14.09.1983  3 Ob 520/83
  nur: Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T6)
                             -             4 Ob 561/82
  Entscheidungstext  OGH  18.10.1983  4 Ob 561/82
  nur: Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (
§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T7)
                              -             3 Ob 607/85
  Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 608/80
                             -             6 Ob 685/86
  nur T1; Beisatz: Besteller kann in diesem Fall wenigstens das zur Verbesserung nötige Deckungskapital zurückhalten. (T8)
                             -             2 Ob 597/89          
                   -             7 Ob 538/91
  Beisatz: Auf den Grund der Ablehnung der Verbesserung kommt es hiebei nicht an. (T9)
Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160
                             -             1 Ob 679/90
  Auch; nur T1; Veröff: ecolex 1992,86
                             -             1 Ob 573/95
  Auch; Beisatz: Verzug liegt bei vergeblicher Aufforderung zur Verbesserung vor. (T10)
                             -             4 Ob 38/97k
  Ähnlich
                             -             1 Ob 122/00y
  Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf Vertragsregeln nicht umgehen, indem er seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des 
§ 1042 ABGB drängt. (T11)
                              -             7 Ob 235/02p
  Auch; nur T6; Veröff: SZ 2002/152
                             -             2 Ob 260/05g
  Auch; Beisatz: Dies setzte die Aufforderung zur Verbesserung und die Gewährung einer Nachholchance voraus. (T12)
                             -             6 Ob 134/08m
  Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach 
§ 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13)
Beisatz: 
§ 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14)
                              -             3 Ob 267/09z
  Auch; nur T6
                             -             1 Ob 132/15s
  Entscheidungstext  OGH  27.08.2015  1 Ob 132/15s
  Auch; nur T6
                             -             8 Ob 144/17k
  nur T6; Beis wie T10