RS OGH 2025/1/30 3Ob563/54; 2Ob159/56; 2Ob281/64; 5Ob316/64; 4Ob541/70; 6Ob109/71; 6Ob300/71; 1Ob53/

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Veröffentlicht am 27.08.1954
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Rechtssatz

Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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