TE OGH 1988/2/11 12Os13/88

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger sowie Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Peter N*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Hermann S*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Jänner 1988, AZ 11 Bs 11/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Hermann S*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 14.Dezember 1984, GZ Vr 707/84-17, mit welchem der (Subsidiar-)Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Peter N*** wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zurückgewiesen worden war, zurück (§ 49 Abs. 2 Z 2 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die von Hermann S*** gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen vorliegend ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E13091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00013.88.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19880211_OGH0002_0120OS00013_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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