TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/25 99/15/0024

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §270 Abs3;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0025 99/15/0026 99/15/0027 99/15/0028 99/15/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerden

I. der N GmbH in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 14. November 1997, Zlen. RV/090-04/01/94, RV/039-08/01/96, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988 und 1990,

II. der E GmbH in B, gegen die Bescheide

1. der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 14. November 1996, Zl. RV/093-04/01/94, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1984 und 1985, und

2. der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 29. Dezember 1997, Zl. RV/245-04/01/94, betreffend Kapitalertragsteuer 1984 und 1985,

III. der B GesmbH in B, gegen

1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 14. November 1996, Zlen. RV/144-08/01/90, RV/045-08/01/92 und RV/091-08/01/94, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1980 bis 1990,

2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 29. Dezember 1997, Zlen. RV/210-08/01/92, RV/204-08/01/92 und RV/247-08/01/94, betreffend Kapitalertragsteuer 1981, 1986 bis 1990,

IV. der A GesmbH in B, alle vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Vogelweiderstraße 55, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 14. November 1996, Zl. RV/007-04/01/92, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1989,

Spruch

A. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin (III.) hinsichtlich des zu III.2. genannten Bescheides wird, soweit die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1986, 1989 und 1990 betroffen ist, zurückgewiesen.

B. zu Recht erkannt:

Die Bescheide zu I., II.1., III.1. und IV. werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bescheide zu II.2. und III.2., soweit er die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1981, 1987 und 1988 betrifft, werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den zu I. bis IV. genannten Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von S 27.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer brachten im Beschwerdeverfahren u.a. vor, bei den vom Berufungssenat erlassenen Bescheiden habe KR Friedrich A. als "lediglich Stellvertreter und überdies nicht für den Berufungssenat II. zuständig" mitgewirkt. Der Berufungssenat sei daher unrichtig und rechtswidrig zusammengesetzt gewesen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2001, 99/14/0105, liege damit Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Zu A.:

Der zu III.2. angeführte Bescheid hat den erstinstanzlichen Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1986, 1989 und 1990 ersatzlos aufgehoben. Insoweit liegt keine Beschwer des III. Beschwerdeführers vor. Diese Beschwerde war daher, soweit sie die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1986, 1989 und 1990 betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu B.:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im von den Beschwerdeführern angesprochenem Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs. 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Schriftsatz vom 4. September 2001 eingeräumt, dass der entscheidende Berufungssenat - wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - unzulässig besetzt gewesen sei. Die zu I., II.1., III.1. und IV. angeführten Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die zu II.2. und III.2. angeführten Bescheide stützen sich zur Vorschreibung der Kapitalertragsteuer auf die Bescheide zu II.1. und III.1., in denen betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die entsprechenden Streitjahre "der Berufungssenat zu den in der Folge angeführten Mehrergebnissen, welche dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind, gelangt" sei. Die bloße Bezugnahme auf einen anderen Bescheid vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil nicht zu erkennen ist, dass die belangte Behörde kraft eigener Willensbildung die Begründung eines anderen Bescheides zu ihrer eigenen erheben wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2001, 98/15/0070). Die unter II.2. und III.2. genannten Bescheide erweisen sich damit als rechtswidrig und waren gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen "Streitgenossenzuschlag" und die geltend gemachte Umsatzsteuer, die in dem nach der Verordnung zuzuerkennenden pauschalen Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 25. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150024.X00

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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