TE OGH 1987/9/23 14Os125/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1987 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang K*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten Werner J*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Juli 1987, GZ 21 a Vr 2593/87-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 3.Juli 1987, GZ 21 a Vr 2593/87-9, hat die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den vom Privatbeteiligten Werner J*** gegen (den Richter des Handelsgerichtes Wien) Dr. Wolfgang K*** wegen § 302 Abs. 1 StGB und anderer Delikte gestellten Subsidiarantrag abgewiesen. Dagegen wendet sich die unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde des Subsidiarantragstellers.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, weil dem Privatbeteiligten gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 StPO gegen die Beschlüsse der Ratskammer - außer dem (hier nicht aktuellen) Fall der Beschwerde gegen die Einstellung der Voruntersuchung - kein Rechtsmittel offen steht und gegen Entscheidungen der Ratskammer ein weiterer Rechtszug, und zwar ausnahmslos an den Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht), nur in den vom Gesetz für zulässig erklärten Fällen (§ 114 StPO) in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E11994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00125.87.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19870923_OGH0002_0140OS00125_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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