RS OGH 1959/6/22 7Os168/59, 5Os178/54, 7Os257/59, 9Os46/61, 11Os208/62, 9Ns19/76, 10Os165/84, 12Os15

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Veröffentlicht am 22.06.1959
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Norm

StPO §49 Abs2 Z2
StPO §114 Abs1

Rechtssatz

Gegen Beschlüsse der Ratskammer, mit denen der Antrag des Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig (KH 818 und 1987, Lohsing-Serini, S 174). Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen findet - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein Rechtsmittel nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097153

Dokumentnummer

JJR_19590622_OGH0002_0070OS00168_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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