§ 49 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.12.2024

(1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

1.

vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),

2.

einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),

3.

Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),

4.

sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,

5.

gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,

6.

die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),

7.

Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),

8.

Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),

9.

die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),

10.

an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,

11.

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,

12.

Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 StPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 StPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

42 Entscheidungen zu § 49 StPO


Entscheidungen zu § 49 StPO


Entscheidungen zu § 49 Abs. 1 StPO


Entscheidungen zu § 49 Abs. 2 StPO

27

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 StPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48a StPO
§ 49a StPO