TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 2000/15/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §270 Abs3;
  1. BAO § 270 heute
  2. BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. BAO § 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des JS in A, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 6. August 1998, Zl. RV 140.97/1-8/97, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des JS in A, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat römisch zwei) vom 6. August 1998, Zl. Regierungsvorlage 140 Punkt 97, /1-8/97, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aus, bei dem vom Berufungssenat erlassenen Bescheid hätten drei Mitglieder mitgewirkt, "die aus einem anderen Senat stammten". Eine Rechtfertigung für die erfolgte Besetzung entgegen der festen Geschäftsverteilung gebe es nicht.

Die belangte Behörde, die die gerügte Besetzung als ständig geübte Verwaltungspraxis verteidigte, führte über Vorhalt des Verwaltungsaktes, wonach seitens der entsendenden Mitglieder zwei Stellvertreter mitwirkten, aus, es seien keine Ermittlungen darüber geführt worden, ob alle entsendeten Mitglieder der entsprechenden Kammern verhindert gewesen seien oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs. 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0024 bis 0029). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach Paragraph 270, Absatz 3, BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0024 bis 0029).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde eingeräumt, dass der entscheidende Berufungssenat insofern unzulässig besetzt gewesen sei, als an Stelle von zwei entsendeten Mitgliedern zwei stellvertretende Mitglieder mitgewirkt hätten. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde eingeräumt, dass der entscheidende Berufungssenat insofern unzulässig besetzt gewesen sei, als an Stelle von zwei entsendeten Mitgliedern zwei stellvertretende Mitglieder mitgewirkt hätten. Der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren beruht auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,.

Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150012.X00

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten