Norm
ABGB §879 CIIaRechtssatz
Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. § 1434 ABGB kann dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wenn zur Herbeiführung der Bedingung die Mitwirkung der Parteien erforderlich ist, also dass um die Genehmigung des Geschäftes bei der Nationalbank angesucht werden muss. In diesem Fall sind die Vertragspartner nämlich auch verpflichtet, sich um die Genehmigung zu bemühen. Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf § 1434 ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde.Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. Paragraph 1434, ABGB kann dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wenn zur Herbeiführung der Bedingung die Mitwirkung der Parteien erforderlich ist, also dass um die Genehmigung des Geschäftes bei der Nationalbank angesucht werden muss. In diesem Fall sind die Vertragspartner nämlich auch verpflichtet, sich um die Genehmigung zu bemühen. Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf Paragraph 1434, ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024